Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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is zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts, 1,6 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. (3) Funktions-Leistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Tritt die Inhaberin oder der Inhaber des Funktions-Leistungsbezugs während oder mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand, ist der Leistungsbezug in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. Treffen ruhegehaltfähige Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge mit Funktions-Leistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. (4) In den Fällen einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, können von der Hochschule gewährte oder in der Berufungsvereinbarung zugesagte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 3 auch dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie infolge der Beurlaubung nicht bezogen wurden und ein Versorgungszuschlag gezahlt worden ist. § 36  Forschungs- und Lehrzulage (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule oder einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage). Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. (2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer Forschungs- und Lehrzulagen - insgesamt höchstens bis zu 100 Prozent des Jahresgrundgehalts - bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden. (3) Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für die Einwerbung von Drittmitteln für Forschungs- oder Lehrvorhaben aus. § 37  Evaluation und Verordnungsermächtigungen (1) Die Landesregierung prüft die Wirkungen der Vorschriften dieses Unterabschnitts unter Berücksichtigung der Ziele des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Sie berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2018 über die Ergebnisse ihrer Prüfung und ihre Überlegungen zu einer weiteren Reform des Besoldungsrechts. (2) Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie die Mitglieder der Landesregierung, die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständig sind, regeln durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit. Dies gilt auch für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen. Unterabschnitt 4  Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 38  Besoldungsordnung R Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. § 39  Bemessung des Grundgehalts Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe. § 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Abschnitt 3 Familienzuschlag § 40  Grundlage und Höhe des Familienzuschlags ab 1. Januar 2015 (1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl und nach der kindergeldrechtlich maßgebenden Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters. Zu berücksichtigen sind Kinder, für die nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. In den Haushalt aufgenommene Kinder von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartnern stehen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Ehegattinnen und Ehegatten gleich; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend. (2) Stünde der Familienzuschlag auch einer anderen Person zu, die im öffentlichen Dienst tätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so wird der Familienzuschlag gewährt, wenn und soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Dem Familienzuschlag stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. § 6 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. (3) Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines  Gemeindeverbandes oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbänden. Ausgenommen ist eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht ferner gleich eine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. (4) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag erfüllt waren. (5) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und die Familienkassen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen. Dies gilt entsprechend für den Austausch von Daten anderer Personen. Soweit zur Durchführung dieser Vorschrift die Erhebung personenbezogener Daten der Kinder oder anderer Personen nach Absatz 2 erforderlich ist, dürfen diese bei den berechtigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern erhoben werden. § 40a  Familiensonderzuschlag (1) Empfängerinnen und Empfängern von Dienstbezügen, die Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 haben, wird ein Familiensonderzuschlag nach Maßgabe der Anlage 6a gewährt, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner oder der im selben Haushalt lebende andere Elternteil der zu berücksichtigenden Kinder nicht über ein monatliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 74 Absatz 5 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mindestens in Höhe des Höchstbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder ein aufaddiertes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verfügt. (2) Der Betrag des Familiensonderzuschlags vermindert sich um den Betrag der gewährten Amts- oder Stellenzulagen mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage sowie um den Betrag der Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls oder Verminderung von Dienstbezügen gewährt werden. (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist durch die Anspruchsberechtigten nachzuweisen. (4) § 40 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Abschnitt 4  Sonstige Besoldungsbestandteile, Ausgleich bei Verringerung der Dienstbezüge Unterabschnitt 1  Sonstige Besoldungsbestandteile § 41  Amtszulagen und Stellenzulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. § 42  Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung, Schulvisitation, Leitung von Fachkonferenzen und Koordination des schulischen Ganztagsbetriebs sowie Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist. § 43  Leistungsprämien und Leistungszulagen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen die Gewährung von Leistungsprämien als Einmalzahlungen und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 25 Absatz 5 kein Gebrauch gemacht wird. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen und Beamte wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 3 und 4 für die einzelnen Beamtinnen und Beamten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden. § 44  Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen nicht erfolgen soll. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges Amt wegen wesentlicher Änderungen des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden nicht auf Dauer übertragen werden soll. (2) Die Zulage wird bis zu einer Dauer von drei Jahren gewährt. (3) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes. Auf die Zulage ist eine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde. § 45  Erschwerniszulagen Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, in welchem Umfang durch die Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist. § 46  Mehrarbeitsvergütung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird (§ 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes). Die Vergütung darf nur für Bereiche vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Abweichend von Satz 1 ist Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit anstelle einer Ausgleichszahlung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung zu gewähren, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. § 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten. § 47  Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie für andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist. (3) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. § 48  Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge in Höhe von monatlich bis zu 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert, um die Abwanderung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verhindern, soweit das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert, wenn ein Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 46 Absatz 1, nach § 110 Absatz 8, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 8, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes zurückgenommen wird und ein dringendes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht; die Voraussetzungen nach Nummer 1 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, wenn der Eintritt in den Ruhestand nach § 45 Absatz 3, nach § 110 Absatz 7 in Verbindung mit § 45 Absatz 3, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 7 und § 45 Absatz 3, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 7 und § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes hinausgeschoben wird, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. (2) Die Sonderzuschläge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet gewährt werden. Sie sind jederzeit widerruflich. Die Absätze 3 bis 5 bleiben unberührt. (3) Der Sonderzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 wird ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag nach § 46 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2, nach § 110 Absatz 9 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 9 und § 45 Absatz 2 Satz 1, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 9 und § 45 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes erfolgt wäre. Er wird bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand oder bis zum Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 45 Absatz 1, nach § 110 Absatz 1 bis 5, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 bis 5, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. (4) Der Sonderzuschlag nach Absatz 1 Nummer 4 wird für die Dauer des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gewährt. Er wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze folgt, gewährt. Abweichend von Satz 2 wird der Sonderzuschlag bei Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schuldienstes ab Beginn des Kalendermonats gewährt, der auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, folgt. (5) Für die Sonderzuschläge nach Absatz 1 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats. (6) Sonderzuschläge gemäß Absatz 1 werden nicht nebeneinander gewährt. (7) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. (8) Für Zuschläge oder Sonderzuschläge, die bis zum 31. Juli 2024 gewährt wurden, sind die §§ 48, 48a und 48c in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 endet die Gewährung von Zuschlägen nach § 48a in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung mit der Gewährung von Sonderzuschlägen nach § 48 Absatz 1 Nummer 4. § 49  Andere Zulagen, Prämien und Vergütungen (1) Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. (2) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Landes können im Rahmen des Verwaltungsumbaus zur Förderung der Mobilitäts- und Qualifizierungsbereitschaft neben der Besoldung Prämien als Einmalzahlungen gewährt werden. Das für das Besoldungsrecht zustä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.