Bremen

Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG)

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Quellenkennung: 187030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten17.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 901 Gliederungsnummer:2120-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 901)"

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gesetzes entsprechend. Bei der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher soll es sich nach Möglichkeit um eine psychiatrieerfahrene Person handeln. Einzelansicht Seitenanfang § 88 Besuchskommission (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft eine Besuchskommission, die in der Regel ohne Anmeldung jährlich mindestens einmal die Einrichtungen nach §§ 14, 15 und nach §§ 47, 48 besucht und überprüft, ob die mit der Unterbringung, Behandlung und Betreuung nach Teil 3 und Teil 4 verbundenen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Dabei ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen. (2) Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen und den Patienten zu gewähren. Die Einsicht in die über die untergebrachte Person vorhandenen Unterlagen ist mit Einverständnis der untergebrachten Person oder der gesetzlichen Vertretung zu ermöglichen. Der untergebrachten Person oder der rechtlichen Vertretung ist bei der Aufnahme Gelegenheit zu geben, der Besuchskommission die Einwilligung in die Einsichtnahme der Krankenunterlagen schriftlich zu erteilen. (3) Die Besuchskommission soll sich darüber hinaus in anderen Einrichtungen, in denen psychisch Kranke behandelt und betreut werden, einen Eindruck über die Versorgung psychisch Kranker verschaffen. (4) Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Besuch einer Einrichtung fertigt die Besuchskommission einen Bericht an, der auch die Wünsche und Beschwerden der Betroffenen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Akute Mängel oder Probleme soll die Besuchskommission direkt im Anschluss an den Besuch mit der ärztlichen Leitung der Einrichtung besprechen. Die Fachaufsichtsbehörde ist verantwortlich für die Weiterverfolgung von Mängeln, die die Besuchskommission feststellt. Hierzu gehören eine Mängelbeschreibung, ein Maßnahmenplan und eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln. Eine Zusammenfassung der Berichte der Besuchskommission übersendet der Senat der Bremischen Bürgerschaft mindestens alle zwei Jahre. (5) Über Berichte und Stellungnahmen zu Besuchen von Delegationen nach § 89 in Unterbringungseinrichtungen im Land Bremen hat die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unverzüglich die Mitglieder der Besuchskommission zu unterrichten. (6) Der Besuchskommission gehören an 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, 2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie, 3. eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 5. eine Richterin oder ein Richter, 6. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen nach Teil 2 aus Bremen bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremen und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen nach Teil 2 aus Bremerhaven bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes der Psychiatrieerfahrenen, 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes der Angehörigen psychisch kranker Menschen, 9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansastadt Bremen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder der Besuchskommission auf Vorschlag der zuständigen Deputation und benennt ein Mitglied, das Ansprechpartner für psychisch Kranke und deren Angehörige ist und deren Interessen vertritt. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die zuständige Deputation kann der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Stellvertretungen auch andere geeignete Personen, auch für Besuche in einer bestimmten Stadtgemeinde, vorschlagen. (7) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben jeweils bis zur Neubestellung im Amt. (8) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (9) Die Besuchskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 89 Befugnisse von Delegationen auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter erhalten während des Besuchs in einer Unterbringungseinrichtung Einsicht in die vorhandenen Akten der untergebrachten Person, mit Ausnahme der Therapiegespräche, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist. Einzelansicht Seitenanfang Teil 6 Datenschutz Einzelansicht Seitenanfang § 90 Verhältnis zu anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 91 Grundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sowie die nach diesem Gesetz tätigen Personen, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen (Verantwortliche) dürfen unter Beachtung der Regelungen in den §§ 92 bis 99 personenbezogene Daten der psychisch erkrankten oder der untergebrachten Personen verarbeiten, soweit 1. die Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, 2. die Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder 3. die psychisch erkrankte Person oder die untergebrachte Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Die Bedingungen der Einwilligung regelt Artikel 7 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten der psychisch erkrankten oder untergebrachten Person muss schriftlich erfolgen. Wird eine Einwilligung eingeholt, ist die betroffene Person auf den Zweck der Verarbeitung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Einzelansicht Seitenanfang § 92 Besonderer Schutz von Gesundheitsdaten Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung Gesundheitsdaten oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des § 11 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Eine Weitergabe von Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn und soweit dies nach diesem Gesetz ausdrücklich erlaubt und zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unerlässlich ist. Einzelansicht Seitenanfang § 93 Verschwiegenheit Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erhoben werden, unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen von denjenigen, die in Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von ihnen Kenntnis erlangt haben, an Dritte nur weitergegeben werden, wenn und soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich erlaubt ist. Einzelansicht Seitenanfang § 94 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Sozialpsychiatrischen Dienst (1) Personenbezogene Daten, die vom Sozialpsychiatrischen Dienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben und gespeichert worden sind, insbesondere Untersuchungsergebnisse, ärztliche Zeugnisse und der Aufenthalt einer nach diesem Gesetz untergebrachten Person, dürfen für andere Zwecke als jene, zu denen sie erhoben oder erstmalig gespeichert worden sind, nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der betreffenden Person oder anderer Personen nicht anders abgewendet werden kann. (2) Personenbezogene Daten dürfen Bezugspersonen der psychisch erkrankten Person auch ohne deren Einwilligung mitgeteilt werden, wenn nur so Hilfen nach Teil 2 dieses Gesetzes geleistet werden können. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitteilung und deren Inhalt sind zu dokumentieren. (3) Ist anzunehmen, dass eine Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung das eigene Leben oder die eigene Gesundheit oder Leben, Gesundheit oder andere, in der Bedeutung vergleichbare Rechtsgüter einer anderen Person gefährdet, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die für die Abwehr der Gefahr jeweils zuständige Behörde über die Gefahrenlage unterrichten. Ist anzunehmen, dass von der erkrankten Person eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ausgeht oder dass sie Zugang zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen hat, darf eine Unterrichtung nach Satz 1 nur im begründeten Ausnahmefall unterbleiben; diese Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle einer Aufgabenübertragung nach § 7 Absatz 2. Einzelansicht Seitenanfang § 95 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ortspolizeibehörde und den Polizeivollzugsdienst Ist anzunehmen, dass eine Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung Leben, Gesundheit oder andere, in der Bedeutung vergleichbare Rechtsgüter einer anderen Person gefährdet, so können die Ortspolizeibehörde oder der Polizeivollzugsdienst die für die Abwehr der Gefahr jeweils zuständige Behörde über die Gefahrenlage unterrichten. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten der betroffenen Person, die der Ortspolizeibehörde oder dem Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Unterbringungsverfahrens nach Teil 3 bekannt werden, nur zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Einzelansicht Seitenanfang § 96 Zusammenwirken von Berufsgeheimnisträgern Die in oder außerhalb von Unterbringungseinrichtungen nach Teil 3 oder Teil 4 tätigen und mit der Unterbringung, Beratung, Behandlung, Wiedereingliederung oder Sicherung von untergebrachten Personen beauftragten Berufsgeheimnisträger sind im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten untereinander zur Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten verpflichtet. Sie unterliegen im Verhältnis zueinander, soweit sie gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Person behandeln, nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden Information und Auskunft in dem Umfang verpflichtet, als 1. dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen und kontinuierlichen Behandlung erforderlich ist, 2. eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder 3. eine gegenseitige Offenbarung von Gesetzes wegen vorgesehen ist. Einzelansicht Seitenanfang § 97 Datenerhebung im Maßregelvollzug (1) Im Rahmen der Unterbringung nach Teil 4 sind Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen, Gerichte und Behörden befugt, der Einrichtung Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person zu übermitteln, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. (2) Die Einrichtung darf im Rahmen des Maßregelvollzugs listenmäßig erfassen und speichern, welche Personen zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck die Einrichtung betreten oder verlassen haben. Einzelansicht Seitenanfang § 98 Datenübermittlung durch die Einrichtung an Dritte (1) Einrichtungen nach Teil 3 und Teil 4 dieses Gesetzes dürfen außer mit Einwilligung der untergebrachten Person personenbezogene Daten an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung nur übermitteln, wenn und solange dies erforderlich ist 1. zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung, wenn die Person dorthin verlegt worden ist oder verlegt werden soll, 2. zur Vorbereitung und Sicherstellung der erforderlichen nachgehenden Hilfen nach §§ 44, 45 und zur Erfüllung der Aufgaben der forensisch-psychiatrischen Ambulanz nach § 83, 3. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit anderer Personen oder für sonstige bedeutende Rechtsgüter an die jeweils zur Abwehr der Gefahr zuständigen Behörde, wenn deren Abwendung ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist, 4. zur Abwehr erheblicher Nachteile für untergebrachte Personen, sofern diese Nachteile die Geheimhaltungsinteressen überwiegen und die Abwehr der Nachteile anders als durch die Weitergabe der Daten nicht möglich ist, 5. im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer rechtlichen Vertretung für die untergebrachte Person, 6. zur Durchsetzung von Ansprüchen der Einrichtung, zur Abwehr von behaupteten Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Einrichtung gerichtet sind, 7. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung von Gerichten, des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Vollstreckungsbehörde, der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht oder der rechtlichen Vertretung der betroffenen Person, 8. für die Erstellung von Gutachten durch externe Sachverständige, die von der Einrichtung beauftragt worden sind, 9. zur Ausübung der Fachaufsicht nach diesem Gesetz oder 10. zur Rechnungslegung und -prüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen, soweit diese Aufgaben nicht auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, erfüllt werden können. (2) Die Übermittlung von Daten 1. zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder der Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung oder 2. zur Unterrichtung der Besuchskommission darf nur erfolgen, wenn die untergebrachte Person eingewilligt hat. (3) Die empfangende Stelle oder Person darf die ihr übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Einzelansicht Seitenanfang § 99 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken gilt § 39 des Bremischen Krankenhausgesetzes entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 100 Datenlöschung (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 unter dem Namen einer psychisch erkrankten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. von der für die Gewährung von Hilfen zuständigen Behörde spätestens 10 Jahre nach der Beendigung der Gewährung von Hilfen, 2. von der für Maßnahmen nach § 6 zuständigen Behörde spätestens 10 Jahre nach Beendigung der Maßnahmen. (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 3 unter dem Namen einer psychisch erkrankten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. von der für die Beantragung einer Unterbringung und die Anordnung einer sofortigen Unterbringung zuständigen Behörde spätestens drei Jahre nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens, 2. von der Einrichtung, in der die betreffende Person untergebracht worden ist, spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Unterbringung. (3) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 4 unter dem Namen der untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Vollzugseinrichtung spätestens 10 Jahre nach Beendigung der Unterbringung zu löschen. (4) Soweit zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig ist, sind die für diesen Rechtsstreit benötigten Daten drei Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits zu löschen. Einzelansicht Seitenanfang § 101 Auskunft und Einsichtsrecht in Akten und Dateien (1) Ergänzend zum Auskunftsrecht nach Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung, ist der betroffenen Person auf Verlangen nach dieser Vorschrift Einsicht in die sie betreffenden Akten und Dateien der für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sowie in die sie betreffenden Akten und Dateien der Einrichtungen nach Teil 3 und 4 zu gewähren. (2) Die Gewährung von Auskunft und Einsicht nach Absatz 1 kann unterbleiben, soweit und solange ihr erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen; sie ist zu versagen, soweit ihr schutzwürdige Interessen anderer Personen entgegenstehen. (3) Die Ablehnung von Auskunft und Einsichtnahme ist schriftlich zu begründen; eine Kopie der Entscheidung ist zur Patientenakte zu nehmen. In der schriftlichen Begründung ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs sowie bei Ablehnung einer Auskunft auf das Recht auf Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinzuweisen. Einzelansicht Seitenanfang Teil 7 Kosten Einzelansicht Seitenanfang § 102 Kosten der Hilfen und sonstiger Maßnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes Die Kosten der Hilfen nach den §§ 5, 31 und 45 sowie der Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 tragen die in § 7 Absatz 1 bestimmten Träger der Hilfen und Maßnahmen. Einzelansicht Seitenanfang § 103 Kosten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (1) Die untergebrachte Person trägt die Kosten der Behandlung und der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 14 selbst, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder sonstiger Dritter vorrangig verpflichtet ist. (2) Die Kosten einer sofortigen Unterbringung sind vom Land zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für eine Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Einzelansicht Seitenanfang § 104 Kosten des Maßregelvollzugs Die Kosten des Maßregelvollzugs werden durch das Land getragen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder die untergebrachte Person zu den Kosten beizutragen hat. Wegen des Kostenbeitrags der untergebrachten Person gilt § 62 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen Einzelansicht Seitenanfang § 105 Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener Über die stationäre Behandlung und Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener, soweit deren Behandlung und Versorgung nicht in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder in einem Vollzugskrankenhaus möglich ist, schließen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Justiz und Verfassung eine Vereinbarung. Einzelansicht Seitenanfang § 106 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf freie Ausübung der Religion (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen (Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf freie Verfügbarkeit über das Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Einzelansicht Seitenanfang § 107 Überleitung anhängiger Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Gericht anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen. Einzelansicht Seitenanfang § 108 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 - 2120-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 279) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren und der zuständigen Deputation zu berichten. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.