Bremen

Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG)

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Quellenkennung: 187030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten17.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 901 Gliederungsnummer:2120-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 901)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten17.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 901 Gliederungsnummer:2120-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 901)" Amtliche Abkürzung: BremPsychKG Ausfertigungsdatum: 13.12.2022 Gültig ab: 17.12.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 901 Gliederungs-Nr: 2120-a-2 Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) Vom 13. Dezember 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 Grundsatz Teil 2 Hilfen für psychisch erkrankte Personen Abschnitt 1 Ziel und Art der Hilfen § 3 Ziel der Hilfen § 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften § 5 Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes § 6 Eingriffsbefugnisse des Sozialpsychiatrischen Dienstes § 7 Träger des Sozialpsychiatrischen Dienstes Abschnitt 2 Hilfesystem, Planung, Beratung § 8 Zusammenarbeit im Hilfesystem § 9 Regionale Versorgungsverbünde § 10 Psychiatrieplan § 11 Psychiatrieausschuss Teil 3 Öffentlich-rechtliche Unterbringung Abschnitt 1 Voraussetzungen, Einrichtungen § 12 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung § 13 Zweck der Unterbringung § 14 Einrichtungen § 15 Beleihung Abschnitt 2 Unterbringungsverfahren § 16 Gerichtliches Verfahren § 17 Antrag auf Unterbringung § 18 Vollzug der gerichtlich angeordneten Unterbringung § 19 Sofortige Unterbringung § 20 Zurückhalten bei Gefahr im Verzug Abschnitt 3 Behandlung § 21 Entscheidungsbefugnisse § 22 Rechtsstellung der untergebrachten Person § 23 Eingangsuntersuchung § 24 Aufklärung § 25 Behandlung, Behandlungsplan § 26 Ärztliche Maßnahmen § 27 Ärztliche Maßnahmen bei Gefahr in Vollzug § 28 Ausgang, Beurlaubung § 29 Offene Unterbringung § 30 Gestaltung der Unterbringung § 31 Begleitende Hilfen Abschnitt 4 Leben und Ordnung in der Einrichtung § 32 Hausordnung § 33 Persönlicher Besitz § 34 Schriftwechsel, Pakete § 35 Telefongespräche, digitale Kommunikation und Mediennutzung § 36 Besuche § 37 Schriftform der Anordnungen § 38 Religionsausübung Abschnitt 5 Sicherungsmaßnahmen § 39 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 40 Fixierung § 41 Durchsuchung § 42 Unmittelbarer Zwang Abschnitt 6 Beendigung der Unterbringung § 43 Aussetzung der Unterbringung § 44 Entlassung § 45 Nachgehende Hilfen Teil 4 Maßregelvollzug Abschnitt 1 Grundlagen, Ziele, Einrichtungen § 46 Regelungsgegenstand, Ziele § 47 Einrichtungen § 48 Beleihung § 49 Vollstreckungsplan § 50 Verlegung § 51 Gerichtliches Verfahren Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung § 52 Entscheidungsbefugnisse § 53 Rechtsstellung der untergebrachten Person § 54 Aufnahme § 55 Behandlung, Behandlungsplan § 56 Ärztliche Maßnahmen § 57 Ärztliche Maßnahmen bei Gefahr im Verzug § 58 Andere Erkrankungen § 59 Gestaltung der Unterbringung § 60 Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung Abschnitt 3 Leben und Ordnung in der Einrichtung § 61 Hausordnung § 62 Persönlicher Besitz § 63 Schriftwechsel, Pakete § 64 Telefongespräche, digitale Kommunikation und Mediennutzung § 65 Besuche § 66 Schriftform der Anordnungen § 67 Vertraulichkeit § 68 Religionsausübung Abschnitt 4 Sicherungsmaßnahmen § 69 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 70 Durchsuchung und Untersuchung § 71 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 72 Fixierung § 73 Unmittelbarer Zwang § 74 Festnahmerecht § 75 Optisch-elektronische Überwachung Abschnitt 5 Finanzielle Regelungen § 76 Taschengeld, Verfügung über andere Gelder § 77 Anerkennungsbetrag, Arbeitsentgelt § 78 Überbrückungsgeld Abschnitt 6 Vollzugslockerungen, Forensisch-psychiatrische Ambulanz § 79 Maß des Freiheitsentzugs § 80 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen § 81 Entscheidung über Vollzugslockerungen § 82 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung § 83 Forensisch-psychiatrische Ambulanz Teil 5 Beschwerde, Rechtsschutz, externe Überprüfung § 84 Beschwerde § 85 Rechtsschutz § 86 Meldepflichten § 87 Patientenfürsprecherin und Patientenfürsprecher § 88 Besuchskommission § 89 Befugnisse von Delegationen auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage Teil 6 Datenschutz § 90 Verhältnis zu anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften § 91 Grundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten § 92 Besonderer Schutz von Gesundheitsdaten § 93 Verschwiegenheit § 94 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Sozialpsychiatrischen Dienst § 95 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ortspolizeibehörde und den Polizeivollzugsdienst § 96 Zusammenwirken von Berufsgeheimnisträgern § 97 Datenerhebung im Maßregelvollzug § 98 Datenübermittlung durch die Einrichtungen an Dritte § 99 Datenerhebung für wissenschaftliche Zwecke § 100 Datenlöschung § 101 Auskunft und Einsichtsrecht in Akten und Dateien Teil 7 Kosten § 102 Kosten der Hilfen und sonstiger Maßnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes § 103 Kosten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung § 104 Kosten des Maßregelvollzugs Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 105 Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener § 106 Einschränkung von Grundrechten § 107 Überleitung anhängiger Verfahren § 108 Inkrafttreten und Evaluation Einzelansicht Seitenanfang Teil 1 Allgemeines Einzelansicht Seitenanfang § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Erkrankung fortbestehen; zu den psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch Suchterkrankungen, 2. die Unterbringung psychisch erkrankter Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung sich selbst oder andere erheblich gefährden (öffentlich-rechtliche Unterbringung) sowie 3. den Vollzug von Maßregeln nach den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuchs sowie des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (Maßregelvollzug). Einzelansicht Seitenanfang § 2 Grundsatz Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation und auf die besonderen Bedürfnisse der psychisch erkrankten Person oder der untergebrachten Person Rücksicht zu nehmen. Die Würde und die persönliche Integrität der Person sind zu achten und zu schützen. Ihre individuelle Autonomie einschließlich der Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist zu respektieren. Einzelansicht Seitenanfang Teil 2 Hilfen für psychisch erkrankte Personen Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 1 Ziel und Art der Hilfen Einzelansicht Seitenanfang § 3 Ziel der Hilfen (1) Hilfen nach diesem Gesetz sollen die psychisch erkrankten Personen befähigen, eigenverantwortlich und selbständig zu leben. Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und von Angeboten der psychosozialen Unterstützung sowie von ehrenamtlichen Hilfen. (2) Ziel der Hilfen ist es, 1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, 2. die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und zu fördern, 3. die selbständige Lebensführung und die persönliche Freiheit beeinträchtigende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und 4. das Recht des Einzelnen auf psychische und seelische Gesundheit zu fördern. (3) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf, der partizipativ mit den Betroffenen festgelegt wird und an dessen Wünschen ausgerichtet ist. Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass die psychisch erkrankte Person ihren gewohnten Lebensbereich nicht aufgeben muss. (4) Die Hilfen, insbesondere Beratungen und Informationen, werden auch den Personen angeboten, die mit der psychisch erkrankten Person in Beziehung stehen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften Hilfen nach diesem Gesetz werden ergänzend zu den Leistungen erbracht, die die betroffene Person nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen kann. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes (1) Der Sozialpsychiatrische Dienst erbringt im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemeindebezogene Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Erkrankung fortbestehen. (2) Zu den Hilfen gehören insbesondere: 1. Abhalten von regelmäßigen Sprechstunden unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie, einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten, ausnahmsweise einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes, 2. Information und Beratung von Personen nach Absatz 1 oder von ihnen nahestehenden Personen über vorsorgende, begleitende und nachgehende Hilfsangebote, gegebenenfalls Herstellung einer Verbindung zu den Anbietern dieser Leistungen, 3. Hausbesuche bei psychisch erkrankten Personen oder ihnen nahestehenden Personen, um sie zu beraten, über Hilfsangebote zu informieren und sie gegebenenfalls in Verbindung mit Anbietern dieser Dienste zu bringen, 4. Einsatz im Rahmen der Krisenintervention; dazu gehören die Beratung von Personen nach Absatz 1 in Krisensituationen, ein deseskalierendes fachliches Handeln sowie die Beratung von Angehörigen und anderen Beteiligten, 5. Mitwirkung in den regionalen Versorgungsverbünden, 6. Abgabe fachgutachterlicher Stellungnahmen gegenüber Dritten. (3) Auf die Hilfen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Eingriffsbefugnisse des Sozialpsychiatrischen Dienstes (1) Wenn gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sind, dass eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung ihre Gesundheit, ihr Leben oder sonstige bedeutende eigene Rechtsgüter oder die Gesundheit, das Leben oder sonstige bedeutende Rechtsgüter anderer Personen zu gefährden droht, und Hilfsangebote nach § 5 von der Person nicht angenommen werden, hat der Sozialpsychiatrische Dienst 1. zunächst die betroffene Person aufzufordern, sich beraten und bei einer Ärztin, einem Arzt, einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten ihrer Wahl untersuchen zu lassen, 2. wenn die betroffene Person dieser Aufforderung nicht folgt, einen Hausbesuch vorzunehmen und 3. wenn angezeigt, eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Im begründeten Ausnahmefall kann von der vorstehenden Reihenfolge abgewichen werden. (2) Wenn gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sind, dass von einer Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ausgeht, sind Ärztinnen oder Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes befugt, die Wohnung zu betreten und die betreffende Person zu untersuchen, wenn dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. (3) Wird eine psychische Erkrankung festgestellt und ist zu befürchten, dass die betroffene Person die in Absatz 1 genannten Rechtgüter aufgrund dieser Erkrankung gefährdet, ist sie aufzufordern, sich in ambulante oder stationäre Behandlung zu begeben. Der Person oder Einrichtung, die die Behandlung durchführt, werden die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt. (4) Folgt die betroffene Person der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 1 nicht und liegen hinreichende Tatsachen dafür vor, dass eine Unterbringung in Betracht kommen kann, ist die Ortspolizeibehörde zum Zweck der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens zu unterrichten. (5) Im Rahmen der Krisenintervention nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 stimmen der Sozialpsychiatrische Dienst und der Polizeivollzugsdienst ihr Vorgehen nach den Erfordernissen des Einzelfalls aufeinander ab. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach dem Bremischen Polizeigesetz bleiben unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Träger des Sozialpsychiatrischen Dienstes (1) Die Aufgaben nach §§ 5 und 6 dieses Gesetzes erfüllen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Auftragsangelegenheit. In der Stadtgemeinde Bremen bestimmt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven bestimmt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die zuständige Behörde oder Einrichtung. (2) Die Aufgaben nach §§ 5 und 6 dieses Gesetzes können teilweise oder vollständig anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen übertragen werden. Durch Beleihung können die Aufgaben auch geeigneten juristischen Personen des Privatrechts mit deren Zustimmung übertragen werden. Eine Übertragung nach Satz 1 und 2 erfolgt durch die Stadtgemeinden im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Sie wird durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgenommen und ist nur zulässig, wenn die Einrichtung die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist. Das Nähere regelt der Rechtsakt, mit dem die Aufgaben übertragen werden. (3) Die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 5 und 6 unterliegen der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 2 Hilfesystem, Planung und Beratung Einzelansicht Seitenanfang § 8 Zusammenarbeit im Hilfesystem Alle an der Erbringung von vorsorgenden, begleitenden, und nachgehenden Hilfen Beteiligten arbeiten eng zusammen, um psychisch erkrankten Personen die für sie bestmögliche Hilfe anzubieten. Dies sind insbesondere 1. der Sozialpsychiatrische Dienst, 2. die psychiatrischen Krankenhäuser und Fachabteilungen an Krankenhäusern, 3. die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, 4. die vom Gericht bestellten Betreuerinnen und Betreuer, 5. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die in ihnen organisierten Leistungserbringer sowie 6. andere öffentliche, freigemeinnützige und private Stellen, Organisationen und Einrichtungen, soweit sie an psychiatrischen Hilfen mitwirken. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Regionale Versorgungsverbünde (1) Zur Sicherstellung einer einzelfallbezogenen, wohnortnahen und inklusiven Versorgung sind in den Versorgungsregionen regionale Verbünde zu bilden, in denen die aufsuchenden, ambulanten, teilstationären, stationären und rehabilitativen Leistungserbringer und Dienste zusammenarbeiten. Vertreter der Angehörigen sowie der Psychiatrie- und Suchthilfe-Erfahrenen wirken in den regionalen Verbünden mit. (2) Die regionalen Versorgungsverbünde schließen Kooperationsvereinbarungen, um ein abgestimmtes Vorgehen der beteiligten Leistungserbringer und Dienste zu gewährleisten. Die Kooperationsvereinbarungen regeln verpflichtend das koordinierte und bei Bedarf auch kurzfristige Zusammenwirken der beteiligten Leistungserbringer und Dienste bei der Versorgung der psychisch erkrankten Menschen in der Region. Sie umfassen auch Behandlungs- und Qualitätsstandards sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung. In den Verbünden soll ein Fürsprache- und Beschwerdeangebot vorgehalten werden. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Psychiatrie- und Suchthilfeplan (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erstellt einen Psychiatrieplan für das Land Bremen, der regelmäßig fortzuschreiben ist. (2) Im Psychiatrieplan werden 1. die Koordinierungsfunktionen, 2. die Versorgungsregionen, 3. verbindliche Qualitätsstandards der Entwicklungsplanung, 4. die Versorgungsplanung für die psychiatrische Versorgung einschließlich der Versorgung von Menschen mit Suchterkrankungen auf kommunaler Ebene festgelegt; für die Stadtgemeinde Bremerhaven geschieht dies im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. Der Psychiatrieplan umfasst auch die Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen mit der Überprüfung der Qualitätsindikatoren und ihrer Evaluierung beauftragen. (3) Bei der Aufstellung des Psychiatrieplans ist der Psychiatrieausschuss zu beteiligen. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Psychiatrieausschuss (1) Für das Land Bremen wird ein Psychiatrieausschuss eingerichtet. Der Psychiatrieausschuss hat die Aufgabe, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in grundsätzlichen Fragen zur Planung und Gewährleistung der Versorgung psychisch erkrankter Personen zu beraten und sich an der Aufstellung des Psychiatrieplans zu beteiligen. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen über 1. die Aufgaben des Psychiatrieausschusses, 2. die Voraussetzungen für sein Tätigwerden, 3. die Zusammensetzung des Psychiatrieausschusses, 4. die Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten der Mitglieder, 5. das Verfahren, 6. die Geschäftsführung, 7. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden und 8. die Bekanntgabe der Beschlüsse zu treffen. Einzelansicht Seitenanfang Teil 3 Öffentlich-rechtliche Unterbringung Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 1 Voraussetzungen, Einrichtungen Einzelansicht Seitenanfang § 12 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung (1) Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine psychisch erkrankte Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in eine Einrichtung nach § 14 eingewiesen oder in der Einrichtung zurückgehalten wird. (2) Eine psychisch erkrankte Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange aufgrund ihres krankheitsbedingten Verhaltens eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für 1. das eigene Leben oder die eigene Gesundheit oder 2. das Leben, die Gesundheit oder sonstige bedeutende Rechtsgüter anderer Personen besteht und diese Gefahr nur durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. Kann die Gefahr bereits durch den Einsatz des Krisendienstes des Sozialpsychiatrischen Dienstes, eine ambulante Behandlung, auch im Rahmen einer Institutsambulanz, oder durch eine teilstationäre Behandlung beseitigt werden, so darf die Unterbringung nicht angeordnet werden oder sie ist zu beenden. (3) Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben, wenn infolge des krankheitsbedingten Verhaltens 1. die Rechtsgutverletzung bereits eingetreten ist und durch die Maßnahme deren Fortdauer oder Verschlimmerung unterbunden werden soll oder 2. die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht und durch die Maßnahme deren Eintritt verhindert werden soll. (4) Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, oder die regelmäßige Einnahme schädigender Substanzen im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung rechtfertigen für sich allein keine Unterbringung. (5) Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach diesem Gesetz darf nur vollzogen werden, wenn Maßnahmen nach den §§ 126a und 453c der Strafprozessordnung, nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes oder nach den §§ 63, 64 und 66 des Strafgesetzbuches nicht getroffen sind. Ist eine Person auf Grund dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen. Sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muss. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Zweck der Unterbringung Zweck der Unterbringung ist es, durch Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der betroffenen Person die in § 12 Absatz 2 genannten Gefahren abzuwenden. Einzelansicht Seitenanfang § 14 Einrichtungen (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die an der öffentlich-rechtlichen Unterbringung beteiligten Einrichtungen. Die Einrichtungen unterliegen ihrer Fachaufsicht. (2) Als Einrichtungen können psychiatrische Krankenhäuser, psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrische Behandlungszentren, die stationäre psychiatrische Behandlungsformen vorhalten, bestimmt werden. (3) Die Einrichtungen, in denen die Unterbringung durchgeführt wird, sind baulich so zu gestalten, organisatorisch so zu gliedern sowie sachlich und personell so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen der untergebrachten Personen abgestimmte Behandlung ermöglicht und das Ziel der Teilhabe an der Gesellschaft gefördert wird. Barrierefreiheit im Sinne von § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz ist zu gewährleisten. (4) Die Einrichtungen haben eine Behandlung der untergebrachten Personen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen und heilpädagogischen Erkenntnisse zu gewährleisten. Sie müssen über die hierfür erforderlichen Fachkräfte verfügen und deren Fort- und Weiterbildung sicherstellen. Die Einrichtungen haben ein Konzept zur Zwangsvermeidung vorzulegen, das auch ein Schulungskonzept für die Mitarbeitenden beinhaltet und regelmäßig aktualisiert werden muss. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat die Umsetzung dieses Konzepts im Rahmen der Fachaufsicht regelmäßig zu überprüfen. (5) Die Einrichtungen müssen sowohl über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zur Durchsetzung der Unterbringung als auch die Möglichkeit einer offenen Unterbringung verfügen. Gesicherte Freiflächen sind in angemessener Größe und leicht zugänglich vorzuhalten und zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen. Geschlechtergetrennte Unterbringung und Behandlung soll möglich sein. Einzelansicht Seitenanfang § 15 Beleihung (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer geeigneten juristischen Person des Privatrechts als Trägerin einer Einrichtung nach § 14 mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die öffentlich-rechtliche Unterbringung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts durchzuführen. Die Beleihung erfolgt widerruflich durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die beliehene juristische Person unterliegt bei der Durchführung der Unterbringung der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. (2) Bei der Beleihung ist insbesondere sicherzustellen, dass 1. die Einrichtung, in der Unterbringung erfolgt, die Anforderungen des § 14 Absatz 2 bis 5 erfüllt, 2. die beliehene juristische Person bei der Besetzung der ärztlichen und pflegerischen Leitungen der Einrichtung sowie deren Stellvertretungen hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Einstellungsentscheidung Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz herstellt, 3. die Verantwortung für die Behandlung, die Betreuung und die gesetzmäßige Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse, die mit der Beleihung übertragen wird, bei der ärztlichen Leitung der Einricht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.