Nordrhein-Westfalen

Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5af48cd4-ee1c-40d1-8b62-cd9e13646d90. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.04.2005 Fassung Gültig ab 31.12.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ndert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, besteht, richtet sich die Höhe nach § 13 dieses Gesetzes. (4) Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament wird auf Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, entsprechend § 22 Absatz 6 des genannten Gesetzes angerechnet, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen. (5) Soweit nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, Ansprüche der überlebenden Ehegatten von ehemaligen Mitgliedern des Landtags bestehen, können diese Ansprüche auch von eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen geltend gemacht werden. Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31a Versorgungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31a eingefügt durch Artikel 1 des 7. ÄndGesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011. (1) Anrechte auf Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, oder Renten aufgrund der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen werden intern geteilt. (2) Die Bewertung der Altersentschädigung bzw. Hilfskassenrente erfolgt nach § 39 Versorgungsausgleichsgesetz (unmittelbare Bewertung). (3) Soweit die Ehe während der Mandatszeit nur zeitweise bestanden hat oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eine Mindestmitgliedschaftsdauer noch nicht erreicht ist, wird die in die Mandatszeit fallende Ehezeit mit dem auf diesen Zeitraum entfallenden Prozentsatz bewertet. Die Ehezeit innerhalb der Mindestmitgliedschaftszeit wird dabei mit dem entsprechenden Anteil der Mindestversorgung berücksichtigt. (4) Bei einem nach § 10 Absatz 1 Versorgungsausgleichgesetz übertragenen Anrecht werden Zahlungen ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Leistungsanspruch aus dem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat, dem er oder sie angehört oder einen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte, wenn er oder sie einem solchen System nicht angehört. (5) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf deren Hinterbliebene über. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Der Ausgleichswert wird als Prozentsatz des nach § 31 Absatz 2 ermittelten Bemessungsbetrages festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Vorsorge für Alter und Invalidität und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist für die Abgeordneten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, dem Landtag Nordrhein-Westfalen ab 1. September 1965 angehört und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Hilfskasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die dazu ergangenen Regelungen im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Besitzstandswahrung beim Übergangsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Übergangsgeld nach diesem Gesetz wird erstmalig gezahlt, wenn das Ausscheiden aus dem Landtag nach Beginn der 14. Wahlperiode erfolgt. (2) Abweichend von § 9 erhalten die Mitglieder des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag angehören, bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nacheinander Übergangsgeld nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, für Mandatszeiten bis zum Ende der 13. Wahlperiode und den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 bis 6 dieses Gesetzes für Mandatszeiten ab Beginn der 14. Wahlperiode. Insgesamt wird Übergangsgeld höchstens für zwei Jahre gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Besitzstandswahrung bei der Altersentschädigung, Optionsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2005. (1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 Abs. 3 bis 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30). (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag, jedoch nicht vor Beginn der 14. Wahlperiode, beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode. (3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 werden die Abgeordnetenbezüge in Höhe des Pflichtbeitrages zum Versorgungswerk gekürzt. (4) Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, erhalten diejenigen Abgeordneten, die vor Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren aus dem Landtag ausscheiden oder ihre Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 5 Nr. 2 Landeswahlgesetz verlieren, abweichend von § 18 Abs. 2 für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 8. Oktober 2014; neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in §§ 10 und 32 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Ansprüche nach § 13 gilt § 84 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1178 Absatz 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. April 2025. (1) Das Gesetz tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft. Leistungen nach den §§ 5 und 6 werden erstmalig mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen gezahlt. (2) Die in den Landtag der 14. Wahlperiode gewählten Bewerber und Bewerberinnen, die nicht dem Landtag der 13. Wahlperiode angehört haben, erhalten ab dem Tag der Annahme der Wahl Entschädigungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, 20 und 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004. (3) Unbeschadet § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhalten die Mitglieder des 14. Landtags, die dem Landtag bereits in der 13. Wahlperiode angehört haben, ab Beginn der 14. Wahlperiode Leistungen nach diesem Gesetz. Soweit für den Monat, in den der Beginn der Wahlperiode fällt, bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, gezahlt worden sind, erfolgt eine Verrechnung. (4) Ergänzend zur Zahlung der Alters-, Hinterbliebenen- und Versorgungsausgleichsrente wird vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ein Versorgungszuschlag aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt. Berechtigt sind Empfängerinnen und Empfänger einer laufenden Leistung aus dem Versorgungswerk. Der Versorgungszuschlag wird nur auf Rentenbestandteile geleistet, die auf Grundlage dieses Gesetzes sowie des Versorgungswerksgesetzes NRW gezahlt werden. Bei einem Eintritt oder Wiedereintritt in den Landtag sind die erhaltenen Zahlungen zu erstatten. Für die Berechnung findet § 10a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396) weiterhin Anwendung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister der Finanzminister Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister der Finanzminister Zusatz (Artikel II Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951)) 3. Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes. Zusatz (Artikel II Nummer 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770)) Übergangsregelung für die 14. Wahlperiode Für die Dauer der 14. Wahlperiode werden die Abgeordnetenbezüge nach dem Verfahren gem. § 15 angepasst. Abweichend von § 15 wird der Anpassungszeitpunkt auf den 1. Januar 2010 festgesetzt. Zusatz (Artikel 2 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96)) Übergangsregelung für die Dauer der 15. Wahlperiode § 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die zusätzlichen monatlichen Bezüge für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der 15. Wahlperiode nach den monatlichen Abgeordnetenbezügen bemessen, wie sie sich ohne eine Erhöhung des Pflichtbeitrages um 500 Euro dargestellt hätten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.