Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

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ach Landesrecht Seite 52 von 354 Teil (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Auslösung der Brandfallsteuerung erfolgt durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage. Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt. Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung). Für die Funktion von Feuerwehraufzügen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen. A 2.1.15.6 Objektfunkanlagen für die Feuerwehr Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Die Anlagen sollen die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr untereinander in der baulichen Anlage und mit den unmittelbar an der baulichen Anlage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes unterstützen, wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die Funkkommunikation abschirmenden Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der Feuerwehr mitgeführten Geräte zur Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist. Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen. Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung). Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen zur Stromversorgung müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Die unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannte technische Regel ist zu beachten. Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen. A 2.1.16 A 2.1.16 Bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff Bitte Dienen bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, müssen der Ausbreitung von Feuer beachten vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die unter lfd. Nr. A 2.2.1.14 genannte technische Regel ist zu beachten. Sie das Hamburger A 2.1.17 Garagen Deckblatt. Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden an bauliche Anlagen, die als Garage genutzt werden, besondere Anforderungen gestellt. Die unter lfd. Nr. A 2.2.2.1 genannte technische Regel ist zu beachten. A 2.1.18 Anforderungen an Sonderbauten A 2.1.18 Für bestimmte Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO1 sind hinsichtlich Planung und Ausführung die Bitte konkretisierenden Anforderungen aus den in den lfd. Nrn. A 2.2.2.2 bis A 2.2.2.8 genannten technischen Regeln beachten zu beachten. Sie das Hamburger Hinweis: Deckblatt. Besondere Brandschutzanforderungen können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungs- entscheidung gemäß § 67 MBO1 oder in der Baugenehmigung gemäß § 64 MBO1 für einen Sonderbau gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO1 auf andere Art und Weise nicht mit der unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen. ________ 1 nach Landesrecht Seite 53 von 354 Teil A 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische A 2.2 Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO1 Bitte beachten Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Sie das Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 Hamburger 1 2 3 4 Deckblatt. A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr1 Muster-Richtlinien über Flächen Anlage A 2.2.1.1/1 für die Feuerwehr: Fassung Februar 2007 - (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009)2 A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2024-112 (s. Anhang 4) A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, DIN 4102-4:2016-05 Anlage A 2.2.1.3/1 Ausführungsregeln A 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile in Muster-Richtlinie über brand- Anlage A 2.2.1.4/1 Holzbauweise und feuerwiderstands- schutztechnische Anforderungen fähige Bauteile in Massivholzbauweise, an Bauteile und Außenwand- Außenwandbekleidungen aus Holz und bekleidungen in Holzbauweise Holzwerkstoffen – M-HolzBauRL:2024-092 A 2.2.1.5 "WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren" gestrichen in der MVV TB 2025/1 A 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2024-05 (s. Anhang 6) A 2.2.1.7 "Feststellanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1 A 2.2.1.8 Leitungsanlagen Muster-Richtlinie über brand- schutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR): Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.20204 A 2.2.1.9 Systemböden Muster-Richtlinie über brand- schutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09 A 2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauVO): 2009-012 zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 22.02.2022 1 nach Landesrecht 2 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt. 4 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten. Seite 54 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 2.2.1.11 Lüftungsanlagen Muster-Richtlinie über brand- schutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR): Fassung 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.20204 1 A 2.2.1.12 Feuerungsanlagen , sonstige Anlagen Muster-Feuerungsverordnung zur Wärmeversorgung und (MFeuV) Stand: 2007-09, Energiebereitstellung zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht 2 vom 28.11.2023 A 2.2.1.13 "Löschwasser-Rückhalteanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1 A 2.2.1.14 Lagerung von Sekundärstoffen aus Muster-Richtlinie über den Kunststoff Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunst- stofflagerrichtlinie - MKLR): 1996-062 A 2.2.1.15 Industriebau1 Muster-Richtlinie über den bau- lichen Brandschutz im Industrie- bau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-052 A 2.2.1.16 Technische Gebäudeausrüstung Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 4 2024-11 (s. Anhang 14) A 2.2.1.17 Normalentflammbare Verglasungen Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden: 2022-072 (s. Anhang 18) A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO1 gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschn. A 2.2.2 A 2.2.2.1 Garagen1, 4 Muster einer Verordnung über Anlage A 2.2.2.1/1 den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Muster-Garagen-und- Stellplatzverordnung M-GarVO):2022-072 1 nach Landesrecht 2 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt. 4 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten. Seite 55 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 2.2.2.2 Beherbergungsstätten1, 4 Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster- Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO), Fassung Dezember 2000 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014)2 A 2.2.2.3 Verkaufsstätten1, 4 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstätten- verordnung – MVKVO), Fassung September 1995 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014)2 A 2.2.2.4 Versammlungsstätten1, 4 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster- Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014)2 A 2.2.2.5 Schulen1, 4 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-042 A 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Muster-Richtlinie über Pflegebedürftigkeit oder mit bauaufsichtliche Anforderungen Behinderung1, 4 an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-052 A 2.2.2.7 Hochhäuser1, 4 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR) Fassung April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 20122 A 2.2.2.8 Industriebau1, 4 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster- Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-052 Seite 56 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 2.2.1.1/1 Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes: 1 Zu Abschnitt 1 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO 01) zu befestigen. Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Nutzungskategorie N Fw nach den Richtlinien für begrünbare Flächenbefestigungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) erfüllen ebenfalls die bauaufsichtlichen Anforderungen. Anmerkung: Die Anforderungen der Belastungsklasse Bk0,3 nach RStO 12 gehen über das geforderte Mindestniveau hinaus. Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden. 2 Hinweisschilder 2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr". Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066:1997-07 entsprechen; die Hinweisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben. 2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind. Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild). Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO). 2.3 Bei Anordnung von Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen an Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind die Anforderungen gemäß Abschnitt 6.3 der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.4 bekannt gemachten technischen Regel zu beachten. Anlage A 2.2.1.3/1 Gegenstand der Technischen Baubestimmung sind nur die klassifizierten Baustoffe und Bauarten für Bauteile, die zur Erfüllung der Anforderungen gemäß technischer Regel A 2.2.1.2 erforderlich sind. Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes: Zu Abschnitt 4.2 Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind. Zu Abschnitt 10.5.6 Absatz 3 ist für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 nicht anzuwenden. Seite 57 von 354 Anlagen | Teil Anlage A 2.2.1.4/1 Anlage A 2.2.1.4/1 Hinweis: Der Anwendungsbereich der technischen Regel gemäß A 2.2.1.4 (MHolzBauRL) umfasst auch Bauteile Bitte mit reduzierter und ohne Brandschutzbekleidung gemäß Abschnitt 4.3 der technischen Regel gemäß A 2.2.1.4. beachten Klassifizierungsberichte gemäß Abschnitt A 1.2 bzw. A 1.5 der Technischen Regel gemäß A 2.2.1.4 sind von einer Sie das gemäß Artikel 39 in Verbindung mit Anhang V.3 der VO (EU) 305/2011 für die in der genannten Technischen Regel Hamburger aufgeführten europäischen Prüfnorm notifizierten Stelle auszustellen. Bis zum 31.12.2025 dürfen Deckblatt. 1 Klassifizierungsberichte auf Basis von Prüfungen nach DIN EN 1365-1:2013-08 auch von einer nach § 24 MBO für Bauarten entsprechend C 4.1 bzw. C 4.1.1 der Technischen Baubestimmungen ane

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.