Nordrhein-Westfalen

Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 5af48cd4-ee1c-40d1-8b62-cd9e13646d90. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.04.2005 Fassung Gültig ab 31.12.2025

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zeigepflichtige jährliche Einkünfte bis 1.000 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 2.500 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 5.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 10.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 20.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 40.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 60.000 Euro. Bei allen folgenden Stufen, deren Nummerierung sich fortlaufend erhöht, werden jeweils 30.000 Euro zum Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe addiert. Die Einkünfte werden der entsprechenden Stufe zugeordnet, sofern der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe überschritten wurde. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte nach § 16a Absatz 3 Nummer 4 angezeigt, wird die Einkommensstufe bzw. der Betrag mit Angabe des Monatsnamens veröffentlicht. (4) Spenden nach § 16a Absatz 1 Nummer 4 werden jährlich unter Angabe der Höhe und Herkunft veröffentlicht. Für Spenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verfahren bei Verstößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass 1. ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach §§ 16, 16a verletzt oder 2. gegen das Verbot gemäß § 16 Absatz 2 verstoßen hat oder 3. ein Mitglied des Landtags sich weigert, an der Aufklärung mitzuwirken, oder 4. die nach § 16a Absatz 2 angezeigten Tätigkeiten und Verträge sowie die daraus erzielten Entgelte oder die angezeigten Spenden die unabhängige Ausübung des Mandats gefährden, oder 5. ein Mitglied des Landtags Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 6 Absatz 3 verletzt hat, leitet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Anhörung des betreffenden Mitglieds des Landtags eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Bei einem Fall nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer Gegenleistung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Sie bzw. er kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen. Ferner kann sie bzw. er die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten. (2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. (3) Stellt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags fest, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote, eine unzulässige Zuwendung, eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats oder ein Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, unterrichtet sie bzw. er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes fest, ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt. (4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt oder gegen die Regeln zur Mitarbeiterbeschäftigung verstoßen hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zu der Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. (5) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung durch ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine Fraktionsvorsitzende bzw. einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle einer bzw. eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 3 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin bzw. der Präsident eigene Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach diesen Vorschriften zu verfahren. (6) Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wird unbeschadet weiterer Sanktionen als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitglied des Landtags veröffentlichen. Sie wird veröffentlicht, falls das betreffende Mitglied des Landtags es verlangt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Wer eine nach § 16 Absatz 2 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. (8) Für Streitigkeiten gegen einen nach Absatz 4 oder Absatz 7 erlassenen Verwaltungsakt ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018. (1) Die Mitglieder des Landtags dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen der Verschwiegenheit unterliegen. (2) Die Genehmigung erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags. Sind Stellen außerhalb des Landtags an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17b Störung der Ordnung in den Gebäuden des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 646 § 17b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Oktober 2025. Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen kann die Präsidentin bzw. der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von zwölf Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. (1) Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und Listennachfolgerinnen mit dem Tag der Annahme der Wahl mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 13 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. (2) Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag, eine Versorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod und Renten aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gezahlt, wenn die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verloren geht. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet. (3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 einschließlich der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rundung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Berechnungen nach diesem Gesetz werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verzicht, Übertragbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018. (1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Die Amtsausstattung nach § 6 ist nicht übertragbar. (2) Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Sechster Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Verwendung im öffentlichen Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert durch Artikel I des 10. ÄndGesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 30. September 2014. (1) Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein. (2) Für die Niederlegung des Mandats besteht eine Übergangsfrist von drei Wochen. (3) Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden kann während der Mitgliedschaft im Landtag wahrgenommen werden. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen und darf 10 Prozent der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 geändert durch Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw. eine Beamtin im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Landtag aus seinem bzw. ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen von diesem Zeitpunkt an für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte bzw. die Beamtin hat das Recht, seine bzw. ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten und Beamtinnen bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. (2) In den Landtag gewählten Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte bzw. die Beamtin nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe bzw. zur Beamtin auf Probe ernannt, so ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat das Beamtenverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten vorläufig weiter. Beamte und Beamtinnen sind auf ihren Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückzuführen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an werden die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes gezahlt bis zur Rückführung in das Beamtenverhältnis, längstens bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. (2) Stellt ein Beamter bzw. eine Beamtin innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten bzw. die Beamtin jedoch, wenn er bzw. sie weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückführen; folgt der Beamte bzw. die Beamtin der Aufforderung zur Rückkehr nicht, so ist er bzw. sie mit Ablauf der ihm gesetzten Frist entlassen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete oder ein gleichwertiges Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bei ihrem Dienstherrn besetzbar ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Amtszeit, höchstens aber der Teil der Amtszeit, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte zurückgelegt werden können, als abgeleistet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014. (1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wird den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft als Erfahrungszeit angerechnet. Die Erfahrungszeit verlängert sich ferner stets um die Hälfte der Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 ruhen. (2) Werden Beamte und Beamtinnen nicht nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so bleibt die bis dahin unter Berücksichtigung des Absatzes 1 erreichte Erfahrungsstufe für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand unverändert. (3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn Beamte und Beamtinnen nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt werden. (4) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 1 nicht auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Richter, Beschäftigte, Auszubildende Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 geändert durch Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für Richter und Richterinnen des Landes. Für Beschäftigte und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 22 bis 25 sinngemäß. (2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist bei Beschäftigten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. Die Anrechnung im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2. Siebter Teil Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Fraktionen; Leistungen an fraktionslose Abgeordnete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018. (1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt. (2) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz. § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 4 Absatz 3, die §§ 5 bis 9 sowie § 12 des Fraktionsgesetzes gelten sinngemäß. Achter Teil Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456), in den Ruhestand getretene Beamte und Beamtinnen, die in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt werden, gelten mit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllen; das gilt für Beamte und Beamtinnen auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts entstanden sind, bleiben erhalten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und Richterinnen. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 7 des Landesrechtsstellungsgesetzes geruht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Landesrechtsstellungsgesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. Die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes gelten fort für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die nach seinem § 2 in den Ruhestand getreten sind, und für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach seinem § 7 ruhte, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit, die nach seinem § 6 in den Ruhestand getreten sind, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Bundestag ausgeschieden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt, soweit nicht die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Weitergeltung alten Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, abgegolten. Abweichend von § 26 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, werden die Berechnungen auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt. (2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt ein Bemessungssatz von 60,09 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Für die Zusatzbezüge nach § 5 Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 60,09 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 30,05 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. (3) Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.