Bremen

Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG)

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Quellenkennung: 187030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten17.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 901 Gliederungsnummer:2120-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 901)"

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en. (3) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Person nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig eingeschränkt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 33 Persönlicher Besitz (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Wohn- und Schlafbereich aufzubewahren. (2) Dieses Recht darf durch die Hausordnung sowie durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall nur eingeschränkt werden, wenn und soweit für die untergebrachten Personen gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu gefährden. Einzelansicht Seitenanfang § 34 Schriftwechsel, Pakete (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen. (2) Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person oder an die untergebrachte Person dürfen im Einzelfall nach Anordnung durch die ärztliche Leitung oder deren Stellvertretung von der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten geöffnet, eingesehen und gegebenenfalls zurückgehalten werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Zurückgehaltene Schreiben sind an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben. (3) Absatz 2 gilt nicht für Schriftwechsel der untergebrachten Person mit 1. ihrer rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung, 2. dem oder der für die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständigen Seelsorger oder Seelsorgerin, 3. Gerichten, Behörden und Staatsanwaltschaften, 4. der Besuchskommission, 5. der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher, 6. den in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in den Versorgungsregionen eingerichteten Fürsprache- und Beschwerdestellen, 7. der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, 8. einer Volksvertretung des Bundes oder eines Landes sowie deren Mitgliedern, 9. dem Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern, 10. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, 11. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe, 12. dem Ausschuss nach Artikel 34 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und 13. den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes, wenn die untergebrachte Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pakete entsprechend. Pakete dürfen in Abweichung von Absatz 2 auch durch von der ärztlichen Leitung hierfür beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geöffnet und eingesehen werden. Die Einsichtnahme soll in Anwesenheit der untergebrachten Person erfolgen. (5) Kenntnisse, die bei der Überwachung und Beschränkung des Postverkehrs gewonnen werden, sind vertraulich zu behandeln. Einzelansicht Seitenanfang § 35 Telefongespräche, digitale Kommunikation und Mediennutzung (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, auf eigene Kosten und mit eigenen Geräten Telefongespräche zu führen sowie an der digitalen Kommunikation und Mediennutzung teilzunehmen. (2) Dieses Recht darf durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommunikation der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. (3) Werden Einschränkungen nach Absatz 2 vorgenommen, muss jedenfalls gewährleistet sein, dass die untergebrachte Person über die Telefonanlage der Einrichtung auf ihre Kosten Telefongespräche mit Personen außerhalb der Einrichtung führen kann. Einzelansicht Seitenanfang § 36 Besuche (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Besuchsregelung der Einrichtung Besuch zu empfangen. (2) Ein Besuch darf nur untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besuch der untergebrachten Person gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Die Untersagung bedarf der Anordnung durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Psychologische Psychotherapeutin der Einrichtung. (3) Besuche der rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht untersagt oder beschränkt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 37 Schriftform der Anordnungen Anordnungen nach den §§ 33 bis 36 sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und der betroffenen Person auszuhändigen. Eine Kopie der Anordnung ist zur Patientenakte zu nehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 38 Religionsausübung (1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religionsgemeinschaft auszuüben, soweit andere Menschen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Sie hat das Recht, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen, sofern diese angeboten werden. (2) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will. (3) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn durch die Teilnahme die Behandlung oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet werden würde. Die Anordnung und die Festlegung der Dauer des Ausschlusses trifft eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut der Einrichtung. Die oder der für die Religionsgemeinschaft der untergebrachten Person zuständige Seelsorgerin oder Seelsorger soll vorher gehört werden. (4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 5 Sicherungsmaßnahmen Einzelansicht Seitenanfang § 39 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von gewalttätigen Handlungen gegen Personen oder Sachen, der Selbstverletzung oder der Selbsttötung ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig 1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 2. die Absonderung von anderen untergebrachten Personen und 3. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum. (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von einem Arzt oder einer Ärztin der Einrichtung aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch von anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Einrichtung angeordnet werden; die ärztliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. (3) Bei der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist eine ständige Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Eine optisch-elektronische Beobachtung oder die Überwachung durch sonstige technische Mittel ist verboten. (4) Art, Beginn und Ende einer besonderen Sicherungsmaßnahme sowie die Gründe für ihre Anordnung sind zu dokumentieren. Einzelansicht Seitenanfang § 40 Fixierung (1) Eine Fixierung liegt vor, wenn die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen nach jeder Richtung hin weitgehend oder vollständig aufgehoben wird. (2) Eine Fixierung ist zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen nur zulässig, wenn eine nach Art und Dauer weniger eingreifende Maßnahme nicht in Betracht kommt oder aussichtslos ist und diese Gefahr anders nicht abgewendet werden kann. (3) Eine Fixierung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt der Einrichtung aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und Angaben zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Fixierung und deren voraussichtlicher Dauer enthalten. (4) Die Anordnung der Fixierung bedarf der Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, die Fixierung unterschreitet absehbar die Dauer von 30 Minuten. Kann eine vorherige richterliche Genehmigung nicht eingeholt werden, ohne den Zweck der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des Absatz 2 Satz 1 zu gefährden, ist diese unverzüglich nachzuholen, es sei denn, dass bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Beendigung der Fixierung ergehen wird und eine erneute Anordnung nicht zu erwarten ist. (5) Während der Dauer der Fixierung ist eine ständige Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal der Einrichtung sicherzustellen. In kurzfristigen Abständen ist von einer Ärztin oder einem Arzt der Einrichtung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fixierung weiterhin vorliegen. Die Fixierung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. (6) Die Anordnung und Dauer einer Fixierung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, ihre Durchsetzung sowie die Art und Häufigkeit ihrer Überwachung sind zu dokumentieren. Wird gemäß Absatz 4 Satz 2 eine nachträgliche Genehmigung nicht eingeholt, sind die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die richterliche Entscheidung erst nach Beendigung der Fixierung ergehen würde und eine erneute Anordnung nicht zu erwarten ist. (7) Nach Beendigung der Fixierung ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren. Einzelansicht Seitenanfang § 41 Durchsuchung Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen nur durchsucht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Besitz von Gegenständen ist, die ihr erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen könnten oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnten. Die Durchsuchung ist mit Anlass und Ergebnis zu protokollieren; der untergebrachten Person ist ein Protokoll der Durchsuchung auszuhändigen. Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der untergebrachten Person ist unzulässig. Einzelansicht Seitenanfang § 42 Unmittelbarer Zwang (1) Bedienstete der Einrichtung dürfen zur Durchsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen der Rechte der untergebrachten Person unmittelbaren Zwang anwenden. (2) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen und unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne von § 12 Absatz 2 abzuwenden. (3) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (4) Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs soll abhängig vom Gesundheitszustand der untergebrachten Person zeitnah erfolgen. (5) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. (6) Für Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes sind die Vorschriften des Bremischen Polizeigesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzuwenden. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 6 Beendigung der Unterbringung Einzelansicht Seitenanfang § 43 Aussetzung der Unterbringung (1) Die Einrichtung unterrichtet unverzüglich das zuständige Gericht, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person es rechtfertigen, die Vollziehung der Unterbringung nach § 328 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszusetzen. Sie teilt dem Gericht mit, ob und gegebenenfalls welche Auflagen aus ihrer Sicht erforderlich sind, um den bisherigen Behandlungserfolg nicht zu gefährden und die weitere Genesung zu fördern. (2) Ist die Aussetzung der Vollziehung vom Gericht mit Auflagen über eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung und psychosoziale Beratung verbunden, gehört es zu den Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes, auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken und die betreffende Person über die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung zu informieren. (3) Die Ärztin oder der Arzt, die niedergelassene Psychotherapeutin oder der niedergelassene Psychotherapeut, die die untergebrachte Person aufgrund einer Auflage nach Absatz 2 behandeln, haben das zuständige Gericht unverzüglich zu unterrichten, wenn die ärztlichen oder psychotherapeutischen Anordnungen von der betroffenen Person nicht eingehalten werden oder eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich ist. Einzelansicht Seitenanfang § 44 Entlassung (1) Die Einrichtung unterrichtet unverzüglich das zuständige Gericht, wenn nach ihrer fachlichen Einschätzung die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr vorliegen. Die untergebrachte Person kann bis zur Entscheidung des Gerichts beurlaubt werden. (2) Die untergebrachte Person ist nach Aufhebung der Unterbringung durch das Gericht zu entlassen. (3) Die untergebrachte Person ist nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer für die Unterbringungsmaßnahme zu entlassen, wenn nicht zum gleichen Zeitpunkt eine weitere Unterbringungsanordnung wirksam wird oder die betreffende Person aufgrund ihrer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung verbleibt. (4) Die Einrichtung hat im Rahmen der Entlassungsvorbereitung rechtzeitig zu prüfen, ob zum Entlassungszeitpunkt weiterer Unterstützungs- und Behandlungsbedarf besteht. Die untergebrachte Person ist in dieser Hinsicht aufzuklären und zu beraten. Die Einrichtung arbeitet im Bedarfsfall mit den für die Vermittlung von Arbeit und Wohnraum zuständigen Stellen zusammen und wirkt unter Hinzuziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes darauf hin, dass verbindliche Absprachen mit den Leistungserbringern nach § 9 getroffen werden. (5) Die Behörde, auf deren Antrag die Unterbringung gerichtlich angeordnet wurde, wird von der Einrichtung über die Entlassung unterrichtet. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Polizeivollzugsdienst gestellt wurde, ist zusätzlich die Ortspolizeibehörde zu unterrichten. Einzelansicht Seitenanfang § 45 Nachgehende Hilfen Der Sozialpsychiatrische Dienst hat im Zusammenwirken mit den regionalen Versorgungsverbünden nach § 9 nachgehende Hilfen zu erbringen. Aufgabe der nachgehenden Hilfe ist es, Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen worden sind, durch individuelle medizinische und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern. Einzelansicht Seitenanfang Teil 4 Maßregelvollzug Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 1 Grundlagen, Ziele, Einrichtungen Einzelansicht Seitenanfang § 46 Regelungsgegenstand, Ziele (1) Der Maßregelvollzug betrifft Personen, die nach den §§ 63, 64 Strafgesetzbuch oder § 7 Jugendgerichtsgesetz aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Suchtklinik untergebracht sind. (2) Die untergebrachten Personen sollen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigt werden, verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten soll gewährleistet werden. (3) Die Therapie während des Vollzugs hat medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie schließt beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie die Gelegenheit zur Arbeit ein. Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. (4) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 der Strafprozessordnung sowie einer Sicherungsmaßnahme nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung gilt Teil 4 dieses Gesetzes entsprechend, soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen. Einzelansicht Seitenanfang § 47 Einrichtungen (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung die an dem Maßregelvollzug beteiligten Einrichtungen. Die Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. (2) Der Maßregelvollzug wird insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt. Er kann darüber hinaus in Einrichtungen kommunaler oder freier Träger durchgeführt werden, die der psychiatrischen, psychotherapeutischen oder soziotherapeutischen Behandlung, Betreuung oder Rehabilitation dienen. (3) Die Einrichtungen, in denen die Unterbringung erfolgt, sind baulich so zu gestalten, organisatorisch so zu gliedern sowie sachlich und personell so auszustatten, dass sie eine den individuellen Erfordernissen entsprechende Therapie sicherstellen können und der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet ist. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend. (4) Mit anderen Ländern können Vollzugsgemeinschaften zur Durchführung des Maßregelvollzugs gegründet werden. Die Unterbringung kann aufgrund besonderer Vereinbarungen auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Bremen vollzogen werden. (5) Sofern für Transportfahrten im Rahmen des Maßregelvollzugs der Fahrdienst der Einrichtung nicht zur Verfügung steht, ist der Polizeivollzugsdienst für den Transport zuständig. Muss ein Transport aus medizinischen Gründen mit einem besonderen Fahrzeug zur Krankenbeförderung erfolgen, ist dies dem Polizeivollzugsdienst mit einem diesbezüglichen ärztlichen Attest mitzuteilen. Einzelansicht Seitenanfang § 48 Beleihung (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer geeigneten juristischen Person des Privatrechts, an der das Land Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven mit mindestens satzungsändernder Mehrheit beteiligt sind, als Trägerin einer Einrichtung nach § 47 mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, den Maßregelvollzug im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts durchzuführen. Die Beleihung erfolgt widerruflich durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Einrichtung unterliegt der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. (2) Im Übrigen gilt § 15 Absatz 2 entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 49 Vollstreckungsplan (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Justiz und Verfassung regeln einvernehmlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan. (2) Abweichungen vom Vollstreckungsplan sind zulässig, wenn 1. die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung gefördert werden oder 2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe die Abweichung rechtfertigen. Einzelansicht Seitenanfang § 50 Verlegung (1) Die untergebrachte Person darf mit ihrer Zustimmung abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung zuständige Einrichtung verlegt werden, wenn dies mit dem Zweck des Maßregelvollzugs in Einklang steht. (2) Ohne Zustimmung der untergebrachten Person darf ein Wechsel der Einrichtung nur angeordnet werden, wenn dieser 1. für eine Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist, 2. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist. Einzelansicht Seitenanfang § 51 Gerichtliches Verfahren Im Rahmen des Maßregelvollzugs gelten für das gerichtliche Verfahren und die gerichtliche Zuständigkeit die §§ 109 bis 121b des Strafvollzugsgesetzes des Bundes. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung Einzelansicht Seitenanfang § 52 Entscheidungsbefugnisse § 21 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 53 Rechtsstellung der untergebrachten Person § 22 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 54 Aufnahme (1) Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten während des Maßregelvollzugs aufzuklären. § 24 gilt entsprechend. (2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme, ärztlich zu untersuchen. Unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und der von der untergebrachten Person im Einzelfall ausgehenden Gefahr ist das Maß der zur Sicherung der untergebrachten Person erforderlichen Freiheitsbeschränkungen festzulegen. Einzelansicht Seitenanfang § 55 Behandlung, Behandlungsplan (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen, und heilpädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung der Erkrankung, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). Dazu gehören auch die notwendigen ergotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen. Die Behandlung schließt die erforderlichen Untersuchungen ein. (2) Unverzüglich nach der Aufnahme ist ein vorläufiger Behandlungsplan für die untergebrachte Person aufzustellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ist ein weitergehender Behandlungsplan aufzustellen, der die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person sowie die von ihr ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit berücksichtigt. Der Behandlungsplan ist in Abständen von in der Regel vier Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. (3) Der Behandlungsplan ist mit der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung zu erörtern. Er soll mit der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung nach Möglichkeit gemeinsam entwickelt werden. Bei einer im einwilligungsfähigen Zustand zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Behandlung ist diese zu unterlassen. In diesem Fall ist die untergebrachte Person auf die medizinischen und möglichen rechtlichen Folgen der Ablehnung einer indizierten und angebotenen Behandlung hinzuweisen. (4) Der Behandlungsplan hat insbesondere Angaben zu enthalten über 1. die ärztliche, psychotherapeutische, sozialtherapeutische oder heilpädagogische Behandlung, 2. die Art der Unterbringung, 3. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, 4. Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, 5. die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahestehenden Personen in die Behandlungsmaßnahmen, sofern die untergebrachte Person einwilligt, 6. Vollzugslockerungen, Beurlaubungen und 7. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.