Nordrhein-Westfalen

Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.04.2005 Fassung Gültig ab 31.12.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.04.2005 Fassung Gültig ab 31.12.2025 Vom 5. April 2005 Erster Teil Mitgliedschaft und Beruf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz „Mitglied des Landtags“ oder „MdL“ hinzugefügt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Schutz der freien Mandatsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen, an Sitzungen der Fraktionen und Arbeitskreise sowie des Ältestenrates und des Präsidiums (Pflichtsitzungen). (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wahlvorbereitungsurlaub Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einem Bewerber bzw. einer Bewerberin um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Berufs- und Betriebszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen. Zweiter Teil Leistungen an Abgeordnete Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Abgeordnetenbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1178 § 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 31. Dezember 2025. (1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 11.463,66 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 3.067,33 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abgeführt werden. Die monatlichen Bezüge nach Satz 2 dürfen nicht mehr als ein Zwölftel des in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) festgelegten jährlichen Höchstbetrags betragen. (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Amtsausstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 646 § 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Oktober 2025. (1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst. (2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang sowie Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Mandat unter Zahlung von im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteilen zur Verfügung gestellt. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates. (3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit erhält jedes Mitglied des Landtags gegen Nachweis Aufwendungen ersetzt, die vom Landtag verwaltet werden. Der Aufwand für Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, ist nicht erstattungsfähig. Der zur Verfügung stehende jährliche Höchstbetrag wird im Haushalt festgesetzt; dieser ist in der Höhe auf 40 vom Hundert der im Bundeshaushalt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), vorgesehenen Beträge begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen anderer Mitglieder des Landtags, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen.  Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln dieses Gesetz, das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z. B. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen. (4) Vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Absatzes 3 holt die Landtagsverwaltung eine unbeschränkte Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister zu dem oder der zu Beschäftigenden ein. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes. Voraussetzung für die Entstehung des Aufwendungsersatzes nach Absatz 3 Satz 1 ist das Vorliegen einer unbeschränkten Behördenauskunft, die keinen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält. Über das Vorliegen eines solchen Eintrags hinaus darf der Inhalt der Auskunft dem Mitglied des Landtags nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen offenbart werden. Auf Antrag des Mitglieds des Landtags kann der Aufwendungsersatz trotz eines Eintrages wegen einer vorsätzlichen Straftat gezahlt werden, wenn eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist. Zu den parlamentarischen Rechtsgütern zählen insbesondere die Funktionsfähigkeit und Würde des Parlaments, die körperliche Unversehrtheit der sich im Landtag aufhaltenden Personen sowie die Wahrung der parlamentarischen Ordnung. Die Entscheidung trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium; dies gilt entsprechend für Widerruf und Rücknahme der Entscheidung. (4a) Die Einholung einer unbeschränkten Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister ist auch Voraussetzung für die Erteilung von Zugangsrechten an Beschäftigte von Abgeordneten zu den Einrichtungen des Landtags, insbesondere den Gebäuden und IT-Systemen. Absatz 4 Satz 2 und 4 gelten entsprechend. Sofern eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im Sinne des Absatzes 4 Satz 6 zu befürchten ist, die sich aus der Auskunft aufgrund von Eintragungen ergibt oder auf anderen tatsächlichen Umständen beruht, kann der Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ganz oder teilweise versagt werden; dies gilt auch, soweit der Landtag nachträglich Kenntnis von solchen Umständen erlangt. Das Mitglied des Landtags ist zuvor anzuhören; es hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. (4b) Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung von Aufwendungsersatz und die Erteilung von Zugangsrechten verwendet werden. Die Daten sind nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Mitglied des Landtags, im Übrigen nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. (5) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet. (6) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, der Deutschen Bahn AG und der nicht bundeseigenen Bahnen des Nahverkehrs innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen. (7) Einem schwerbehinderten Mitglied des Landtags kann die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Amtsausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einzelfall. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat; Ordnungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 76, ber. S. 114), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die Abgeordnetenbezüge um 57,20 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin, eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin. (2) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 52,44 Prozent gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. (3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 68 Absätze 3 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 um höchstens 52,44 Prozent gekürzt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf jährliche Sonderzahlungen auf gesetzlicher Grundlage oder auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. (5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 71,50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Übergangsgeld oder Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament in Höhe von 65 Prozent der Ansprüche auf Übergangsgeld bzw. Versorgung, höchstens jedoch in Höhe von 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen. (6) Ein nach der Geschäftsordnung des Landtags wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder der Würde des Parlaments festgesetztes Ordnungsgeld wird mit der laufenden Zahlung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 bis zur Tilgung verrechnet. Die Pfändungsschutzvorschriften nach § 20 finden keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Dienstreisen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396), in Kraft getreten am 23. April 2025. (1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren. (2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 6 Absatz 5) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen. (3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in der in § 5 Absatz 1 Landesreisekostengesetz festgelegten Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags a) einen eigenen Kraftwagen, b) einen Kraftwagen gegen Entgelt c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt. (4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land. (6) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses. (7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Präsidium. Reisekosten werden in diesem Falle nach der Auslandskostenerstattungsverordnung erstattet. (8) Bei Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet. (9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8. (10) Werden Abgeordnete darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung der Fraktion überlassen. Dritter Teil Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Übergangsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. (1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag nach Ablauf der Gewährung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld besteht aus einem Grundbetrag und einem Aufstockungsbetrag. (2) Der Grundbetrag wird in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 für drei Monate gewährt. (3) Auf Antrag wird vom Ausscheiden an, zusätzlich zum Grundbetrag nach Absatz 2, ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 gewährt. Dieser wird bei einer Mitgliedschaft im Landtag von bis zu sechs Jahren sechs Monate lang, bei einer Mitgliedschaft über sechs Jahren zwölf Monate lang gezahlt. (4) Auf den Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 werden alle eigenen Einkünfte, die im Bezugszeitraum zufließen, angerechnet mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Angerechnet werden auch die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie das Übergangsgeld nach dem Europaabgeordnetengesetz, dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes. Der Aufstockungsbetrag wird in vollem Umfang der Einkünfte gekürzt. Die zu berücksichtigenden Einkünfte sind nachzuweisen. Von der zahlenden Stelle kann ein Nachweis über Zeitraum und Höhe der Einkünfte verlangt werden. Als Nachweise gelten auch sonstige Dokumente, aus denen sich erzielte Einkünfte im Bezugszeitraum ermitteln lassen. Bis zur Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr erfolgt eine vorläufige Festsetzung. (5) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Landtags in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder ein Landesparlament ein, entfällt die Zahlung nach Absatz 2 und ruht die Zahlung nach Absatz 3 mit dem Zeitpunkt des Eintritts. Erfolgt der Wiedereintritt in den Landtag Nordrhein-Westfalen, wird bei einem erneuten Ausscheiden aus dem Landtag der Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 in der Summe höchstens 12 Monate gewährt. (6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags während des Bezugs von Übergangsgeld nach Absatz 2, so werden die Leistungen nach Absatz 2 an den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz – AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), und der Satzung des Versorgungswerks nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers bzw. der Zahlungsempfängerin die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Versorgungswerk Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019. (1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und der Waisen ist für die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk am Sitz des Landtags errichtet. Die Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks werden durch das Versorgungswerksgesetz NRW vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544) sowie durch die Satzung des Versorgungswerks in den jeweils geltenden Fassungen geregelt. (2) Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4. (3) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Hinterbliebenenrente, 3. Überbrückungsgeld, 4. Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung bzw. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages. Anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt. 5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft erlischt.. (4) Jedes Mitglied des Landtags zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Absatz 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt; sie ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. (5) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, wird die Altersrente frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. (6) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens Beiträge in dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Umfang erbracht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. (7) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.