Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Eheleuten gleich. (2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2014 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde und denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts am 1. Januar 2015 weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten eine Ausgleichszulage. (3) Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem am 31. Dezember 2014 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 und dem am 1. Januar 2015 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag gewährt. Maßgebend für die Bemessung der Ausgleichszulage sind die persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2014. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Bei beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ohne Anspruch auf Besoldung sind die Dienstbezüge maßgebend, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2014 zustehen würden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. § 67  Sonstige Übergangsvorschriften (1) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu vermindern. Soweit Ausgleichszulagen nach Satz 1 wegen der Verleihung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt oder der Verringerung einer Amtszulage zustehen, findet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 50 Anwendung. (2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Leistungsstufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, wird die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, um den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiter gewährt. (3) Auslandsdienstbezüge, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen, werden bis zur Dauer von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 52 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. (4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, denen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustanden, werden die vermögenswirksamen Leistungen fortgezahlt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften. (6) Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden, sind in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zulagen nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden, sind fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember 2016. Unterabschnitt 2  Schlussbestimmungen § 68  Künftig wegfallende Ämter Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 1 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, der Inhaberin oder dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist. § 69  Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung (1) Die unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. (2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 3 nicht überschreiten. Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. § 70  Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen (1) Das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 sind die Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz und zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz entsprechend anzuwenden. (2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung fest. (3) Soweit die Landesregierung oder eine oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche des Besoldungsrechts zu regeln, gelten die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung weiter. Für die Beträge der Mehrarbeitsvergütung und der Erschwerniszulagen gelten bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung § 3 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 28), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, sowie die Anlagen 15 und 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2011 (GVBl. I Nr. 27) weiter. Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2, § 44 Absatz 3, § 62 Absatz 1, § 68 Satz 1) Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1 Amtsbezeichnungen 1.1 Die in der Besoldungsordnung A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die   auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,   auf die Laufbahn,   auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin“ oder „Rat“, „Oberrätin“ oder „Oberrat“, „Direktorin“ oder „Direktor“ und „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. 1.2 Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung. 2 Lehrkräfte 2.1 Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Besoldungsordnung A eingestuft. 2.2 Die besoldungsrechtliche Einstufung für Lehrkräfte nach Nummer 2.1 richtet sich nach der Lehrbefähigung sowie gegebenenfalls nach einer Ergänzungsprüfung nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und nach der Verwendung. 2.3 Lehrkräfte führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Schullaufbahnverordnung die für den Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen. 2.4 Lehrkräfte dürfen an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren in die jeweiligen Ämter des Förderschulbereichs eingestuft werden, wenn sie hierfür die entsprechende Lehrbefähigung besitzen und in den genannten Schulformen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten. 2.5 An Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Schulen in Mischform), kann die Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an allgemeinbildenden Schulen und aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an Förderschulen gebildet werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei wird für die Einstufung der Funktionsämter eine lernbehinderte Schülerin oder ein lernbehinderter Schüler wie zwei Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. Eine Schülerin oder ein Schüler mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf wird wie zwei lernbehinderte Schülerinnen oder lernbehinderte Schüler oder wie vier Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. II. Zulagen 3 Zulage für Beamtinnen und Beamte als flugzeugtechnisches Personal 3.1 Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten als erste Spezialistinnen oder erste Spezialisten oder in höherwertiger Funktion eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Flugzeugtechnikerzulage). 3.2 Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 oder Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 4 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal 4.1 Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen, als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Fliegerzulage). 4.2 Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Nummer 4.1 verwendet worden ist oder bei der Verwendung nach Nummer 4.1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Nummer 4.1 ausschließen. 4.3 Besteht ein Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nummer 4.2 und wechselt die Beamtin oder der Beamte in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Nummer 4.1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Nummer 4.2 gezahlt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Nummer 4.2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Nummer 4.2 abgegolten worden ist. 4.4 Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Nummer 4.1 Buchstabe a in Höhe von 184,07 Euro, Buchstabe b in Höhe von 147,25 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. 5 Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer  von Luftfahrtgerät verwendet werden (Nachprüferzulage). Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. 6 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften. 7 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Verfassungsschutz Beamtinnen und Beamte, die beim Verfassungsschutz des Landes Brandenburg verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Sicherheitszulage). Die Zulage wird Beamtinnen und Beamten nach Beendigung der Verwendung beim Verfassungsschutz weitergewährt, solange die Reisebeschränkung nach § 34 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes angeordnet ist. 8 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen oder steuerfahndungsdienstlichen Aufgaben 8.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen (Polizeizulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 8.2 Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt. 8.3 Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit Wach- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 9 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr 9.1 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Feuerwehrzulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend, soweit sie regelmäßig einsatzgleichen Belastungen ausgesetzt sind. 9.2 Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten und den Besonderheiten des Dienstes an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Rechnung getragen. 10  Zulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen 10.1 Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, sowie Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Vollzugsdienstzulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 10.2 Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. 10a  Zulage für Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführdienst 10a.1 Beamtinnen und Beamte im Justizwachtmeisterdienst in Ämtern der Besoldungsordnung A, die uneingeschränkt im Vorführdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Vorführzulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 10a.2 Die Stellenzulage wird Beamtinnen und Beamten nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 10.1 gewährt. 11  Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Meisterzulage). 12  Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerprüfung 12.1 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung, denen ein Dienstposten im Außendienst der Steuerprüfung übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Außendienstzulage). Satz 1 gilt nicht für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter der Außenprüfungsdienste. 12.2 Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. 13  Allgemeine Stellenzulage Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, bb) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11, Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt nach § 22 Nummer 2 der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13, Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13. III. Einstufung von Ämtern 14  Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Landesbehörden sowie für die Leiterinnen und Leiter von Landesoberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 24 Absatz 3 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Landesbehörden oder Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Landesbehörden oder Landesoberbehörden nicht überschreiten. Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 3 Besoldungsgruppe A 4 (Die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 sind nicht besetzt) Besoldungsgruppe A 5 Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1) 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 6 Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 1) 2) Sekretärin, Sekretär3) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 3) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin, Brandmeister 1) Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 2) Obersekretärin, Obersekretär3) 4) 5) 6) 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Justizwachtmeisterdienstes. 3) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes. 4) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes. 5) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes. 6) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Besoldungsgruppe A 8 Abteilungspfleger 1) Abteilungsschwester 1) Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1) Hauptsekretärin, Hauptsekretär 2) Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister 1) Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister 1) Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister 1) 1) Als Eingangsamt. 2) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin, Amtsinspektor1) Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor1) Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 2) Inspektorin, Inspektor Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1) Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1) Oberpfleger 3) Oberschwester 3) Pflegevorsteherin, Pflegevorsteher 3) 4) Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1) Polizeikommissarin, Polizeikommissar 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 10, A 11. Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 3) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage 8. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 10 Amtsinspektorin, Amtsinspektor1) Erste Hauptbrandmeisterin, Erster Hauptbrandmeister 2) Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1) Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar Oberinspektorin, Oberinspektor Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1) Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9, A 11; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; für Funktionen, die nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.