Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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rkannten Prüfstelle ausgestellt werden. Klassifizierungsberichte auf der Grundlage von Vorgängernormen sind weiterhin anwendbar, soweit sich die Beurteilungsgrundlagen und Klassifizierungskriterien in diesen Normen nicht wesentlich geändert haben. Zur Ermittlung der Abbrandrate ist DIN EN 1995-1-2:2010-12, Tabelle 3.1 zu verwenden. Der Abbrand ist analog zu FprEN 1995-1-2:2024-08 zu ermitteln. Seite 58 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 2.2.2.1/1 (Robuste Tragkonstruktion) Anlage Bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der unter lfd. Nr. A 2.2.2.1 genannten Muster-Garagen- und A 2.2.2.1/1 Stellplatzverordnung (M-GarVO) ist zu beachten: Bitte beachten ◼ Decken der Garagengeschosse sind zusätzlich so auszubilden, dass eine Brandausbreitung durch Sie das Flüssigkeitsbrände wirksam verhindert wird. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn: Hamburger - Deckenränder, Decken- und Anschlussfugen sowie verbleibende Hohlräume von Durchdringungen Deckblatt. nicht brennbar und flüssigkeitsdicht, z.B. mit Zementmörtel oder Beton, verschlossen werden oder mit umlaufenden und öffnungslosen Aufkantungen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Aufkantungshöhe von mind. 30 mm ausgeführt werden, - Rinnen und Bodeneinläufe in Decken, mit Ausnahme von Dichtungen- und Dichtungsmittel, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und - Rohrleitungen, die durch Decken der Garagengeschosse durchgeführt werden, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Dichtungs- und Verbindungsmittel sowie Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke sind aus brennbaren Baustoffen zulässig. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der unter lfd. Nr. A 2.2.2.1 genannten M-GarVO ist zu beachten: ◼ Zur Behinderung der Brandausbreitung sind bei Stellplätzen von weniger als 2,50 m Breite mindestens 0,20 m breite Trennstreifen anzuordnen. ◼ Abweichend von § 9 Abs. 2 M-GarVO sind zur Verringerung von Brandlasten und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten räumliche Abgrenzungen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge nach M-GarVO und Bereiche zum Abstellen von notwendigen Betriebsmitteln (z. B. Kehrmaschinen); Abgrenzungen dürfen nur aus nichtbrennbaren Gitterwänden bestehen. ◼ Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 M-GarVO dürfen keine brennbaren Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen abgestellt werden. ◼ Die Anforderungen an eine robuste Tragkonstruktion gelten als erfüllt für Verbundtragwerke aus nichtbrennbaren Baustoffen, die statisch konstruktiv so bemessen werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs angenommen werden muss. Dies gilt in der Regel als erfüllt, soweit - Stützen mindestens feuerhemmend und zusätzlich bei entsprechender Geschosszahl über mindestens drei Geschosse durchlaufend ausgeführt sind; von der Anforderung feuerhemmend ausgenommen sind Stützen an offenen Außenwänden und außenliegenden Rampen (Außenstützen), - mechanische Verbindungen zwischen Trägern und Stützen die Feuerwiderstandsdauer der Stützen aufweisen und - Decken und Träger mit einer mechanischen Verbindung miteinander verbunden sind (z.B. Durchlaufdecken, Additivdecken oder Verbunddecken). Seite 59 von 354 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz A 3.1 Allgemeines Gemäß § 3 und § 13 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebens- grundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen sind bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen so zu entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und des Schutzes von Boden und Gewässer aus Abschnitt A 3.2 erfüllt werden. A 3.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte A 3.2 bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 Bitte Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen beachten gemäß lfd. Nr. A 3.2.1 und A 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Außenbauteilen gemäß Sie das lfd. Nr. A 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für die betroffenen Bereiche Hamburger stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen) vorgesehen, so ist deren Schutz- Deckblatt. wirkung nachzuweisen. Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 3.2.1 Anforderungen an bauliche ABG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Anlagen bezüglich des Gesundheits- Gesundheitsschutzes schutzes: 2024-01 (s. Anhang 8) A 3.2.2 Textile Bodenbeläge TR Textile Bodenbeläge: 2020-08 (s. Anhang 9) A 3.2.3 Anforderungen an bauliche ABuG - Anforderungen an bauliche Anlage A 3.2/4 Anlagen bezüglich der Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Auswirkungen auf Boden und Boden und Gewässer: 2024-03 Gewässer (s. Anhang 10) A 3.2.4 Bewertung und Sanierung PCB- Richtlinie für die Bewertung und Anlage A 3.2/1 belasteter Baustoffe und Bauteile Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und in Gebäuden Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie), Fassung September 1994, Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 A 3.2.5 Bewertung und Sanierung Richtlinie für die Bewertung und schwach gebundener Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Asbestprodukte in Gebäuden, Ausgabe November 2020 (s. Anhang 16) A 3.2.6 Lüftung fensterloser Küchen, Bauaufsichtliche Richtlinie über die Bäder und Toilettenräume in Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Wohnungen Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009, zuletzt geändert am 1. Juli 2010 A 3.2.7 Bewertung und Sanierung Richtlinie für die Bewertung und Pentachlorphenol (PCP)- Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie) Bauteile in Gebäuden Fassung Oktober 1996, Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 A 3.2.8 "Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff- Formaldehydharz-Ortschaum" gestrichen in der MVV TB 2019/1 ___________________ 1 nach Landesrecht Seite 60 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 3.2/1 Anlage Zur PCB-Richtlinie A 3.2/1 Bitte Zusätzlich gilt Folgendes: beachten 1 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sie das Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der Hamburger täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3000 ng PCB/m³ Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Deckblatt. Richtlinie wird aufgehoben. 2 Die Richtlinie ist ansonsten in der Fassung September 1994 in vollem Umfang zu befolgen, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1000 ng PCB/m³ Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m³ Luft, sind umgehend expositions- mindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m³ Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. 3 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen. Hinweis: Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m³ Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnis- mäßigkeit empfohlen. Anlage A 3.2/2 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage A 3.2/3 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage A 3.2/4 Nach Kapitel D 3 können freiwillig weitere Angaben zu Produkten nach harmonisierten technischen Spezifikationen erklärt und deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation dargelegt werden. Die Anwendungen von ◼ DAfStb-Richtlinie "Verwendung von siliziumreicher Flugasche und Kesselsand in Betonbauteilen in Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag" (FassungApril 2023) sowie ◼ DIN 4226-101:2017-08 "Rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton nach DIN EN 12620 – Teil 101: Typen und geregelte gefährliche Substanzen" und DIN 4226-102:2017-08 "Rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton nach DIN EN 12620 – Teil 102: Typprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle" stellen eine Möglichkeit dar, die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) zu erfüllen und hierzu eine entsprechende technische Dokumentation zu erstellen. Die Beurteilung der Auswirkungen auf Boden und Gewässer beim Einsatz von Gleisschotter kann nicht auf Grundlage von DIN 4226-101:2017-08 erfolgen. Seite 61 von 354 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung A 4.1 Allgemeines Gemäß § 3 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50 MBO1 umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden. A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 4.2.1 Gebäudetreppen DIN 18065:2020-08 Anlage A 4.2/1 A 4.2.2 Barrierefreies Bauen A 4.2.2 A 4.2.2.1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-1:2010-10 Anlage A 4.2/2 Bitte beachten A 4.2.2.2 Wohnungen DIN 18040-2:2011-09 Anlage A 4.2/3 Sie das Hamburger Deckblatt. ___________________ 1 nach Landesrecht Seite 62 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 4.2/1 Zu DIN 18065 1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäude- klassen 1 und 2 und in Wohnungen. 2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. 2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.8) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. 3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. 4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. 5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. 6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein. 7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. 3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahme- regelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt. Anlage A 4.2/2 Anlage Zu DIN 18040-1 A 4.2/2 Bitte Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO beachten 1 barrierefrei sein müssen. Sie das Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes: Hamburger 1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Deckblatt. 2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden. 3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass auf kurzem Wege barrierefreie Toilettenräume bedarfsgerecht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. 4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. 5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV1 erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. 6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung. __________ 1 nach Landesrecht Seite 63 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 4.2/3 Anlage Zu DIN 18040-2 A 4.2/3 Bitte Die Einführung bezieht sich auf: beachten Sie das ◼ Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 MBO1 barrierefrei sein müssen, und Hamburger ◼ Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 MBO1 stufenlos erreichbar sein müssen. Deckblatt. ◼ Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO1 barrierefrei sein müssen. Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen. 2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 MBO1 genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. 3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO1 genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen. 4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. 5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden. __________ 1 nach Landesrecht Seite 64 von 354 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A5 Schallschutz A 5.1 Allgemeines Gemäß § 3 und § 15 Absatz 2 MBO1 sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt A 5.2 zu beachten. A 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 5.2.1 Schallschutz im Hochbau DIN 4109-1:2018-01 Anl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.