Brandenburg

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.17)

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amtlichen Eintragungslisten, die nicht gemäß § 17 geleistet worden sind, die nicht rechtzeitig erfolgt sind, die einen Vorbehalt enthalten oder die mehrfach sind. (2) Eintragungen auf Eintragungsscheinen sind außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 ungültig, wenn der Eintragungsschein ungültig ist, die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben hat. Zurückzuweisen sind Eintragungsbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen sind. Die in den zurückgewiesenen Eintragungsbriefen auf den Eintragungsscheinen vollzogenen Eintragungen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Eintragung einer Bürgerin oder eines Bürgers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er nach der Eintragung stirbt, das Eintragungsrecht verliert oder aus dem Land verzieht. (4) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft die Abstimmungsbehörde. Der Kreisabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsausschuss sind an die Entscheidung der Abstimmungsbehörden nicht gebunden. § 20 Rechtsbehelf (1) Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung in die Eintragungsliste oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheines steht der betroffenen Person der Widerspruch binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Abstimmungsbehörde zu. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter. (2) Ergeht eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die eintragungsberechtigte Person entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. § 21 Feststellung des Ergebnisses (1) Die Abstimmungsbehörde stellt unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und übermittelt sie unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. (2) Der Kreisabstimmungsausschuss ermittelt für den Stimmkreis die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen und übermittelt sie unverzüglich der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter. (3) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Eintragungsergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu. (4) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. (5) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt haben. (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages macht das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt. (7) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellung der Abstimmungsbehörden nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen. § 22 Anfechtung des festgestellten Ergebnisses Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksbegehrens vor dem Verfassungsgericht des Landes anfechten. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Ergebnis des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflußt sein kann. § 23 Stellungnahme der Landesregierung Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Frist in § 22, eine Stellungnahme zu dem zulässigen Volksbegehren zu unterbreiten. § 24 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag (1) Zustande gekommene Volksbegehren sind im Landtag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln. (2) Nimmt der Landtag die erstrebte Vorlage oder den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von drei Monaten unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 78 der Verfassung. (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung geladen werden. § 25 Kosten Den Abstimmungsbehörden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land ersetzt. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende persönliche und sächliche Kosten nicht berücksichtigt. Abschnitt 4 Volksentscheid § 26 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides (1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem zustande gekommenen Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann. (2) Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren für erledigt erklären, wenn er den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender, Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes binnen eines Monats angefochten werden. (3) Absatz 2 gilt für sonstige Vorlagen entsprechend. (4) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, zu dem ein zustande gekommenes Volksbegehren stattgefunden hat, ab, so kann er einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung stellen. § 27 Gliederung des Abstimmungsgebietes (1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke. (2) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl. (3) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl. Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt. § 28 Recht auf Abstimmung Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind. § 29 Ausübung des Rechts auf Abstimmung (1) Abstimmen kann nur die stimmberechtigte Person, die in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. (2) Eine im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. (3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder durch Briefabstimmung ausüben. § 30 Aufgabe der Abstimmungsbehörden Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist. § 31 Gliederung der Abstimmungsorgane (1) Abstimmungsorgane sind der Landesabstimmungsausschuss und die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter für das Land, die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise, ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und mindestens ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis. (2) Wieviele Briefabstimmungsvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefabstimmung noch am Abstimmungstag feststellen zu können, bestimmt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter. (3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. § 32 Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane (1) Der Landesabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landeswahlausschusses für die Landtagswahl. (2) Landesabstimmungsleiterin oder Landesabstimmungsleiter sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses. (3) Der Kreisabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl. (4) Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Landtagswahl. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses. (5) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Abstimmungsbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen berufen; gleiches gilt für den Briefabstimmungsvorstand auf Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters (§ 31 Absatz 3). (6) Zu Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Stimmbezirk wohnen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind Vorschläge der am Ort vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen. (7) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ernennt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände. Im übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. § 33 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle deren oder dessen Abwesenheit die Stimme deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, den Ausschlag. § 34 Abstimmungstag (1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen. (2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein. § 35 Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstages den Abstimmungstag, den Gegenstand des Volksentscheides einschließlich des Wortlautes des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes sowie den Inhalt des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt. (2) Stellt der Landtag einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung, so ist der mit Gründen versehene Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage in die Bekanntmachung nach Absatz 1 aufzunehmen. § 36 Information über den Volksentscheid (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident des Landtages auf der Internetseite des Landtages den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, gegebenenfalls mit Begründung. Ein vom Landtag zur Abstimmung gestellter konkurrierender Gesetzentwurf oder eine konkurrierende andere Vorlage nach § 26 Absatz 4 wird in gleicher Weise veröffentlicht. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit, im jeweils gleichen Umfang zum Gegenstand des Volksentscheides Stellung zu nehmen und ihre wesentlichen Argumente darzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident legt den Rahmen für den Umfang und die Art der Darstellung fest. Der Landtag hat in seiner Stellungnahme auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben. (3) Jede stimmberechtigte Person erhält zusammen mit der Benachrichtigung gemäß § 37 Absatz 2 eine Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten über den Volksentscheid. Sie enthält die Informationen nach Absatz 1 und die Stellungnahmen nach Absatz 2. § 37 Stimmberechtigtenverzeichnisse (1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Abstimmungsbehörde ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigtenverzeichnis) aus dem Melderegister aufgestellt. (2) Jeder stimmberechtigten Person ist durch die zuständige Abstimmungsbehörde bis zum 21. Tag vor der Abstimmung eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu übermitteln. (3) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürgerinnen und Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von stimmberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. (4) Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach Absatz 3 Satz 1 bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Die Abstimmungsbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Abstimmungsbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter erhoben werden. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung über die Beschwerde. § 38 Ausstellung eines Abstimmungsscheines Eine stimmberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Abstimmungsschein. Der Antrag ist von der stimmberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; § 15 Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 39 Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein geeignetes Abstimmungslokal. Das Abstimmungslokal muss so ausgestattet sein, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt wird. § 40 Abstimmungszeit Die Abstimmung findet von 8 bis 18 Uhr statt. § 41 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. (2) Der Abstimmungsvorstand kann im Interesse der Abstimmungshandlung die Anzahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt. (3) Der Abstimmungsvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden. § 42 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung (1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der stimmberechtigten Personen durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Befragungen stimmberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung ist vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, unzulässig. § 43 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die das Abstimmungsgeheimnis sichern. (2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen. § 44 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt. (2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist die zuständige Kreisabstimmungsleiterin oder der zuständige Kreisabstimmungsleiter verantwortlich. (3) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt das Präsidium des Landtages. Er ist so zu fassen, dass die stimmberechtigten Personen mit "Ja" oder "Nein" stimmen können. (4) Stehen mehrere Vorlagen oder Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Präsidium des Landtages festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Landtag dem Volk einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes vorgelegt, so wird diese Vorlage vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes angeführt. (5) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen nach Maßgabe des Absatzes 6 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Abstimmungsergebnis nicht verfälschen und das Abstimmungsgeheimnis wahren. (6) Die Bauart von Stimmenzählgeräten muss für die Verwendung bei Volksabstimmungen amtlich für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmenzählgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmenzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein ausgesprochen werden. (7) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmenzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, das Verfahren für die Prüfung eines Stimmenzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, die durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung. (8) Für die Betätigung eines Stimmenzählgerätes gilt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. § 45 Stimmabgabe (1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet. (2) Die stimmberechtigte Person übt ihr Stimmrecht in der Weise aus, dass sie auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie die gestellte Frage bejahen oder verneinen will, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft. (3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jede stimmberechtigte Person nur eine Stimme. § 46 Briefabstimmung (1) Bei der Briefabstimmung ist der Abstimmungsbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, eingeht. (2) Der Abstimmungsbrief muss in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag enthalten den Abstimmungsschein, in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. (3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. (4) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist für die Annahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig. (5) Im Falle einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 31 Absatz 3 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 die Abstimmungsbehörde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat. § 47 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln (1) Die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ergebenden Fragen. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist. (3) Die Stimmabgabe einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Abstimmung stirbt, ihr Recht auf Abstimmung verliert oder aus dem Land verzieht. (4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt, dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt, weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Abstimmungsscheine enthält, die abstimmende Person oder die betreffende Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat, kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der of

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.