Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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agen A 5.2/1 bis A 5.2/3 ___________________ 1 nach Landesrecht Seite 65 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 5.2/1 Zu DIN 4109-1 1 Zu Abschnitt 7.1: Sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges > 50 dB betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen. 2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8: Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109-1:2018-01, Abschnitt 3.16 handelt. 3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9: Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Abschnitt 7.1 gestellt werden, sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges ≥ 50 dB betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB. Diese Messungen sind unter Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die in einem Verzeichnis über „anerkannte Schallschutzprüfstellen” bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA1 geführt werden. 4 Die informativen Anhänge A und B sind nicht anzuwenden. 5 Zu Abschnitt 7: Ein Nachweis der Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist erforderlich, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB) oder b) der "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschnitt 4.4.5 der DIN 4109-2:2018-01) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung gleich oder höher ist als ■ 61 dB(A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen sowie bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien ■ 66 dB(A) bei Büroräumen ____________ 1 Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V., Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de) Anlage A 5.2/2 Der schalltechnische Nachweis ist nach DIN 4109-2:2018-01 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109-32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-34/A1:2019-12, DIN 4109-35:2016-07, DIN 4109-35/A1:2019-12 und DIN 4109-36:2016-07 zu führen. Für Bauteile im Massivbau kann der Nachweis auch nach Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 geführt werden. Wenn Mauerwerk aus Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 4109-32:2016-07, Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht. Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 darf jedoch nicht für den Nachweis von massiven Treppen herangezogen werden. Zu DIN 4109-2 Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden. Zu DIN 4109-36 Der informative Anhang A ist nicht anzuwenden. Seite 66 von 345 Anlagen | Teil Anlage A 5.2/3 1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauteilen, für die die Eingangsdaten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes gemäß DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 5.1, durch bauakustische Prüfungen bestimmt werden sollen, weil keine Kennwerte nach DIN 4109-32:2016-07 bis DIN 4109-35:2016-07 zur Verfügung stehen, ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO3 erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Bauarten unter Verwendung von Bauprodukten mit einer ETA gemäß den Ziffern 2 und 3. 2 Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040635-00-1201 oder EAD 040635-01-1201 gilt Folgendes: Das Bauprodukt darf zur Trittschalldämmung unter unbeheizten schwimmenden Estrichen verwendet werden, wenn entweder für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird oder der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 30 kPa beträgt. Im letzteren Fall muss die Dimensionsstabilität unter definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert der bewerteten Trittschallminderung ΔLw zu führen. Hinsichtlich Planung und Ausführung ist DIN 4109-34:2016-07, Abschnitt 4.5.3 zu beachten. 3 Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und / oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur Trittschalldämmung mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040048-00-0502 oder EAD 040048-01-0502 bzw. einer ETA auf Grundlage von EAD 040049-00-0502 oder EAD 040049-01-0502 gilt Folgendes: Die Bauprodukte dürfen zur Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich verwendet werden, wenn für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen 5 % beträgt. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert der bewerteten Trittschallminderung ΔLw zu führen. Hinsichtlich Planung und Ausführung ist DIN 4109-34:2016-07, Abschnitt 4.5.3 zu beachten. Anlage A 5.2/4 - gestrichen in der MVV TB 2024/1 - Seite 67 von 354 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A6 Wärmeschutz A 6.1 Allgemeines Gemäß § 3 und § 15 Absatz 1 MBO1 sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Zur Erfüllung dieser Anforderung an bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind die technischen Regeln bezüglich des Wärmeschutzes aus Abschnitt A 6.2 zu beachten. A 6.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 6.2.1 Wärmeschutz in Gebäuden Mindestanforderungen an den DIN 4108-2:2013-02 Anlage A 6.2/1 Wärmeschutz Klimabedingter Feuchteschutz DIN 4108-3:2024-03 Anlage A 6.2/2 Wärme- und DIN 4108-4:2020-11 Anlage A 6.2/3 feuchteschutztechnische Bemessungswerte Anwendungsbezogene DIN 4108-10:2021-11 Anlage A 6.2/5 Anforderungen an Wärmedämmstoffe A 6.2.2 "Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der MVV TB 2019/1 ___________________ 1 nach Landesrecht Seite 68 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 6.2/1 Zu DIN 4108-2 1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes. 2 Zu Abschnitt 5.2.2: Die aufgeführten Ausnahmen sind nur für einlagig hergestellte bzw. einlagig verlegte Dämmstoffplatten anzuwenden. Anlage A 6.2/2 Zu DIN 4108-3 Der Abschnitt 6 gilt nicht als Technische Baubestimmung. Anlage A 6.2/3 Zu DIN 4108-4 Für Dämmstoffe und Dämmputze mit ETA ist der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wie folgt zu ermitteln: Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes, der 90 % der Produktion mit einer Aussage- wahrscheinlichkeit von 90 % repräsentiert, ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert  = 1,03. Zur Umrechnung für die Feuchte sind die in der ETA angegebenen Umrechnungs- faktoren zu verwenden. Anlage A 6.2/4 - gestrichen in der MVV TB 2023/1 - Anlage A 6.2/5 1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von nicht in DIN 4108-10:2021-11 aufgeführten Wärmedämmstoffen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich. Hiervon ausgenommen ist die Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten gemäß den Ziffern 1.1 bis 1.4 bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen: Seite 69 von 354 Anlagen | Teil 1.1 Wärmedämmplatten aus mineralischem Material mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040012-00-1201 bzw. EAD 040012-01-1201: Anwendungs Grenzab Recht- Eben- Zug- Druck- Dimensionsstabilität1 Wasseraufnahme bei gebiet nach maße für winklig- heit festigkeit festig- teilweisem Eintauchen DIN 4108-10, Länge, keit senkrecht keit bei bei definierten kurzzeitig langzeitig Tabelle 1 Breite definierter Temperatur- (Kurzzeichen) und Temperatur und Feuchte- Dicke (70 °C) bedingungen (23 °C / 90 % relative Luftfeuchte) mm mm/m mm kPa kPa % % kg/m² kg/m² DAD ±2 ≤5 ≤2 - ≥ 200 ≤1 ≤1 ≤2 ≤3 DAA ±2 ≤5 ≤2 ≥ 80 ≥ 200 ≤1 ≤1 ≤2 ≤3 DZ ±2 ≤5 ≤2 - - ≤1 ≤1 - - DI ±2 ≤5 ≤2 - ≥ 150 ≤1 ≤1 - - DEO ±2 ≤5 ≤2 - ≥ 150 ≤1 ≤1 - - WI ±2 ≤5 ≤2 - ≥ 150 ≤1 ≤1 - - WZ ±2 ≤5 ≤2 - - ≤1 ≤1 ≤2 ≤3 WAB ±2 ≤5 ≤2 ≥ 80 ≥ 200 ≤1 ≤1 ≤2 ≤3 WAP ±2 ≤5 ≤2 ≥ 80 ≥ 200 ≤1 ≤1 ≤2 ≤3 WH ±2 ≤5 ≤2 - - ≤1 ≤1 - - WTR ±2 ≤5 ≤2 - - ≤1 ≤1 - - 1 Wenn die Anforderung an die Dimensionsstabilität bei 70 °C / 90 % relative Luftfeuchte von ≤ 1 % eingehalten wird, müssen hinsichtlich der Dimensionsstabilität bei 70 °C und der Dimensionsstabilität bei 23 °C / 90 % relative Luftfeuchte keine Anforderungen eingehalten werden. 1.2 Dämmprodukte aus expandiertem Perlit (EPB) mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040010-00-1201: Für die Anwendung gilt DIN 4108-10:2021-11, Tabelle 11 mit Ausnahme der Anforderung an die Biegefestigkeit. 1.3 Dämmstoffe aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040635-00-1201: Das Produkt darf als Wärmedämmstoff entsprechend den Anwendungsgebieten DEO, DAD und DAA(dm) nach DIN 4108-10:2021-11 verwendet werden, wenn der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 100 kPa beträgt und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird. 1.4 Produkte mit reflektierenden Schichten zur Wärmedämmung der Gebäudehülle mit einer ETA auf Grundlage von EAD 040007-00-1201: 1.4.1 Anwendung Die Produkte dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten DI und WI nach der Norm DIN 4108-10:2021-11 als nicht druckbelastete, zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite wärmeübertragender Bauteile verwendet werden. Sie dürfen nur in Konstruktionen eingebaut werden, in denen sie vor Niederschlag, Bewitterung und Durch- feuchtung geschützt sind. 1.4.2 Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes Die Berechnung des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist wie folgt zu ermitteln: Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes („Core thermal resistance“ ohne benachbarte Lufträume) ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes mittels Division durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Bei Produkten auf Basis von Naturfaserdämmstoffen hat zusätzlich eine Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte unter Verwendung der in der ETA angegebenen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen. In Bereichen, in denen die Produkte zusammengedrückt werden (z. B. Befestigungsbereiche auf der Tragkonstruktion) ist der Wärmedurchlasswiderstand der Produkte nicht für den Nachweis anzusetzen. Seite 70 von 354 Anlagen | Teil 1.4.3 Wärmedurchlasswiderstand von benachbarten, unbelüfteten Lufträumen Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes von durch die Produkte begrenzten, unbelüfteten Lufträumen mit einer Länge und Breite von mehr als dem 10-fachen der Dicke nach DIN EN ISO 6946:2018-03, Anhang D, sind folgende Werte in Ansatz zu bringen: ◼ Emissionsgrad ε der Oberfläche der Produkte gemäß ETA ◼ ha nach DIN EN ISO 6946:2018-03, Tabelle D.2, mit ΔT = 10 K ◼ hro = 5,7 W/(m²·K) Es dürfen nur luftdichte Konstruktionsaufbauten berücksichtigt werden, bei denen die Produkte vor Verschmutzung und Witterung geschützt auf der Innenseite der Konstruktion eingebaut werden. 1.4.4 Klimabedingter Feuchteschutz Beim rechnerischen Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3:2024-03 sind für die Produkte die in der ETA angegebenen Werte in Ansatz zu bringen. 2 Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten aus pflanzlichen oder tierischen Fasern gemäß DIN 4108-10:2021-11, Tabellen 15 und 20 gilt Folgendes: Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein. Alternativ ist durch hygrothermische Simulation nachzuweisen, dass ein Risiko gegenüber Schimmelpilzbefall nicht gegeben ist. Werden die Dämmprodukte trocken verarbeitet, dürfen sie auch für Außenbauteile GK 0 (Gebrauchsklasse 0 nach DIN 68800-2:2022-02) mit Ausnahme von Bild A.8, Schicht Nr. 7 in Fällen verwendet werden, in denen nach DIN 68800-2:2022-02 Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte Anwendungen gefordert sind, wenn folgende Leistungen ausgewiesen sind: ◼ Dichte im eingebauten Zustand 25 kg/m³ bis 155 kg/m³ ◼ Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl µ ≤ 3 ◼ Massebezogener Feuchtegehalt nach DIN EN ISO 12571:2013-12 bei 23 °C/80 % relative Luftfeuchtigkeit ≤ 0,19 kg/kg. ____________ 1 nach Landesrecht Seite 71 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B1 Allgemeines B2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 B3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen B4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4 a MBO1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde ________ 1 nach Landesrecht Seite 72 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B1 Allgemeines Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion / jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen. Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen. B2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Bestimmungen/Festlegungen Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO1 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 1 2 3 B 2.1 Sonderkonstruktionen B 2.1.1 Fliegende Bauten - Zelte DIN EN 13782:2015-06 Anlage B 2.1/1 B 2.1.2 Fliegende Bauten und Anlagen für DIN EN 13814:2005-06 Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks Anlage B 2.1/2 B 2.2 Bauteile B 2.2.1 Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen B 2.2.1.1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18516-1:2010-06 Anlage B 2.2.1/1 DIN 18516-3:2021-05 DIN 18516-5:2021-05 Anlage B 2.2.1/2 Zusätzlich gilt: A 2.2.1.6 B 2.2.1.2 Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände3 Anlage B 2.2.1/3 B 2.2.1.3 Vorhangfassaden Anlage B 2.2.1/4 B 2.2.1.4 Dächer, Wände und Decken aus selbsttragenden Anlage B 2.2.1/5 Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten B 2.2.1.5 Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme Außenseitige Wärmedämm- Verbundsysteme (WDVS) mit Putzschicht mit ETA: 2024-11 (s. Anhang 11) B 2.2.1.6 Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/ -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2024-05 (s. Anhang 12) B 2.2.1.7 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als Anlage B 2.2.1/6 nicht tragende Wände3 1 nach Landesrecht 3 mit ETA Seite 73 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Bestimmungen/Festlegungen Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO1 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 1 2 3 B 2.2.1.8 Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und Anlage B 2.2.1/3 Stahlbeton3 B 2.2.1.9 Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude3 Anlage B 2.2.1/3 B 2.2.1.10 Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der Anlage B 2.2.1/7 Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln mit einem Kartonwabenkern B 2.2.1.11 Leichte tragende Stahl- / Holz-Dachelemente3 Anlage B 2.2.1/8 B 2.2.1.12 Dachelemente für Dacheindeckungen, Dach- Anlage B 2.2.1/9 lichtbänder, vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff B 2.2.2 Unterdeckenkonstruktionen B 2.2.2.1 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18168-1:2007-04 B 2.2.2.2 Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus Anlage B 2.2.2/1 Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten B 2.2.3 Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz B 2.2.3.1 Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus Anlage B 2.2.3/1 Schaumglasschotter B 2.2.4 Lager B 2.2.4.1 „Lager im Bauwesen“ gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 2.2.5 Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen Bauliche Anlagen müssen nach § 13 MBO1 so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. B 2.2.5.1 Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit DIN SPEC 20000-201:2018-08 Trägereinlage Abschnitt 5.1 B 2.2.5.2 Dachabdichtungen aus Kunststoff- und DIN SPEC 20000-201:2018-08 Elastomerbahnen Abschnitt 5.3 B 2.2.5.3 Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer- DIN/TS 20000-202:2020-11 Mauersperrbahnen Abschnitt 5.3 B 2.2.5.4 Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und DIN/TS 20000-202:2020-11 Mauersperrbahnen Abschnitt 5.2 B 2.2.5.5 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und DIN/TS 20000-202:2020-11 Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.