Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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ndige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere unter Berücksichtigung der für die Tarifbeschäftigten des Landes geltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung ist zu befristen. Unterabschnitt 2  Ausgleich bei Verringerungen der Dienstbezüge § 50  Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die nicht von diesen zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wurde. § 51  Ausgleichszulagen bei Wegfall von Stellenzulagen (1) Der Wegfall einer nach diesem Gesetz zustehenden Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von bis zu sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des festgesetzten Betrags. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 30 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestzeitraum nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zwei Jahre beträgt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Ruhegehaltsempfängerin oder ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. § 51a  Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich aus diesem Grund die Dienstbezüge, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz am Tag der Versetzung und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 25 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrags. (2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie etwaige auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. Die Verringerung einer Stellenzulage wird jedoch nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Abschnitt 5  Auslandsbesoldung § 52  Auslandsbesoldung (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr dient, erhalten bei einer Verwendung im Ausland neben der Besoldung, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zusteht, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. (2) Während der Verwendung im Ausland eintretende Änderungen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen führen nicht zu einer Verminderung der Auslandsbesoldung. (3) Soweit in den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen nach Absatz 1 bei Einzelfallentscheidungen die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium. Abschnitt 6  Anwärterbezüge § 53  Anwärterbezüge (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag (§ 55) und die Anwärtersonderzuschläge (§ 56). Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Für Anwärterinnen oder Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 54  Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen. § 55  Anwärtergrundbetrag Der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden. § 56  Anwärtersonderzuschläge (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen. (2) Der Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die von der Anspruchsberechtigten oder dem Anspruchsberechtigten zu vertreten sind, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 bleibt unberührt. (4) Einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne der Absätze 2 und 3 ist gleichgestellt eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Brandenburg durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht. § 57  Anrechnung anderer Einkünfte Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. § 58  Kürzung der Anwärterbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung, in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen § 59  Vermögenswirksame Leistungen (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz. (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und gezahlt werden. Sie werden im Kalendermonat jeweils nur einmal gewährt. (3) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die nach § 60 Absatz 3 erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. § 60  Höhe, Fälligkeit und Anlage der vermögenswirksamen Leistungen (1) Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 Euro monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend. (3) Die Berechtigten teilen der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut sowie das Konto an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Absatz 3 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen. (5) Die nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Zustimmung zum Wechsel der Anlage gilt als erteilt. Abschnitt 8  Übergangs- und Schlussbestimmungen Unterabschnitt 1  Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz § 61  Anwendung dieses Gesetzes auf vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Dieses Gesetz gilt auch für die am Tag des Inkrafttretens und am Vortag vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren. § 62  Überführung in die Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R (1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Brandenburgischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern in die entsprechenden Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R dieses Gesetzes (Anlagen 1 bis 3) überführt. (2) Die Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 4 überführt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend. § 63  Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R zu den Stufen der Grundgehälter (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 62 überführt werden, den Stufen des Grundgehalts nach der Anlage 4 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe, deren Betrag dem Betrag des ihnen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Leistungsstufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten ohne Anspruch auf Besoldung ist das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zustehen würde. (2) Weist die Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus, erfolgt die Zuordnung der in § 62 Absatz 2 genannten Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes zu der Stufe der Besoldungsgruppe A 4 mit dem nächsthöheren Betrag. Weist die Grundgehaltstabelle in anderen Fällen keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. (3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 25 Absatz 3. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge werden angerechnet. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht schon nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten einer Hemmung nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe A 4, zu der die Zuordnung erfolgt, um die Monate, welche die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Stufe nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltendem Recht bereits verbracht haben, längstens jedoch um die Laufzeit der jeweiligen Stufe in der Besoldungsgruppe A 4. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die reguläre Laufzeit der Stufe, zu der die Zuordnung erfolgt, um die Monate, welche die Beamtinnen und Beamten nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt hätten, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen. (4) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 62 überführt werden, den Stufen des Grundgehalts nach der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1, 2, 3 und 6 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 25 Absatz 3 § 39 Satz 2 tritt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend. § 63a  Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Grundgehaltstabellen (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 30. November 2022 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 4 in der ab 1. Dezember 2022 geltenden Fassung zugeordnet. (2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 4 nach Absatz 1 beginnen die für den Stufenaufstieg maßgebenden Zeitabstände des § 25 Absatz 2 oder § 39 Satz 2 Nummer 1. (3) Die nach Absatz 1 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. Stufenfestsetzungen für am 30. November 2022 vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 39 unberührt. Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 4 in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung; Entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung. § 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes (1) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt. (2) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt. § 64  Übergangsregelungen zur Altersteilzeit (1) Bei Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes sowie nach § 6c des Brandenburgischen Richtergesetzes in der am 13. Juli 2011 geltenden Fassung wird zusätzlich zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mit mindestens der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit durchgeführt wird, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. (2) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes unter Berücksichtigung des § 7, zustehen würde. Für die Bemessung der bisherigen Arbeitszeit gilt § 133 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. (3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung dieser Bezüge zustehen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. (4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. (5) Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren. Dabei werden auch Zeiten ohne Dienstleistung in der Ansparphase berücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 65  Übergangsregelungen zur Professorenbesoldung (1) Für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Besoldungsordnung C befunden haben, findet § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Dienstbezüge werden in der Anlage 5 ausgewiesen. (2) Professorinnen und Professoren, denen gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf ihren Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 31 erhalten. (3) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hiervon abweichend kann Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn ihre Professur nach Maßgabe des Entwicklungsplans der Hochschule nach der Besoldungsgruppe W 3 bewertet ist und sie den Ruf einer anderen Hochschule auf eine Professur der Besoldungsgruppe W 3 vorlegen. Die Übertragung erfolgt auf Vorschlag des Senats durch die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich. Die nach Satz 3 zuständigen Mitglieder der Landesregierung lehnen den Vorschlag ab, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht vorliegen oder haushaltswirtschaftliche Belange der Übertragung entgegenstehen. § 65a  Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug (1) Der Betrag der zum 1. Oktober 2024 nach § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 in Kraft getretenen Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird auf die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 Nummer 1 und 2, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. (2) Bei der Anrechnung nach Absatz 1 werden Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge vermindert: unbefristete Leistungsbezüge nach § 31, unbefristete Leistungsbezüge nach § 32, befristete Leistungsbezüge nach § 31 und befristete Leistungsbezüge nach § 32. Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 1 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil. § 66  Übergangsregelungen zum Familienzuschlag (1) Die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2014 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Familienzuschlags aus den in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 und aus den in dem Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 jeweils gültigen Beträgen der Anlage 6 zu diesem Gesetz ergibt. Bestimmungen dieser Vorschriften, die sich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.