Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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schnitt 5.3 B 2.2.5.6 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und DIN/TS 20000-202:2020-11 Wasser aus Bitumenbahnen Abschnitt 5.2 B 2.2.5.7 Abdichtungen von Betonbrücken und anderen DIN/TS 20000-203:2021-03 Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit Abschnitt 5 Trägereinlage B 2.2.5.8 Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume aus Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.5.1 flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und Plattenbelägen B 2.2.5.9 Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten DIN 18533-3:2017-07, Tabelle 2 Bitumendickbeschichtungen B 2.2.5.10 Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.1 Stoffen 1 nach Landesrecht 3 mit ETA Seite 74 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Bestimmungen/Festlegungen Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO1 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 1 2 3 B 2.2.5.11 Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten Dachabdichtungsbahn nach DIN SPEC Dachabdichtungsbahnen 20000-201:2018-08, Abschnitt 5.1 oder 5.3 B 2.2.5.12 Abdichtung von Wänden und Böden in Nassräumen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.6.1 B 2.2.5.13 Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.3.1 aufzubringenden Stoffen B 2.2.5.14 Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.2 Stoffen im Verbund B 2.2.5.15 „Dach- und Bauwerksabdichtungen aus Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen“ gestrichen in der MVV TB 2020/1 B 2.2.5.16 Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei Anhang 15: 2019-11, Abschnitt 2.2.3 Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger Bitumen-Polyurethan-Mischung B 2.2.5.17 Fugenabdichtungen mit beschichteten Fugenblechen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.7.1 in WU-Betonkonstruktionen B 2.2.5.18 Bauwerksabdichtungen mit Klebemassen und DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4 Deckaufstrichmassen aus Straßenbaubitumen oder (EN 12591 und EN 14023) Elastomerbitumen Zusätzlich gilt: DIN EN ISO 11925-2:2020-07 in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1 B 2.2.5.19 Bauwerksabdichtungen aus flexiblen Anhang 15, 2019-11, Abschnitt 2.4.1 polymermodifizierten Dickbeschichtungen B 2.2.5.20 Fugenabdichtungen mit Quellfugenbändern in Anhang 15, 2019-11, Abschnitt 2.7.2 WU-Betonkonstruktionen B 2.2.6 Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder umwelt- gefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Grundstück- entwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein. B 2.2.6.1 Rückstauverschlüsse für Gebäude Anlage B 2.2.6/1 B 2.2.6.2 Rohre und Formstücke aus Beton, Anlage B 2.2.6/2 Stahlfaserbeton und Stahlbeton B 2.2.6.3 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Anlage B 2.2.6/3 Stahlfaserbeton und Stahlbeton B 2.2.6.4 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Anlage B 2.2.6/4 Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten _____________ 1 nach Landesrecht Seite 75 von 354 Anlagen | Teil Anlage B 2.1/1 Zu DIN EN 13782 Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes: 1 Zu Abschnitt 7.4.2.2: Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Die Regelungen der vorstehenden Sätze gelten auch für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten für Aufstellorte im Küstenbereich der Windzone 3 (Definition nach DIN EN 1991-1 4/NA:2010-12) bemessen werden sollen. Als Küstenbereich gelten ein Streifen entlang der Küste mit 5 km Breite landeinwärts und die der Küste vorgelagerten Inseln. 2 Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen. Anlage B 2.1/2 Zu DIN EN 13814 Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes: 1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 MBO1, z. B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesen- räder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten.“ 1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nabau/auslegungen-zu-din-normen-des-nabau-68630) veröffentlicht wurden. 2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln nach Teil A anzuwenden. 2.2 Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw. „EN-Normen“ sind zutreffende technische Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anzuwenden. 3 Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen. 4.1 Zu Abschnitt 5.2: Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Musterbauordnung und in den Vorschriften aufgrund der Musterbauordnung (jeweils nach Landesrecht) vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten. 4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2: Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m² anzunehmen. 4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4: Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Seite 76 von 354 Anlagen | Teil Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen. 4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2: Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert G = 1,0 zu verwenden. 4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3: Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen. 5 Zu Abschnitt 6: Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten1. 5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen. 5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4: Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgast- sicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen. 5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2: Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können. 5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2: Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können. 5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1: Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten. Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichs- absperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken. 5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1: Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden. 5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2: Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen. 5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1: Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein. 5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen. 5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen. Seite 77 von 354 Anlagen | Teil 5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5: Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden. 5.12 Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen. 6 Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen. 7 Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen. __________ 1 nach Landesrecht Anlage B 2.2.1/1 Zu DIN 18516-1 1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a): Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden. 2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen: Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1: Im 4. Absatz muss es anstelle von „… nach Bild A.1.b) ...“ richtig „... nach Bild A.1.c) ...“ und anstelle von „... nach Bild A.1.c) ...“ richtig „... nach Bild A.1.d) ...“ heißen. Zu Anhang A, Bild A.4: Es muss heißen: anstelle von „vorh. FQ,Ed“ richtig „vorh. FQ“, anstelle von „vorh. FZ,Ed“ richtig „vorh. FZ“, anstelle von „zul. FQ,Rd“ richtig „zul. FQ“, anstelle von „zul. FZ,Rd“ richtig „zul. FZ“, anstelle von „max. FQ,Rd“ richtig „max. zul. FQ“ und anstelle von „max. FZ,Rd“ richtig „max. zul. FZ“. 3 Bei Außenwandbekleidungen sind zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 die relevanten Bestimmungen von Abschnitt A 1.2 und B 2.2.1.1 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach lfd. Nr. A 1.2.3 ff. und B 2.2.1.1 sind Außenwandbekleidungen mit Fassadenelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen: a. mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder b. mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen durch die Unterkonstruktion von ≤ 0,85 m. Anlage B 2.2.1/2 Zu DIN 18516-5 Zu Abschnitt 5.4.2: Gleichung (11) muss wie folgt lauten: d VRk,red = VRk · d + 2  zA Anlage B 2.2.1/3 1 Standsicherheit Werden Leistungen in Bezug auf Tragfähigkeitsmerkmale in Form von rechnerisch ermitteltenWerten oder kompletten statischen Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören die Berechnungen zu den Bauvorlagen. Seite 78 von 354 Anlagen | Teil 2 Wärmeschutz Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4:2020-11 zu verwenden. Die im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10:2021-11 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen. Anlage B 2.2.1/4 Standsicherheit Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt A 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem Vorhang- fassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten A 1.2 genannten relevanten Bestimmungen anzuwenden. Anlage B 2.2.1/5 1 Standsicherheit Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509:20131 dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen herangezogen werden. Bei der Bemessung und Ausführung gilt Folgendes: Die Bemessung und Ausführung der Sandwichelemente ist gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509:20131 vorzunehmen. Abschnitt E.4.2 und E.4.3 kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509:20131, Abschnitt E.5.4, sind einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit T = T1 – T2 wie folgt anzusetzen: ◼ Deckschichttemperatur der Innenseite T2 Im Regelfall ist von T2 = +20 °C im Winter und von T2 = +25 °C im Sommer auszugehen; dies gilt für den Standsicherheitsnachweis und für den Gebrauchsfähigkeitsnachweis. In besonderen Anwendungsfällen (z.B. Hallen mit Klimatisierung - wie Reifehallen, Kühlhäuser) ist T2 entsprechend der Betriebstemperatur im Innenraum anzusetzen. ◼ Deckschichttemperatur der Außenseite T1 Im Winter ist für T1 = -20 °C anzusetzen; für schneebedeckte Dachelemente gilt für T1 die Regelung der Norm. Im Sommer sind für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis die Deckschichttemperatur T1 gemäß der Norm sowie für den Standsicherheitsnachweis T1 = +80 °C (bei direkter Sonneneinstrahlung) bzw. T1 = +40 °C (bei keiner direkten Sonneneinstrahlung) anzusetzen. Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben, deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 – n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern. Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den Technischen Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die Einwirkungen und deren Kombinationen analog zu EN 14509:20131, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der Einwirkungen für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von Knittergelenken über den Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509:20131, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht angesetzt werden (keine Kette von Einfeldelementen). Die Kombinationskoeffizienten 0 und 1 sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren F der Tabelle E.8 der Norm EN 14509:20131 zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte M sind in folgender Tabelle aufgeführt: Seite 79 von 354 Anlagen | Teil Grenzzustand Eigenschaften, für die γM gilt Tragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00 Knittern einer Metalldeckschicht im Feld und an einem Mittelauflager 2,80 1,40 (Interaktion mit der Auflagerreaktion) Schubversagen des Kerns 2,40 1,30 Schubversagen einer profilierten Deckschicht 1,10 1,00 Druckversagen des Kerns 2,40 1,30 Versagen der profilierten Deckschicht am 1,10 1,00 Mittelauflager 2 Brandschutz / Feuerwiderstand Die Verwendung von selbstragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß EN 14509:20131 erfordert die Klassifizierung des Brandverhaltens mit einer europäischen Klasse und mit dem Zusatz "alle Endanwendungen". Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt. __________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14509:2013-12. Anlage B 2.2.1/6 Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV gelten die Bestimmungen von A 1.2.7.1. Anlage B 2.2.1/7 1 Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:20091 zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden) Bauteilen müssen die Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung, die durch die Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:20091 hergestellt wurden, dürfen bei tragenden Bauteilen nur verwendet werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung führt. 2 Wärmeschutz Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes R dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von Fm = 1,25. ____________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 520:2009-12. Anlage B 2.2.1/8 Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen. Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß DIN 68800-2:2012-02 nachzuweisen. Anlage B 2.2.1/9 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 sind die relevanten Bestimmungen von Abschnitt A.1.2 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach lfd. Nr. A 1.2.3 ff. sind: Seite 80 von 354 Anlagen | Teil 1) Dacheindeckungen mit Dachelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen: ◼ kleinformatige Dachelemente – außer folgender Elemente nach Punkt b) und c) – mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder ◼ Dachziegel und -steine (nach DIN EN 1304:20051 oder EN 490:20112) mit einer Fläche ≤ 0,4 m² und einem Eigengewicht ≤ 7 kg oder ◼ Formziegel und -steine (nach DIN EN 1304:20051 oder EN 490:20112) mit einer Fläche ≤ 0,4 m² und einem Eigengewicht ≤ 13 kg oder ◼ andere Dachelemente mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m - außer aus Glas, 2) Dachlichtbänder aus Kunststoffplatten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: ◼ ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion ≤ 1,0 m ist oder ◼ nach oben gekrümmte Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unter- konstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der Krümmung) ≤ 2,0 m ist, 3) vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung ≤ 2,0 m. ______ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1304:2008-07. 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 490:2012-01. Anlage B 2.2.2/1 Für Bausätze und Decklagen für abgehängte Decken (Unterdecken) unter Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467:20121 bzw. zementgebundenen Bauplatten mit ETA gilt EN 13964:20142 unter Beachtung folgender Be-stimmungen: 1 Die Verankerung der abgehängten Decken in der Tragkonstruktion erfolgt mit Verankerungsmitteln wie z. B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist. 2 Für zementgebundene Bauplatten mit ETA ist der Nachweis des Wärmeschutzes mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETA 1 angegebenen Nennwert durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der ETA angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden. ______ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12467:2012-12. 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08. Anlage B 2.2.3/1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von werkmäßig hergestellten Schüttungen aus Schaumglasschotter unter lastabtragenden Gründungsplatten ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich. ______ 1 nach Landesrecht Anlage B 2.2.4/1 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Seite 81 von 354 Anlagen | Teil Anlage B 2.2.5/1 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/2 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage B 2.2.5/3 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/4 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/5 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/6 – gestrichen i n der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/7 – gestrichen in MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/8 – gestrichen in MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/9 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.5/10 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage B 2.2.6/1 Für fäkalienfreies Abwasser sind nach EN 13564-1:20021 Rückstauverschlüsse der Typen 2, 3 und 5 zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.