Bremen

Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG)

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Quellenkennung: 187030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten17.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 901 Gliederungsnummer:2120-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 901)"

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ung und im Vertretungsfall bei deren Stellvertretung liegt, 4. die Beschäftigung von Personal in der Einrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung beschränkten Einwilligungsvorbehalt der ärztlichen Leitung der Einrichtung abhängig ist, 5. die ärztliche Leitung ein direktes Weisungsrecht gegenüber allen in der Einrichtung Beschäftigten hat und 6. die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Einräumung geeigneter Aufsichts- und Weisungsbefugnisse die ihr obliegende Fachaufsicht umfassend und wirksam ausüben kann; dies schließt die Einräumung eines direkten Weisungsrechts gegenüber den in der Einrichtung Beschäftigten ein, wenn dies zur Durchsetzung der Fachaufsicht notwendig ist. Das Nähere regelt der Rechtsakt, mit dem die Aufgabe übertragen wird. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 2 Unterbringungsverfahren Einzelansicht Seitenanfang § 16 Gerichtliches Verfahren Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gelten für das gerichtliche Verfahren die §§ 312 bis 339 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung. Einzelansicht Seitenanfang § 17 Antrag auf Unterbringung (1) Die Anordnung einer Unterbringung durch das zuständige Gericht erfolgt auf Antrag der Ortspolizeibehörde und unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2. (2) Der Antrag ist zu begründen, das Ermittlungsergebnis und ein Zeugnis einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie sind beizufügen. Ein entsprechendes Zeugnis kann auch von einer Ärztin oder einem Arzt erstellt werden, die oder der in einem psychiatrischen Fachdienst tätig ist. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, aus welchen Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen sich ergibt, dass eine Unterbringung geboten ist. (3) Vor der Anordnung einer Unterbringung gibt das Gericht neben den Stellen und Personen, deren Beteiligung in § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist, Gelegenheit zur Stellungnahme 1. dem Sozialpsychiatrischen Dienst und 2. der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten der Einrichtung, sofern eine sofortige Unterbringung vorgenommen worden ist (§ 19) oder die Person sich schon in stationärer ärztlicher Behandlung befindet (§ 20). Einzelansicht Seitenanfang § 18 Vollzug der Unterbringung (1) Die vom Gericht angeordnete Unterbringung soll möglichst wohnortnah erfolgen. Sie wird auf Veranlassung der Ortspolizeibehörde vom Polizeivollzugsdienst vollzogen. Die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger, der Sozialpsychiatrische Dienst und die rechtliche Vertretung der betroffenen Person, wenn eine solche bestellt ist, sind zu unterrichten. Der Vollzug, der insbesondere auch den Transport in die zuständige Einrichtung umfasst, endet mit der Aufnahme in der Einrichtung. Der weitere Vollzug erfolgt durch die Einrichtung. (2) Bei einer Abholung aus der Wohnung soll der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden, für die Zeit der Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Ist sie hierzu nicht in der Lage und können auch Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen die erforderlichen Vorkehrungen nicht treffen, hat der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. Zur Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger Maßnahmen und zu deren Umsetzung darf die Wohnung der betreffenden Person betreten werden. Die Maßnahmen sind mit der psychisch erkrankten Person zu erörtern, soweit ihr Gesundheitszustand das zulässt. Einzelansicht Seitenanfang § 19 Sofortige Unterbringung (1) Eine Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung (sofortige Unterbringung) kann von der Ortspolizeibehörde angeordnet werden, wenn 1. eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann und 2. dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 12 vorliegen und eine sofortige Unterbringung das einzige Mittel ist, um die von der Person ausgehende gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden. (2) Kann im Falle des Absatzes 1 eine Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht rechtzeitig ergehen, kann der Polizeivollzugsdienst die sofortige Unterbringung anordnen. Die Ortspolizeibehörde ist unverzüglich von der Maßnahme zu unterrichten. (3) Die dringenden Gründe für die Annahme einer psychischen Erkrankung und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung müssen, bevor eine Anordnung der sofortigen Unterbringung nach den Absätzen 1 oder 2 erfolgt, durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis belegt sein, das auf einer frühestens am Vortag durchgeführten Untersuchung beruht. Das Zeugnis muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der in einem psychiatrischen Fachdienst tätig ist, erstellt sein. (4) Ist die vorherige Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nicht ohne wesentlichen Aufschub möglich und besteht hierdurch eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person oder hätte dies eine unnötig lange Ingewahrsamnahme der betreffenden Person zur Folge, ist die Anordnung der sofortigen Unterbringung ausnahmsweise ohne Vorliegen eines solchen Zeugnisses zulässig und kann die betroffene Person in die Einrichtung verbracht werden, sofern der Einsatz des Krisendienstes des Sozialpsychiatrischen Dienstes nicht rechtzeitig erfolgen oder die Gefahr nicht beseitigen konnte. Die Person ist in der Einrichtung unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 gegeben sind, bleibt die sofortige Unterbringung aufrechterhalten; über das Ergebnis der Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen. Andernfalls ist die Person zu entlassen; im Falle einer Entlassung gilt § 23 Absatz 3 entsprechend. Der Ortspolizeibehörde oder im Falle des Absatz 2 dem Polizeivollzugsdienst ist unverzüglich entweder das ärztliche Zeugnis zu übermitteln oder die Entlassung mitzuteilen. (5) Die Ortspolizeibehörde oder im Fall des Absatzes 2 der Polizeivollzugsdienst haben unverzüglich bei Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung zu stellen. Dem Antrag sind das Ermittlungsergebnis und das ärztliche Zeugnis nach Absatz 3 oder 4 beizufügen. Hat der Polizeivollzugsdienst den Antrag gestellt, so übernimmt die Ortspolizeibehörde das weitere gerichtliche Verfahren, sobald sie hierzu in der Lage ist. (6) Der betroffenen Person sind die Gründe der sofortigen Unterbringung bekannt zu geben; sie ist über das weitere Verfahren aufzuklären. Ihr ist außerdem unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine sonstige Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die betroffene Person dazu nicht in der Lage und widerspricht die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht, so haben die Ortspolizeibehörde oder der Polizeivollzugsdienst zu gewährleisten, dass eine Benachrichtigung erfolgt. Bei Minderjährigen sind ein Personensorgeberechtigter zu unterrichten. Die Betreuerin oder der Betreuer ist zu unterrichten, soweit die Ortspolizeibehörde oder der Polizeivollzugsdienst von der Betreuung Kenntnis hat. § 18 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) Lehnt das Gericht die Unterbringung ab oder liegt bis zum Ablauf des Tages, der auf den Beginn der Unterbringung folgt, keine gerichtliche Entscheidung vor, ist die betroffene Person durch die ärztliche Leitung der Einrichtung zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund ihrer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung. (8) Wird eine sofortige Unterbringung ohne Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung beendet, ist die betroffene Person bei der Entlassung von der Einrichtung auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren. Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht; verfahrensbeteiligt in diesem Verfahren ist die Ortspolizeibehörde. Einzelansicht Seitenanfang § 20 Zurückhalten bei Gefahr im Verzug (1) Befindet sich die betroffene Person in einer Einrichtung im Sinne von § 14 Absatz 2, ohne aufgrund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, so kann bei Gefahr im Verzug die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entscheiden, die Person gegen ihren Willen zurückzuhalten. Die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. (2) Unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist sofort die Ortspolizeibehörde oder unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Für das weitere Verfahren gilt § 19 Absatz 5 bis 8 entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 3 Behandlung Einzelansicht Seitenanfang § 21 Entscheidungsbefugnisse Für die Behandlung, die Betreuung und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse während der Unterbringung ist die ärztliche Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall deren Stellvertretung verantwortlich. Sie kann Entscheidungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, sofern dieses Gesetz die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen nicht ausdrücklich der ärztlichen Leitung, der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten vorbehält. Einzelansicht Seitenanfang § 22 Rechtsstellung der untergebrachten Person Die in einer Einrichtung untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Sie unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit nur, soweit sich diese zwingend aus den Zwecken der Unterbringung, den Erfordernissen der Sicherheit der Einrichtung oder den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung ergeben. Alle notwendigen Beschränkungen sind mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit vorzunehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 23 Eingangsuntersuchung (1) Nach der Aufnahme in die Einrichtung ist die eingewiesene Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Unterlagen, die Angaben über den bisherigen Krankheitsverlauf, Behandlungsmaßnahmen und darauf bezogene Willensäußerungen der eingewiesenen Person (z.B. in einem Krisenpass) enthalten, sind zu berücksichtigen. (2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 12 nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Einrichtung die Ortspolizeibehörde sowie das Gericht unverzüglich zu unterrichten. Die betroffene Person ist sofort zu beurlauben oder auf ihren Wunsch freiwillig zu behandeln. (3) Im Falle der Beurlaubung ist zu prüfen, ob Unterstützungs- und Behandlungsbedarf besteht. Die betreffende Person ist in dieser Hinsicht aufzuklären und zu beraten. Im Bedarfsfall sind ihr unter Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes Hilfsangebote zu unterbreiten. Einzelansicht Seitenanfang § 24 Aufklärung (1) Im Rahmen der Aufnahme ist die psychisch erkrankte Person unverzüglich in einer ihr verständlichen Weise über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, die Möglichkeiten einer Beschwerde nach § 84 und den gerichtlichen Rechtsschutz nach § 85 aufzuklären. Erlaubt der Gesundheitszustand der betreffenden Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. (2) Die Aufklärung nach Absatz 1 ist zu dokumentieren. Einzelansicht Seitenanfang § 25 Behandlung, Behandlungsplan (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen, und heilpädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung der Erkrankung, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). Dazu gehören auch die notwendigen ergotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen. Die Behandlung schließt die erforderlichen Untersuchungen ein. (2) Die diagnostischen Erkenntnisse und die vorgesehene Behandlung sind der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern. Das Aufklärungsgespräch soll in einer Weise geführt werden, dass die untergebrachte Person Grund, Bedeutung und Tragweite ihrer Erkrankung und die vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen erfassen und verstehen kann. (3) Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der unverzüglich nach der Aufnahme zu erstellen ist. Der Behandlungsplan soll mit der untergebrachten Person und ihrer rechtlichen Vertretung, wenn eine solche bestellt ist, gemeinsam entwickelt werden. Er ist wöchentlich zu überprüfen und fortzuschreiben. (4) Der Behandlungsplan hat die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person zu berücksichtigen. Er enthält Angaben über Art, Umfang und Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 1 und soll Möglichkeiten der Einbeziehung von nahestehenden Personen in die Behandlung aufzeigen. Er umfasst auch die erforderlichen Maßnahmen, die der untergebrachten Person nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. (5) Kann eine Krankheit der untergebrachten Person in einer Einrichtung nach § 14 nicht untersucht oder behandelt werden, ist die Person in ein anderes Krankenhaus einzuweisen oder zu verlegen, das über entsprechende Erkenntnis- und Behandlungsmöglichkeiten verfügt. Im Rahmen des Aufenthalts sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einzelansicht Seitenanfang § 26 Ärztliche Maßnahmen zur Behandlung der Anlasserkrankung (1) Ärztliche Maßnahmen zur Behandlung der Anlasserkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung ist ausdrücklich zu erklären und ebenso wie das vorangegangene Aufklärungsgespräch nach § 25 Absatz 2 zu dokumentieren. Dabei muss die untergebrachte Person in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung zu beurteilen (Einwilligungsfähigkeit). (2) Fehlt der untergebrachten Person die Einwilligungsfähigkeit, ist die Einwilligung der rechtlichen Vertretung erforderlich. Ist eine solche nicht vorhanden, kann die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers angeregt werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten in die ärztliche Behandlung erforderlich. (3) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (Zwangsbehandlung) ist nur ausnahmsweise und als letztes Mittel mit dem Ziel zulässig, die Fähigkeit der untergebrachten Person zur Selbstbestimmung wiederherzustellen. Die Behandlung hat folgende Voraussetzungen: 1. Der untergebrachten Person fehlt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Einsicht in die Art und Schwere der Erkrankung und die Notwendigkeit einer Behandlung oder ihr fehlt die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, 2. die Behandlung wird mit dem in Satz 1 genannten Ziel vorgenommen, 3. die Behandlung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, 4. nach Art oder Dauer weniger eingreifende Maßnahmen sind aussichtslos, 5. der zu erwartende Nutzen der Behandlung überwiegt den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung und die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Behandlung deutlich, 6. ihr ist eine den Verständnismöglichkeiten der untergebrachten Person entsprechende Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen und 7. vor Beginn der Behandlung ist ernsthaft versucht worden, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen. (4) Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall ihre Stellvertretung anordnen. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und Angaben zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Behandlung und zu den beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen enthalten. Die Behandlung bedarf vor ihrer Ausführung der Genehmigung des zuständigen Gerichts. Die Behandlung muss unter ärztlicher Überwachung erfolgen. Eine Nachbesprechung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt muss erfolgen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. Die maßgeblichen Gründe für die Anordnung, Art, Beginn und Ende der Behandlung, deren Überwachung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. (5) Die in einer wirksamen Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Schließt die Patientenverfügung eine Behandlung nach Absatz 3 aus, geht der in der Patientenverfügung geäußerte Wille vor. (6) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit oder die Gesundheit der psychisch kranken Person tiefgreifend und auf Dauer schädigen könnte, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient. (7) Eine Ernährung gegen den Willen der untergebrachten Person ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne von § 12 Absatz 2 für das Leben dieser Person abzuwenden. Einzelansicht Seitenanfang § 27 Ärztliche Maßnahmen bei Gefahr im Verzug (1) Bei Gefahr im Verzug ist eine Behandlung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (Zwangsbehandlung) ausnahmsweise und als letztes Mittel ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig (Notfallbehandlung). Die Behandlung nach Satz 1 hat folgende Voraussetzungen: 1. Sie ist zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen zwingend erforderlich, 2. der untergebrachten Person fehlt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Einsicht in die Art und Schwere der Erkrankung und die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, 3. eine vorherige gerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden, ohne den Zweck der Abwehr der gegenwärtigen erheblichen Gefahr zu gefährden und 4. die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 sind gegeben. (2) Die Behandlung nach Absatz 1 darf nur aufgrund schriftlicher Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes der Einrichtung nach eigener Untersuchung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. Eine rechtliche Vertretung ist unverzüglich zu unterrichten. Die maßgeblichen Gründe für die Anordnung, Art, Beginn und Ende der Behandlung sowie deren Überwachung sind zu dokumentieren. (3) Die gerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine Beendigung der Notfallbehandlung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) Sobald ihr Gesundheitszustand es zulässt, hat durch die behandelnde Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Nachbesprechung mit der untergebrachten Person zu erfolgen. Die untergebrachte Person ist, wenn die Notfallbehandlung vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung beendet wurde, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchführten Behandlung nachträglich durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Die Nachbesprechung sowie der Hinweis nach Satz 1 sind zu dokumentieren. (5) Die in einer wirksamen Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Schließt die Patientenverfügung eine Behandlung nach Absatz 1 aus, geht der in der Patientenverfügung geäußerte Wille vor. Von dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen darf nur abgewichen werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer Personen auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann. (6) Soll im Anschluss an die Notfallbehandlung eine Behandlung nach § 26 erfolgen, gelten die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen. Einzelansicht Seitenanfang § 28 Ausgang, Beurlaubung (1) Ausgang ist das stundenweise rechtmäßige Fernbleiben von der Einrichtung mit oder ohne Aufsicht. Die ärztliche Leitung kann der untergebrachten Person Ausgang gewähren, wenn ihr Gesundheitszustand dies zulässt. (2) Eine Beurlaubung ist das rechtmäßige Fernbleiben von der Einrichtung insbesondere auch über Nacht. Die ärztliche Leitung kann die untergebrachte Person bis zu 14 Tagen beurlauben, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person dies zulassen. (3) Die Beurlaubung kann mit Auflagen und Weisungen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, verbunden werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht erfüllt werden. (4) Die ärztliche Leitung kann die Entscheidungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten übertragen. (5) Vor Beginn der ersten Beurlaubung sind das zuständige Gericht, der Sozialpsychiatrische Dienst und die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person, wenn eine solche bestellt ist, rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie sind ebenfalls über den Widerruf einer Beurlaubung zu unterrichten. Einzelansicht Seitenanfang § 29 Offene Unterbringung (1) Die Unterbringung soll, sobald ihr Zweck es zulässt, aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden. Die Entscheidung über eine offene Unterbringung trifft die ärztliche Leitung der Einrichtung, die auch deren nähere Ausgestaltung festlegt. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend. Gegen den Willen der untergebrachten Person ist ihre Behandlung in offener Form nicht zulässig. (2) Der Beginn einer offenen Unterbringung ist dem zuständigen Gericht, dem Sozialpsychiatrischen Dienst und der rechtlichen Vertretung der untergebrachten Person, wenn eine solche bestellt ist, rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind ebenfalls zu unterrichten, wenn die Entscheidung über eine offene Unterbringung rückgängig gemacht wird. Einzelansicht Seitenanfang § 30 Gestaltung der Unterbringung (1) Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Ein täglicher Aufenthalt von mindestens einer Stunde im Freien soll ermöglicht werden. Der Schutz der Privatsphäre muss gewährleistet sein. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Zwecks ihrer Unterbringung mitzuwirken, soll geweckt, ihr Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung soll gefördert werden. (2) Kinder und Jugendliche sollen je nach der Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und nach ihrem Entwicklungsstand untergebracht werden. Einzelansicht Seitenanfang § 31 Begleitende Hilfe Der Sozialpsychiatrische Dienst leistet der untergebrachten Person und im Bedarfsfall deren Angehörigen während der Unterbringung begleitende Hilfe. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 4 Leben und Ordnung in der Einrichtung Einzelansicht Seitenanfang § 32 Hausordnung (1) Jede Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bedarf. (2) Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über die Einbringung von Gegenständen, die Ausgestaltung der Räume, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch-, Alkohol- oder Drogenverbot, die Besuchszeiten, die Nutzung von Telekommunikations- oder Unterhaltungsmedien, die Freizeitgestaltung sowie den regelmäßigen Aufenthalt im Freien. Den in der Einrichtung Beschäftigten sowie den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern hat die Einrichtung bei der Erstellung der Hausordnung und bei jeder Überarbeitung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekannt zu mach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.