Nordrhein-Westfalen

Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 5af48cd4-ee1c-40d1-8b62-cd9e13646d90. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.04.2005 Fassung Gültig ab 31.12.2025

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treffen von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 36,23 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche und Leistungen der Hilfskasse für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Absatz 2 bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks. (8) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 a eingefügt durch Gesetz vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396), in Kraft getreten am 23. April 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1178 § 10a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. April 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Gesundheitsschäden und Tod Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11, § 18 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. (1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es weder sein Mandat, noch bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte, noch eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann, so erhält es eine Altersentschädigung in Höhe von 19 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall eingetreten, der in Ausübung oder infolge des Mandats geschehen ist, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 29 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. (2) Verstirbt ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten dessen Hinterbliebene im Sinne des § 10 Abs. 1, wie auch die Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtags im Sinne des Absatzes 1 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1. (3) Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, verringern den Anspruch auf Altersentschädigung nach Absatz 1 entsprechend. Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, werden unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 97 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem dort festgelegten Umfang auf die Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 2 angerechnet. Ansprüche nach dem Europaabgeordnetengesetz und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den Höchstbetrag von 36 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 übersteigen. (4) Im Falle einer Beitragserstattung nach § 10 Absatz 3 Nr. 4 wird die erstattete Summe von Pflichtbeiträgen in voller Höhe auf die monatlichen Zahlungen der Altersentschädigung gemäß Absatz 1 und die Hinterbliebenenversorgung gemäß Absatz 2 nach Anwendung des Absatzes 3 angerechnet und verschiebt die Auszahlung entsprechend. Leistungen nach § 13 bleiben davon unberührt. (5) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt. (6) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags. (7) Für die Versorgung nach Absatz 1 und 2 sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. (8) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Überbrückungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. (1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 abzüglich 1.050 Euro gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin und die Abkömmlinge sowie die Eltern bzw. die Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. (2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. (3) Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird das Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz insoweit gekürzt. Vierter Teil Beihilfe und Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen; Unterstützungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beihilfe und Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. (1) Die Abgeordneten und Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden nach diesem Gesetz oder eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, sowie deren Hinterbliebene, die Hinterbliebenenversorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod oder eine Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungswerk erhalten. Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten (Kostendämpfungspauschale) vorgesehen ist, richtet sie sich für den Präsidenten oder die Präsidentin nach der höchsten, für die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamten und Landesbeamtinnen geltenden Stufen. Für die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen richtet sich die Kosten-dämpfungspauschale grundsätzlich nach der dritthöchsten Stufe, es sei denn, sie erhalten für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidiums eine erhöhte Versorgung. Die Kostendämpfungspauschale bei Bezug von Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden oder einer Rente aus dem Versorgungswerk beträgt jeweils 70 Prozent, bei Hinterbliebenenrenten 40 Prozent der nach Satz 3 maßgeblichen Beträge. Die Festsetzung der Belastungsgrenzen nach § 15 Beihilfeverordnung wird nur auf Antrag vorgenommen. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 1 Beihilfeverordnung werden insgesamt 1 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 4 Beihilfeverordnung werden insgesamt 0,5 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen. (2) Die Beihilfe wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Anspruchs auf Übergangsgeld oder Aufstockungsbetrag entstehen. (3) Besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz, soweit nicht nach dem maßgebenden anderen Abgeordnetengesetz auf Beihilfeleistungen verzichtet wird. (4) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen auf Antrag jeweils einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung. Die Abgeordneten erhalten darüber hinaus einen Zuschuss zu den Kosten der Pflegeversicherung. Beiträge werden bezuschusst, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten nach dem Sozialgesetzbuch zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Der jeweilige Zuschuss wird in Höhe des Beitragsanteils gezahlt, der bei Beschäftigung oder Rentenbezug nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu tragen wäre, jedoch höchstens die Hälfte des aus eigenen Mitteln gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrags. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Berechnung des Zuschusses für privat Versicherte entsprechend. (5) Änderungen in den persönlichen oder sonstigen Verhältnissen, die für die Beihilfeberechtigung oder die Gewährung des Zuschusses maßgeblich sind, sind von den Abgeordneten und Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der Landtagsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu belegen. (6) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtags an Stelle der Beihilfe nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 4 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. (7) In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident bzw. die Präsidentin eine Ausnahme von der Regelung des Absatzes 6 zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Unterstützungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Präsident bzw. die Präsidentin kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Fünfter Teil Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Anpassung der Abgeordnetenbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Juli 2023; neu gefasst durch Gesetz vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396), in Kraft getreten am 23. April 2025. (1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 31. März die Feststellung über die Entwicklung des Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen. (2) Anhand der prozentualen Veränderung des Nominallohnindex errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. § 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet. (3) Soweit der sich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergebende Betrag nicht erreicht ist, steigen die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 jährlich zum 1. Juli um den Prozentsatz der jährlichen Anpassung nach Absatz 2, mindestens aber um 6,5 Prozent. (4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014. Darüber hinaus entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Juli 2020. Die Anpassung zum 1. Juli 2021 errechnet sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 aus den Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise in den beiden vorausgegangenen Jahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 neu gefasst durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. Sie können der Verwurzelung der Landtagsmitglieder in der Gesellschaft und im Arbeitsleben Rechnung tragen. (2) Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Landtags, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden. (3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen. (4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig und daher zu unterlassen. (5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich über die Auslegung der Bestimmungen durch Rückfragen bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Landtags zu vergewissern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16a eingefügt durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. (1) Die Mitglieder des Landtags haben die Pflicht zur Anzeige 1. ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können; 2. von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder Gewerbe, wobei der Umfang der Tätigkeiten in der durchschnittlichen zeitlichen Inanspruchnahme (wöchentlich, monatlich oder jährlich) anzugeben ist; 3. von Art, Höhe und Herkunft der aus den anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder Gewerbe jeweils erzielten Entgelte; 4.und gesonderten Rechnungsführung über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Wert von 1.000 Euro in einem Kalenderjahr überstiegen wird. Solche Spenden und Zuwendungen sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. Zuwendungsgebers der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzuzeigen, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres für das vergangene Jahr. (2) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind: 1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe und Tätigkeiten, und zwar a) unselbständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (mit Branche) sowie der Art der Tätigkeit, insbesondere die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung, b) selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes, Ort der Ausübung sowie - falls vorhanden - Name und Sitz der Firma, c) freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges, d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen. 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens. 3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften. 4. Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene. 5. Sonstige Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandates bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, wie z.B. Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen mit lokaler Bedeutung. 6. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. 7. Das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. (3) Bei der Anzeige von Entgelten nach Absatz 1 Nummer 3 sind die für eine Tätigkeit erhaltenen Einnahmen beziehungsweise die erzielten Einkünfte unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, Aufwandsentschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen nach folgender Maßgabe zugrunde zu legen: 1. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Entgelte den Betrag von 5 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 AbgG im Monat bzw. im Jahr nicht übersteigen. 2. Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 ist der Jahresbetrag in Höhe der erzielten Einkünfte anzugeben. 3. Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 2, 3 und 6 ist der jeweilige Monatsbetrag in Euro und Cent anzugeben. 4. Das gilt auch für Entgelte aus Berufen nach Absatz 2 Nummer 1, sofern diese auf einer außerordentlichen Tätigkeit beruhen, sowie bei freien Berufen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 c) für Entgelte, die auf einer Einzelvereinbarung im Rahmen oder außerhalb bestehender Gebührenordnungen beruhen und den Betrag von 2.000 Euro monatlich übersteigen. 5. Bei üblicherweise unregelmäßigem Zufluss von Entgelten, die auf der Grundlage einer regelmäßigen, der Ziffer 2 vergleichbaren Tätigkeit erwirtschaftet werden, kann statt des Monatsbetrages der jeweilige Jahresbetrag angegeben werden. (4) Die Mitglieder des Landtags sind zusätzlich verpflichtet, die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 auch aus der Zeit vor der Mitgliedschaft im Landtag anzuzeigen, soweit sie in den letzten zwei Jahren vor der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind. (5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Anzeigepflicht ist so zu erfüllen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben sowie Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis zu machen. Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird. (6) Die Anzeigen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags nach folgender Maßgabe einzureichen: 1. Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Annahme des Mandats 2. Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrem Eintritt 3. Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 jährlich, und zwar bis zum 31. Juli für das vergangene Jahr 4. Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 monatlich innerhalb von drei Monaten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16b Rechtsanwälte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16b eingefügt durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. (1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen auftreten, haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen. (2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen auftreten, haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in Bezug auf Landesmittelbehörden, soweit diese den Ursprungsbescheid erlassen haben bzw. den Erlass oder die Vornahme einer anderen Verwaltungshandlung abgelehnt haben, sowie insbesondere bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16c Veröffentlichung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16c eingefügt durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018. (1) Die Angaben gemäß § 16a Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 werden auf den Internet-Seiten des Landtags (www.landtag.nrw.de) veröffentlicht. (2) Entgelte nach § 16a Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 werden mit ihrem monatlichen Betrag in Euro und Cent unverzüglich veröffentlicht. (3) Die Angaben gemäß § 16a Absatz 3 Nummer 2 werden in Stufen veröffentlicht. Die Stufe 1 erfasst an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.