Bremen

Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 187030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten17.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 901 Gliederungsnummer:2120-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 901)"

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und zur Teilhabe an der Gesellschaft. Einzelansicht Seitenanfang § 56 Ärztliche Maßnahmen § 26 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 57 Ärztliche Maßnahmen bei Gefahr im Verzug § 27 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 58 Andere Erkrankungen (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Leistungen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. (2) Kann eine Erkrankung in der Einrichtung des Maßregelvollzugs nicht geklärt oder behandelt werden, so ist die untergebrachte Person in einer für sie geeigneten Krankenabteilung einer anderen Einrichtung des Maßregelvollzugs oder in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs unterzubringen. Einzelansicht Seitenanfang § 59 Gestaltung der Unterbringung § 30 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 60 Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung (1) Die untergebrachte Person erhält im Rahmen des Behandlungsplans beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote. Arbeitstherapeutische Angebote dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Darüber hinaus soll die untergebrachte Person Gelegenheit zur Arbeit erhalten. (2) Der untergebrachten Person soll im Rahmen des Maßregelvollzugs Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Ihr kann auch gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Einrichtung nachzugehen oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilzunehmen. (3) Untergebrachte Personen, die die Berufsbildungsreife nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Berufsbildungsabschluss führenden Fächern erteilt oder Gelegenheit gegeben werden, an einem der Art und Schwere der Beeinträchtigung entsprechenden Unterricht teilzunehmen. Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 3 Leben und Ordnung in der Einrichtung Einzelansicht Seitenanfang § 61 Hausordnung § 32 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 62 Persönlicher Besitz (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen sowie persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und auf ihrem Zimmer aufzubewahren. (2) Dieses Recht kann durch die Hausordnung sowie durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn und soweit gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind, die Sicherheit in der Einrichtung gefährdet ist oder die Einschränkung erforderlich ist, um das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen dürfen insbesondere bereits vorhandene oder neu erworbene Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz eingeschränkt oder verboten oder eine Wegnahme angeordnet werden. (3) Weggenommene Sachen sind für die untergebrachte Person aufzubewahren. Das Nähere regelt die Hausordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 63 Schriftwechsel, Pakete (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen. (2) Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person oder an die untergebrachte Person dürfen durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt geöffnet und eingesehen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte, insbesondere wenn Anhaltspunkte für das Einbringen von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder für die Verabredung von Straftaten bestehen. (3) Ergibt die Einsichtnahme, dass eine schriftliche Mitteilung der untergebrachten Person geeignet ist, ihr Nachteile im Sinne von Absatz 2 zuzufügen oder Gefahren im Sinne von Absatz 2 hervorzurufen, kann sie der untergebrachten Person zurückgegeben werden. Ist eine rechtliche Vertretung vorhanden, erfolgt die Rückgabe an diese; die untergebrachte Person ist hiervon zu unterrichten. (4) Ergibt die Einsichtnahme, dass eine an die untergebrachte Person gerichtete schriftliche Mitteilung geeignet ist, ihr Nachteile im Sinne von Absatz 2 zuzufügen oder Gefahren im Sinne von Absatz 2 hervorzurufen, kann sie zurückgehalten werden; in diesem Fall ist der Absender zu verständigen oder die schriftliche Mitteilung zurückzusenden, wobei der Grund anzugeben ist, weshalb sie der untergebrachten Person nicht ausgehändigt worden ist. (5) Im Übrigen gilt § 34 Absatz 3 und 4 entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 64 Telefongespräche, digitale Kommunikation und Mediennutzung (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen sowie an der digitalen Kommunikation und Mediennutzung teilzunehmen. (2) Das Recht nach Absatz 1 darf durch die Hausordnung und durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Kommunikation erhebliche gesundheitliche Nachteile für die untergebrachten Personen zu befürchten sind, die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird oder die Einschränkung erforderlich ist, um das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen darf auch die Nutzung von eigenen Anlagen, Geräten, Datenträgern und Medien verboten werden. Die Maßnahmen können sich auf den Inhalt der ein- und ausgehenden Kommunikation und Information sowie auf die gegebenenfalls hierzu erforderlichen Anlagen, Geräte, Datenträger und Medien beziehen. (3) Werden Einschränkungen nach Absatz 2 vorgenommen, muss jedenfalls gewährleistet sein, dass die untergebrachte Person über die Telefonanlage der Einrichtung auf ihre Kosten Telefongespräche mit Personen außerhalb der Einrichtung führen kann. Einzelansicht Seitenanfang § 65 Besuche (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Besuchsregelung der Einrichtung Besuch zu empfangen. (2) Ein Besuch darf nur untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besuch der untergebrachten Person gesundheitliche Nachteile zufügen könnte oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte. (3) Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher oder die Besucherin durchsuchen lässt. Ein Besuch kann überwacht und abgebrochen oder die Übergabe von Gegenständen untersagt werden, wenn andernfalls gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet wären. (4) Besuche der rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht untersagt werden. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine inhaltliche Überprüfung der von der Vertretung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist; die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die untergebrachte Person darf nicht untersagt werden. Für Besuche von Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozessordnung unberührt. (5) Die Anordnung über die Untersagung, Beschränkung oder Überwachung eines Besuchs sowie der Durchsuchung des Besuchs trifft der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Einzelansicht Seitenanfang § 66 Schriftform der Anordnungen Anordnungen nach den §§ 62 bis 65 sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und der betreffenden Person auszuhändigen. Eine Kopie der Anordnung ist zur Patientenakte zu nehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 67 Vertraulichkeit Kenntnisse, die bei Eingriffen in die Rechte nach den §§ 62 bis 65 erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur zur Abwehr der Gefahren, die den Eingriff veranlasst haben, verwendet werden. Sie dürfen außerdem Behörden, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind, mitgeteilt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in den §§ 138 Absatz 1 und 2 oder 181b des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten, eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Entziehung Minderjähriger, eine Freiheitsberaubung, ein Diebstahl in den Fällen der §§ 244 und 244a des Strafgesetzbuches, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll. Die gemäß Satz 1 erlangten Daten sind als solche zu bezeichnen. Nach der Übermittlung gemäß Satz 2 ist die Kennzeichnung bei der weiteren Datennutzung aufrecht zu erhalten. Einzelansicht Seitenanfang § 68 Religionsausübung § 38 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 4 Sicherungsmaßnahmen Einzelansicht Seitenanfang § 69 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel werden auf Ersuchen der Einrichtung vom Polizeivollzugsdienstes erkennungsdienstliche Unterlagen von der untergebrachten Person angefertigt. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden. (2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Krankenunterlagen aufzubewahren. (3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies erforderlich ist 1. für Zwecke der Fahndung und Festnahme einer entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Person oder 2. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet werden. (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug unverzüglich zu löschen. Einzelansicht Seitenanfang § 70 Durchsuchung und Untersuchung (1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen nur durchsucht werden, wenn und soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung erforderlich ist, um Gegenstände aufzufinden und sicherzustellen, die der betreffenden Person oder anderen untergebrachten Personen erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen könnten oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnten. (2) Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nur bei begründetem Verdacht zulässig, dass die untergebrachte Person Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, am Körper führt. Die Durchsuchung ist im Wege der Halbentkleidung durchzuführen und muss in einem geschlossenen Raum erfolgen; andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Frauen dürfen nur durch weibliches Personal, Männer nur durch männliches Personal durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der untergebrachten Person, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Durchsuchung hat in Anwesenheit mindestens einer weiteren Mitarbeiterin oder eines weiteren Mitarbeiters gleichen Geschlechts zu erfolgen; auf Verlangen der untergebrachten Person soll die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zugelassen werden. (3) Bei begründetem Verdacht, dass eine untergebrachte Person Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, im Körper oder in Körperhöhlen bei sich führt, kann eine körperliche Untersuchung der betreffenden Person angeordnet werden. Die Untersuchung darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall ihre Stellvertretung anordnen. Sie bedarf vor ihrer Ausführung der Genehmigung des zuständigen Gerichts und ist von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen. (4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 und 3 Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, aufgefunden worden, kann die ärztliche Leitung befristet anordnen, dass die betreffende Person nach jedem Besuch und nach jeder Abwesenheit zu durchsuchen oder zu untersuchen ist. (5) Bei suchtgefährdeten untergebrachten Personen können die Untersuchungen durchgeführt werden, die zum Nachweis von im Körper befindlichen Stoffen notwendig sind. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. (6) Die Durchsuchung oder Untersuchung, ihr Anlass und das Ergebnis sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der untergebrachten Person zur Kenntnis zu geben, eine Kopie ist zur Patientenakte zu nehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 71 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig 1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 2. die Absonderung von anderen untergebrachten Personen, 3. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum und 4. die Fesselung bei Ausführungen, Vorführungen oder Transporten. (2) Im Übrigen gilt § 39 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 72 Fixierung § 40 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 73 Unmittelbarer Zwang § 42 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 74 Festnahmerecht Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, so kann sie durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung festgenommen und zurückgebracht werden. Zur Durchsetzung der Maßnahme ist unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Fesselung der Person zulässig. Einzelansicht Seitenanfang § 75 Optisch-elektronische Überwachung (1) Eine Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) im Eingangsbereich der Einrichtung, an den Außenseiten und an den Grenzen der Einrichtung ist mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Anlagen auf Anordnung der ärztlichen Leitung zulässig, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs sowie aus Gründen der Sicherheit in der Einrichtung notwendig ist, insbesondere um das unbefugte Betreten und Verlassen der Einrichtung zu unterbinden. (2) In Schlaf-, Aufenthalts-, Wohn- und Kriseninterventionsräumen sowie in Bädern und Toiletten ist die Videoüberwachung nicht zulässig. (3) Auf den Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. (4) Die nach Absatz 1 mittels optisch-elektronischer Anlagen erhobenen Daten dürfen für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden gespeichert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Im Übrigen sind die Daten zu löschen. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 5 Finanzielle Regelungen Einzelansicht Seitenanfang § 76 Taschengeld, Verfügung über andere Gelder (1) Die untergebrachte Person darf über Bargeld bis zur Höhe des jeweils aktuell gültigen Taschengeldsatzes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch frei verfügen, soweit dies im Einklang mit dem Behandlungsplan steht. (2) Über sonstige Geldbeträge und sonstiges Vermögen darf die untergebrachte Person nur mit Genehmigung der Einrichtung verfügen, es sei denn, dass sich die Verfügungen nicht auf das Leben in der Einrichtung auswirken. (3) Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden oder die sie während der Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von der rechtlichen Vertretung der untergebrachten Person verwaltet werden, oder als Beitrag für das Überbrückungsgeld nach § 78 oder zu den Kosten der Unterbringung nach § 103 in Anspruch genommen werden, von der Einrichtung für die untergebrachte Person zu verwahren. Einzelansicht Seitenanfang § 77 Anerkennungsbetrag, Arbeitsentgelt (1) Für die Teilnahme der untergebrachten Person an arbeitstherapeutischen Maßnahmen, an heilpädagogischer Förderung und Unterricht, an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung kann ein Anerkennungsbetrag gewährt werden. (2) Sofern wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen erbracht werden, ist hierfür ein angemessenes Entgelt zu gewähren. (3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung die Höhe des Anerkennungsbetrags und des Arbeitsentgelts. Einzelansicht Seitenanfang § 78 Überbrückungsgeld (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen ist ein Überbrückungsgeld zu bilden. Die Höhe des Überbrückungsgeldes bestimmt sich nach dem Betrag, den die untergebrachte Person sowie deren Unterhaltsberechtigte für die ersten zwei Monate nach der Entlassung als notwendigen Lebensunterhalt entsprechend den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigen. (2) Das Überbrückungsgeld soll bei der Entlassung ausgezahlt werden. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 6 Vollzugslockerungen, Forensisch-psychiatrische Ambulanz Einzelansicht Seitenanfang § 79 Maß des Freiheitsentzugs (1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Krankheitsbild und dem Erfolg der Therapie. Daneben sind Gefährdungen zu berücksichtigen, die von der untergebrachten Person ausgehen können. Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, sobald 1. zu erwarten ist, dass dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden, und 2. nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Lockerungen nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht durch rechtswidrige Taten gefährden wird. Vollzugslockerungen sind bei der Fortschreibung des Behandlungsplans zu überprüfen und anzupassen. (2) Lockerungen des Vollzugs umfassen insbesondere 1. den Ausgang für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages mit Aufsicht, 2. das Ausüben einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Einrichtung unter Aufsicht, 3. den Ausgang für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages ohne Aufsicht, 4. die Beurlaubung (maximal 120 Kalendertagen im Kalenderjahr), 5. die Verlegung in eine nicht geschlossene Vollzugseinrichtung, 6. das Ausüben einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht, 7. die weitere Teilnahme an den therapeutischen Maßnahmen der Einrichtung, wenn die untergebrachte Person außerhalb der Einrichtung wohnt. (3) Ausgang mit oder ohne Aufsicht kann auch zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten, zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder aus sonstigen wichtigen Gründen bewilligt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 80 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen (1) Vollzugslockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, insbesondere 1. die ärztliche Behandlung weiterzuführen, 2. Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung zu befolgen, 3. sich an festgelegten Orten und zu festgelegten Zeiten persönlich zu melden, 4. in bestimmten zeitlichen Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren. (2) Vollzugslockerungen können widerrufen werden, wenn 1. nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten, 2. die untergebrachte Person die Vollzugslockerungen missbraucht oder 3. die untergebrachte Person Auflagen und Weisungen nicht nachkommt. Einzelansicht Seitenanfang § 81 Entscheidung über Vollzugslockerungen (1) Über Vollzugslockerungen sowie deren Widerruf entscheidet die ärztliche Leitung der Einrichtung. Die Ablehnung von Vollzugslockerungen sowie deren Widerruf ergeht schriftlich und ist zu begründen; eine Kopie der Entscheidung ist zur Patientenakte zu nehmen. (2) Vollzugslockerungen nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 werden der Vollstreckungsbehörde rechtzeitig von der Einrichtung mitgeteilt. Näheres zur Beteiligung der Vollstreckungsbehörde kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung regeln. Einzelansicht Seitenanfang § 82 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung Die Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde und die Strafvollstreckungskammer, sobald sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Einzelansicht Seitenanfang § 83 Forensisch-psychiatrische Ambulanz (1) Die Einrichtung ist verpflichtet, eine forensisch-psychiatrische Ambulanz zu betreiben, die die betroffene Person ärztlich sowie psycho- und sozialtherapeutisch betreut, wenn 1. die Vollzugslockerungen nach § 79 dieses Gesetzes so weit vorangeschritten sind, dass keine stationäre Unterbringung mehr erforderlich ist oder 2. die betroffene Person entweder im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung oder nach Erledigung der Unterbringung der Führungsaufsicht nach § 68 StGB unterliegt. (2) Die forensisch-psychiatrische Ambulanz hat die Aufgabe, die Wiedereingliederung und gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Person fachlich zu unterstützen. Sie arbeitet im Rahmen der Führungsaufsicht mit der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe zusammen. Einzelansicht Seitenanfang Teil 5 Beschwerde, Rechtsschutz, externe Überprüfung Einzelansicht Seitenanfang § 84 Beschwerde Die untergebrachte Person hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die ärztliche Leitung der Einrichtung, die Fachaufsichtsbehörde, die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher oder die Besuchskommission zu wenden. Die Einrichtungen organisieren die zur Wahrnehmung dieses Rechts erforderlichen Verfahrensabläufe. Einzelansicht Seitenanfang § 85 Rechtsschutz (1) Maßnahmen der Einrichtung zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten sind, sofern dieses Gesetz nicht bereits ausdrücklich eine schriftliche Anordnung und Begründung vorsieht, auf Antrag der betroffenen Person schriftlich zu begründen. (2) Die Beschwerdemöglichkeiten nach diesem Gesetz lassen das Recht der untergebrachten Person unberührt, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen. Einzelansicht Seitenanfang § 86 Meldepflichten Die Einrichtungen melden der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vierteljährlich in anonymisierter Form 1. die Anzahl und Dauer der sofortigen Unterbringungen und Zurückhaltungen nach §§ 19, 20 sowie der gerichtlich angeordneten Unterbringungen nach Teil 3, 2. die Anzahl und Dauer der Unterbringungen nach Teil 4, 3. die Art, Zahl und Dauer von besonderen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 39, 40 und §§ 69, 70 und 4. die Anzahl der ärztlichen Zwangsbehandlungen nach §§ 26, 27 sowie §§ 56, 57. Die Meldepflichten nach Satz 1 lassen die Melde- und Informationspflichten im Rahmen der Fachaufsicht unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 87 Patientenfürsprecherin und Patientenfürsprecher In jeder Einrichtung nach §§ 14, 15 und §§ 47, 48 wird für die dort untergebrachten Personen eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher berufen. Für das Berufungsverfahren, die Berichtspflicht der zuständigen Behörde sowie die Aufgaben und die Rechtsstellung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers gilt § 30 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Krankenhaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.