Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind. Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau, Amtmann Amtsinspektorin, Amtsinspektor1) Bildungsamtfrau, Bildungsamtmann - an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren 2) Erste Hauptbrandmeisterin, Erster Hauptbrandmeister 3) Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 4) Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1) Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 4) Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1) 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9, A 10; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind. 2) Als Eingangsamt. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwältin, Amtsanwalt 1) Amtsrätin, Amtsrat Bildungsamtsrätin, Bildungsamtsrat - an allgemeinbilden Schulen und an Oberstufenzentren 2) Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 3) Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 3) Rechnungsrätin, Rechnungsrat als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof - 1) Als Eingangsamt. 2) Auch als Eingangsamt. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin, Akademischer Rat als akademische Mitarbeiterin oder als akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Ärztin, Arzt1) Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar 1) Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar 1) Förderschullehrerin, Förderschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik - mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) bei überwiegender Verwendung an Förderschulen - Konservatorin, Konservator Kustodin, Kustos Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe - mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I - Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 2) Oberamtsrätin, Oberamtsrat 1) 3) 4) Oberlehrerin, Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt - Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -1) Rätin, Rat Rektorin, Rektor bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 5) Schulpsychologierätin, Schulpsychologierat Studienrätin, Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) - 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 3) Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 4) Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Ärztin, Arzt 1) Chefärztin, Chefarzt 2) Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar 1) Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar 1) Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 3) Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern - als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern - 3) als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3) Konrektorin, Konrektor als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 3) Oberamtsrätin, Oberamtsrat4) Oberärztin, Oberarzt 5) Oberkonservatorin, Oberkonservator Oberkustodin, Oberkustos Oberrätin, Oberrat Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat   als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof - 4) Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 3) als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule mit angegliedertem Primarstufenbereich mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I - 6) Oberschulrektorin, Oberschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3) Oberstudienrätin, Oberstudienrat als zweite stellvertretende Schulleiterin oder zweiter stellvertretender Schulleiter eines Gymnasiums mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3) bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 7) Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3) Schulrätin, Schulrat bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 3) 8) Zweite Gesamtschulkonrektorin, Zweiter Gesamtschulkonrektor einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor einer Oberschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 4) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 einer Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet sind. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Dieses Amt darf nur vergeben werden, wenn die Schülerzahlen für den jeweiligen Bildungsgang allein jeweils nicht mehr als 180 Schülerinnen und Schüler erreichen. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 8) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin, Akademischer Direktor als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Chefärztin, Chefarzt 1) Direktorin, Direktor Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - Gesamtschulkonrektorin, Gesamtschulkonrektor als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2) Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe - 2) als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2) Hauptkonservatorin, Hauptkonservator Hauptkustodin, Hauptkustos Kanzlerin, Kanzler der ... 8) Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor 3) Oberärztin, Oberarzt 4) Oberschulrätin, Oberschulrat bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 3) Oberschulrektorin, Oberschulrektor als Leiterin oder Leiter an einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 5) Studiendirektorin, Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 6) als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,7) mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7) - als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 7) - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Oberstufenzentrums - 2) als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum - 6) bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 6) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 8) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident Chefärztin, Chefarzt 1) Direktorin, Direktor beim Polizeipräsidium 2) Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule 3) Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor als Referatsleiterin oder Referatsleiter für polizeiliche Einsatz- oder Kriminalitätsangelegenheiten im für Inneres zuständigen Ministerium - 2) Leitende Direktorin, Leitender Direktor4) Ministerialrätin, Ministerialrat bei einer obersten Landesbehörde - 2) Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor 5) Oberschulrätin, Oberschulrat als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes - als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg - als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges; eines Oberstufenzentrums - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 (nicht besetzt) Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehörde - bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor des Landesbetriebes Forst Brandenburg als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors - Direktorin, Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen Direktorin, Direktor beim Polizeipräsidium 1) Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Finanzen Direktorin, Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generaldirektorin oder des Generaldirektors - Direktorin, Direktor der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Direktorin, Direktor der Zentralen Ausländerbehörde Direktorin, Direktor der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg Direktorin, Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen als Leiterin oder Leiter eines Bereichs - 4) Direktorin, Direktor des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg Direktorin, Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg Direktorin, Direktor einer Justizvollzugsanstalt Kanzlerin, Kanzler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 2) Kanzlerin, Kanzler der Europa-Universität Frankfurt (Oder) Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor als Referatsleiterin oder Referatsleiter für polizeiliche Einsatz- oder Kriminalitätsangelegenheiten im für Inneres zuständigen Ministerium - 1) Leitende Direktorin, Leitender Direktor5) Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 1) Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde - Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 1) Ministerialrätin, Ministerialrat bei einer obersten Landesbehörde - 1) Parlamentsrätin, Parlamentsrat als Referentin oder Referent beim Parlamentarischen Beratungsdienst des Landtages Brandenburg - Vizepräsidentin, Vizepräsident als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer oder eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiterin oder Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt des öffentlichen Rechts - 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 2) Der erste Dienstposteninhaber darf in der ersten Amtsperiode Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten. 3) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professorin“ oder „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4) Für dieses Amt können zwei Stellen ausgebracht werden. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist. Besoldungsgruppe B 3 Beauftragte, Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur Direktorin, Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen als technische Geschäftsführerin oder technischer Geschäftsführer - Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg Direktorin, Direktor des Zentraldienstes der Polizei Kanzlerin, Kanzler der Universität Potsdam Leitende Direktorin, Leitender Direktor1) Leitende Parlamentsrätin, Leitender Parlamentsrat als Leiterin oder Leiter des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg - Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Präsidentin, Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Vizepräsidentin, Vizepräsident als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer oder eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiterin oder Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - 2) 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist. 2) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professorin“ oder „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Besoldungsgruppe B 4 Direktorin, Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktorin, Direktor des Landesbetriebes Forst Brandenburg Erste Direktorin, Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters Erste Direktorin, Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen als kaufmännische Geschäftsführerin oder kaufmännischer Geschäftsführer - Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generaldirektorin und Professorin, Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat als Beauftragte oder Beauftragter für den Sport - als Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung beim Landesrechn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.