Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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ungshof - Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts - Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt Präsidentin, Präsident des Landesbetriebes Straßenwesen Besoldungsgruppe B 5 Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Direktorin, Direktor beim Landesrechnungshof - mit mindestens zwei Prüfungsgebieten Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent als Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde - Polizeipräsidentin, Polizeipräsident Besoldungsgruppe B 6 Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofes Besoldungsgruppe B 7 (nicht besetzt) Besoldungsgruppe B 8 Direktorin, Direktor des Landtages Besoldungsgruppe B 9 Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofes Staatssekretärin, Staatssekretär Besoldungsgruppe B 10 Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär Besoldungsgruppe B 11 (nicht besetzt)   Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter Besoldungsgruppe A 12 kw Fachlehrerin, Fachlehrer im Unterricht an Förderschulen - 1) 2) 3) 4) im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1) 2) 3) 4) im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1) 2) 4) Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen - 1) 2) als Lehrerin oder Lehrer im Unterricht an Förderschulen - 1) 2) 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw. 3) Gilt bei nachgewiesener Meisterprüfung oder einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Prüfung auch für Beamtinnen und Beamte, die bis zum 30. Juni 1995 eingestellt worden sind. 4) Für Ingenieurpädagoginnen und Ingenieurpädagogen, Medizinpädagoginnen und Medizinpädagogen, Agrarpädagoginnen und Agrarpädagogen, Ökonompädagoginnen und Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung als Lehrkraft nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch berufstheoretischen Unterricht. Besoldungsgruppe A 13 kw Fachlehrerin, Fachlehrer im Unterricht an Förderschulen oder im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1) mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2) Förderschullehrerin, Förderschullehrer 3) 4) Lehrerin, Lehrer als Lehrerin oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht - 5) 6) 7) mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung - 8) mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - Studienrätin, Studienrat im Unterricht in der Sekundarstufe II - 9) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1) Als Eingangsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 kw, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.2 zu den Besoldungsordnungen A und B für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach oder für eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung. Auch als Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020. 2) Als Eingangsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften gefordert wird. 3) Als Eingangsamt; dies gilt auch für Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluss als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung. Als Eingangsamt auch für folgende Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B: Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einem Studiengang an der Universität Rostock, Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluss als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Erweiterungsstudium für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrerin oder Lehrer mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach und mit zusätzlichem Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium), Lehrerinnen und Lehrer mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und Überleitung nach drei Jahren Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule (Magdeburg) und mit Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Diplomlehrer, Lehrer für die unteren Klassen mit Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium). 4) Als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020. 5) Als Eingangsamt für die Lehrerinnen und Lehrer für die unteren Klassen bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 2.2 zu den Besoldungsordnungen A und B für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung. Als Eingangsamt auch für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen nach Besoldungsgruppe A 12 kw, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und am 1. Juli 1995 das 45. Lebensjahr vollendet haben. Auch als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen der Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020. 6) Als Eingangsamt für folgende Lehrerinnen und Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B: Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluss als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluss der Ausbildung vor 1970), Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben, Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe sowie gleichgestellte Lehrkräfte, Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Fachs, zum Beispiel Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für zwei Fächer (Abschluss der Ausbildung vor 1970). Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe und bei Verwendung in der Primarstufe oder Sekundarstufe I. 7) Als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 6 Buchstabe b, die spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet werden. Diese Lehrerinnen und Lehrer können in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben. Als Eingangsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 6 Buchstabe b, die spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Diese Lehrerinnen und Lehrer können in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben. 8) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagoginnen und Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrerinnen und Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrerinnen und Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoginnen und Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagoginnen und Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagoginnen und Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagoginnen und Diplomgartenbaupädagogen sowie gleichgestellte Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B. Lehrerinnen und Lehrer, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in einer Schule mit berufsbildenden Bildungsgängen tätig waren und sich bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden. 9) Als Eingangsamt für folgende Lehrerinnen und Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B: Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe und Lehrerinnen und Lehrer, die nach den Fußnoten 7 und 8 in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden. Besoldungsgruppe A 14 kw Oberstudienrätin, Oberstudienrat im Unterricht in der Sekundarstufe II - 1) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1) Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 6 zu Besoldungsgruppe A 13 kw. Besoldungsgruppe B 3 kw Direktorin, Direktor des Landeslabors Brandenburg Ministerialrätin, Ministerialrat als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter beim Landesrechnungshof - bei einer obersten Landesbehörde - Besoldungsgruppe B 4 kw Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Besoldungsgruppe B 6 kw Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung - Anlage 2 (zu § 29 Satz 1, § 62 Absatz 1) Besoldungsordnung W (BbgBesO W) Vorbemerkungen 1 Zulagen 1.1 Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften. 1.2 Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in der Lehrtätigkeit bewährt haben (§ 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. 1.3 Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl in ein Präsidentenamt oder Rektorenamt einer Hochschule als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C 4 bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient. 2 Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterin oder Richter Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor 1) 1) Nach § 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Besoldungsgruppe W 2 Professorin, Professor 1) an einer Fachhochschule - Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1) Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. Besoldungsgruppe W 3 Professorin, Professor 1) an einer Fachhochschule - Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1) Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1) Präsidentin, Präsident der … 2) Vizepräsidentin, Vizepräsident der ... 2) Rektorin, Rektor der ... 2) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Anlage 3 (zu § 38 Satz 1, § 62 Absatz 1) Besoldungsordnung R (BbgBesO R) Vorbemerkung Zulage für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften. Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe R 1 Richterin, Richter am Amtsgericht Richterin, Richter am Arbeitsgericht Richterin, Richter am Landgericht Richterin, Richter am Sozialgericht Richterin, Richter am Verwaltungsgericht Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1) Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1) Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1) Staatsanwältin, Staatsanwalt 2) 1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Richterin, Richter am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)  als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 2) Richterin, Richter am Arbeitsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1) als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 2) Richterin, Richter am Finanzgericht Richterin, Richter am Landessozialgericht Richterin, Richter am Oberlandesgericht Richterin, Richter am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1) als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 2) Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3) Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3) Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6) Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7) 1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. 3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. 4) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. 5) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8. 6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8. 7) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2) Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4) als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8. 3) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Besoldungsgruppe R 4 Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2) Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3) 1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8. 3) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Besoldungsgruppe R 5 Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landgerichts 2) Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1) Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3) 1) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. 2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 6 Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2) Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2) Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3) 1) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 2) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 3) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 7 (nicht besetzt) Besoldungsgruppe R 8 Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. Besoldungsgruppe R 9 (nicht besetzt) Besoldungsgruppe R 10 (nicht besetzt)   Anlagen 1 Anlage 4 161.8 KB 2 Anlage 5 197.7 KB 3 Anlage 6 84.1 KB 4 Anlage 6a 135.7 KB 5 Anlage 7 86.0 KB 6 Anlage 8 337.5 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.