Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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cht zuständigen Ministerium festgesetzt. (2) Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist. (3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder der von ihnen bestimmten Stelle. (4) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. (5) Absatz 4 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe. (6) Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte, die eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband in rechtlich selbstständigen Unternehmen vertreten, bleiben unberührt. Abschnitt 2  Grundgehalt Unterabschnitt 1  Allgemeine Grundsätze § 18  Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Landesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Abweichend von Satz 2 können die Funktionen der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes allen Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. § 19  Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt (1) Das Grundgehalt der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist eine Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist, soweit sich die Besoldungsgruppe nicht bereits aus der Ernennungsurkunde ergibt. Die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Ist einer Richterin oder einem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so richtet sich die Höhe der Besoldung ausschließlich nach dem verliehenen Amt. Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelte Wohnbevölkerung jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. Für die Bestimmung der Schülerzahl einer Schule sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. (3) Wird einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann die Einweisung in die höhere Planstelle mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tag des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, vorgenommen werden, soweit die höhere Planstelle besetzbar war. (4) Die §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. (5) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird. Unterabschnitt 2  Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B § 20  Besoldungsordnungen A und B (1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen geregelt. § 21 bleibt unberührt. (2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 4 ausgewiesen. § 21  Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und der Gemeindeverbände unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Dabei können bei Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese Beamtinnen und Beamten kann der Beginn des Aufsteigens in den Stufen abweichend von § 25 geregelt werden. § 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 5, in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in den übrigen Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10, in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. § 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen Die Eingangsämter in Sonderlaufbahnen, bei denen die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 22 erfordern, können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. § 24  Obergrenzen für Beförderungsämter (1) Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. (2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die obersten Landesbehörden, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, für Lehrerinnen, Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, für Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes sowie für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter festzulegen. Dabei sind insbesondere die Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen. § 25 Bemessung des Grundgehalts (1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). (2) Das Grundgehalt steigt in den Stufen zwei bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe neun im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 26 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. (3) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Liegen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 vor, wird der Zeitpunkt des Beginns um diese Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt die personalaktenführende Stelle fest und teilt diese Festsetzung der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz mit. (4) Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin oder eines Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, bis die Leistungen ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigen. Eine darüberliegende Stufe, in der sich die Beamtin oder der Beamte ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in einer Probezeit nach § 18 oder § 120 des Landesbeamtengesetzes. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen. (6) Beamtinnen und Beamte verbleiben in der bisherigen Stufe, solange sie des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für den Zeitraum des Verbleibens in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. § 26  Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28), im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landesparlamente, kommunaler Vertretungskörperschaften oder des Europäischen Parlaments oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen, Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung nicht verzögert: berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen, Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, Zeiten einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von insgesamt vier Wochen nicht überschritten wird, Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes und Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. § 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten im Sinne des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 nicht berücksichtigt. § 28  Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der §§ 25 und 26 sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände. Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik gelten als öffentlich-rechtliche Dienstherren, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugeordnet gewesen wären. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. Unterabschnitt 3  Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 29  Besoldungsordnung W Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt; die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Dies gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. Der Anteil der W 3-Planstellen an Fachhochschulen beträgt höchstens 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen. § 30  Leistungsbezüge In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31), für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33). Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist. § 31 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. (2) Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist. § 32  Besondere Leistungsbezüge Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Eine erneute Vergabe ist zulässig. Bei einer erneuten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nach Satz 4 sollen bei einem erheblichen Leistungsabfall ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden. § 33  Funktions-Leistungsbezüge Hauptberuflichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern (Präsidentinnen und Präsidenten oder Rektorinnen und Rektoren) und hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gewährt; dies gilt auch in Fällen der geschäftsführenden Wahrnehmung gemäß § 63 Absatz 7 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie können auch für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung gewährt werden. Bei Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 38 Absatz 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berufen wurden, können die Funktions-Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezugs sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Forschungseinrichtung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. § 34  Höhe der Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen, um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist zur Gewinnung für eine Hochschule im Land Brandenburg oder zur Verhinderung der Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind. § 35  Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (1) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. (2) Unbefristet und befristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts nach Maßgabe des Absatzes 1 ruhegehaltfähig. Abweichend davon können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus zusammen höchstens für 2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts, 2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.