Brandenburg

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/vagbbg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.17)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.17) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden Abschnitt 2 Volksinitiative § 4 Recht auf Beteiligung § 4a Beratung § 5 Gegenstand der Volksinitiative § 6 Förmliche Voraussetzungen § 7 (aufgehoben) § 8 Unterschriftsbogen § 9 Beschluss über die Zulässigkeit § 10 Unzulässige Volksinitiativen § 11 Rechtsbehelf § 12 Behandlung der Volksinitiative Abschnitt 3 Volksbegehren § 13 Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens § 14 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist § 15 Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine § 16 Eintragungsberechtigung § 17 Ausübung des Eintragungsrechts § 17a Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen § 18 Inhalt der Eintragung § 19 Ungültige Eintragungen § 20 Rechtsbehelf § 21 Feststellung des Ergebnisses § 22 Anfechtung des festgestellten Ergebnisses § 23 Stellungnahme der Landesregierung § 24 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag § 25 Kosten Abschnitt 4 Volksentscheid § 26 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides § 27 Gliederung des Abstimmungsgebietes § 28 Recht auf Abstimmung § 29 Ausübung des Rechts auf Abstimmung § 30 Aufgabe der Abstimmungsbehörden § 31 Gliederung der Abstimmungsorgane § 32 Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane § 33 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände § 34 Abstimmungstag § 35 Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides § 36 Information über den Volksentscheid § 37 Stimmberechtigtenverzeichnisse § 38 Ausstellung eines Abstimmungsscheines § 39 Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale § 40 Abstimmungszeit § 41 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit § 42 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung § 43 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses § 44 Stimmzettel § 45 Stimmabgabe § 46 Briefabstimmung § 47 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln § 48 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Stimmkreis § 49 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land § 50 Ergebnis des Volksentscheides § 51 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses § 52 Ausfertigung und Verkündung § 53 Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag § 54 Nachabstimmung Abschnitt 5 Auflösung des Landtages durch das Volk § 55 Volksinitiative § 56 Volksbegehren § 57 Volksentscheid § 58 Ergebnis des Volksentscheides § 59 Vollzug der Auflösung Abschnitt 6 Änderung der Verfassung durch das Volk § 60 Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid § 61 Ergebnis des Volksentscheides Abschnitt 7 Verfassungsgebende Versammlung § 62 Voraussetzungen für die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung § 63 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung Abschnitt 8 Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin § 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages § 65 (aufgehoben) Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften § 66 Ehrenamtliche Mitwirkung § 67 Ordnungswidrigkeiten § 68 Kosten § 69 Statistik und Datenschutz § 70 Durchführung des Gesetzes § 71 Fristen und Termine sowie Schriftform § 72 Einschränkung eines Grundrechts Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg. (2) Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. (3) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die fünf Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative bestimmte verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei der Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet worden sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden (1) Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann den Ämtern,Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen. (2) Abstimmungsbehörden sind die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister. (3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden. Abschnitt 2 Volksinitiative § 4 Recht auf Beteiligung Das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, haben alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 4a Beratung Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter beraten lassen. Die kostenfreie Beratung umfasst alle in den §§ 4, 5 bis 10 und 12 bestimmten Voraussetzungen der Volksinitiative und Vorgaben zu ihrer Durchführung. § 5 Gegenstand der Volksinitiative (1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. (2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. (3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde. (4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7. § 6 Förmliche Voraussetzungen (1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zustande gekommen, wenn sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach den § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen (§ 8) unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein, ihr die Namen der fünf Vertreterinnen und Vertreter beigefügt sind; für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. § 7 (aufgehoben) § 8 Unterschriftsbogen (1) Der Unterschriftsbogen muß enthalten eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht, den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, die fortlaufende Numerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen, den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sämtlicher Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in deutlich lesbarer Form, die persönlichen Unterschriften, das Datum jeder Unterschriftsleistung. (2) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind. § 9 Beschluss über die Zulässigkeit (1) Volksinitiativen sind dem Landtag, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, zu unterbreiten. (2) Ist eine Volksinitiative nicht zustande gekommen, weil die erforderliche Zahl der Unterschriften offensichtlich nicht erreicht wurde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative nicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 benannt wurden, die eingereichten Unterschriften offensichtlich nicht den Anforderungen gemäß § 8 entsprechen oder der unterbreitete Gesetzentwurf nicht mit Gründen versehen wurde, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicherinnen und Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuß zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643). In dem Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder des Satzes 1 Nummer 4 kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Einreicherinnen und Einreichern stattdessen zunächst unverzüglich Gelegenheit geben, die Mängel innerhalb einer Frist von bis zu zwei Wochen zu beheben. (3) Nach der Übergabe der Unterlagen können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veranlaßt unverzüglich nach Eingang der Volksinitiative, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 nach Übergabe der mangelfreien Unterlagen, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und übermittelt sie zugleich dem Hauptausschuß des Landtages und der Landesregierung. Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass die Volksinitiative behebbare Mängel aufweist, ist den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben; die Frist des Absatzes 5 verlängert sich entsprechend. (5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter legt innerhalb eines Monats einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. (6) Der Hauptausschuss beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Volksinitiative. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuss. Den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative ist der Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages bekannt zu geben. Den Abgeordneten ist darüber Mitteilung zu machen. § 10 Unzulässige Volksinitiativen Ist eine Volksinitiative unzulässig, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicherinnen und Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuß zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643). § 11 Rechtsbehelf Wird die Volksinitiative von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zurückgereicht oder fasst der Hauptausschuss nach § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Beschluss über die Unzulässigkeit der Volksinitiative, so können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen. § 12 Behandlung der Volksinitiative (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuß. (2) Über eine zulässige Volksinitiative hat der Landtag auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Hauptausschusses innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Beschlussempfehlung ist der Standpunkt der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gesondert darzustellen. (3) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ab, so ist der hierüber ergangene Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. (4) Nimmt der Landtag die durch die Volksinitiative erstrebte Vorlage innerhalb von vier Monaten unverändert an, so entfällt das Volksbegehren nach Artikel 77 der Landesverfassung. Abschnitt 3 Volksbegehren § 13 Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens (1) Stimmt der Landtag einer Vorlage innerhalb von vier Monaten nach Übergabe der Volksinitiative an den Landtag nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten. (2) Das Verlangen eines Volksbegehrens ist dem Landtag binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Landtagsbeschlusses nach § 12 Absatz 3 oder nach Ablauf der Frist in Absatz 1 anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt den Eingang der Anzeige unverzüglich der Landesregierung mit. (3) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige das Verfassungsgericht des Landes anzurufen. (4) Ein Volksbegehren wird beendet, wenn der Landtag den Gesetzentwurf vor der Feststellung des Ergebnisses (§ 21 Absatz 4) unverändert annimmt. Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren vor der Feststellung des Ergebnisses für erledigt erklären, wenn er den unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erledigung angefochten werden. (5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht die Beendigung oder die Erledigung unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten für sonstige Vorlagen entsprechend. § 14 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist (1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Absatz 3 den Wortlaut des Volksbegehrens, den Namen und die Anschrift der Vertreterinnen und Vertreter sowie den Hinweis, dass das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden kann, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, daß das Volksbegehren durch Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes für zulässig erkannt wird. (2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter setzt im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 1 Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung unterstützt werden kann (Eintragungsfrist). Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, höchstens acht Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen und muss sechs Monate dauern. (3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der sechsmonatigen Eintragungsfrist, die Orte, wo die amtlichen Eintragungslisten ausgelegt werden, die Tageszeiten, innerhalb derer die Eintragung vorgenommen werden kann, wo und in welcher Zeit Eintragungsscheine beantragt werden können und wie durch briefliche Eintragung das Volksbegehren unterstützt werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen. Bestimmt die Abstimmungsbehörde während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens (§ 17a Absatz 1 Satz 2), hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen. § 15 Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine (1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen. (2) Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Eintragung in die Eintragungsliste oder die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; das Nähere regelt die Volksbegehrensverfahrensverordnung. (3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden den Wortlaut der Vorlage oder den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf sowie die amtlichen Eintragungslisten, die den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen müssen, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu. (4) Die Abstimmungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsgemäßen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungszeit in den amtlichen Eintragungsräumen (§ 17a Absatz 1) bereitzuhalten sowie den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern von Amts wegen, den Notarinnen oder Notaren und anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen auf ihre Anforderung genügend amtliche Eintragungslisten auszuhändigen sowie die Eintragungsberechtigung der unterzeichnenden Personen schnellstmöglich zu prüfen. (5) Die Eintragung in die Eintragungslisten darf erst zugelassen werden, wenn sich die eintragungsberechtigte Person ausreichend ausgewiesen hat. (6) Eine eintragungsberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Eintragungsschein und einen Briefumschlag. Der Antrag ist von der eintragungsberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erteilung eines Eintragungsscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Abstimmungsbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.  (7) Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat. (8) Bei der brieflichen Eintragung ist der Brief, der den Eintragungsschein enthält (Eintragungsbrief), so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bis 16 Uhr bei der Abstimmungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, eingeht. § 16 Eintragungsberechtigung Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind. § 17 Ausübung des Eintragungsrechts (1) Die Eintragungen in die amtlichen Eintragungslisten sind bis 16 Uhr des letzten Tages der Eintragungsfrist in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde zu leisten. Die Eintragungen können auch vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden; die amtliche Eintragungsliste muss der Abstimmungsbehörde bis 16 Uhr des vorletzten Tages der Eintragungsfrist vorliegen. (2) Jede eintragungsberechtigte Person kann sich nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Eintragungsliste eintragen. Satz 1 gilt für die Ausübung des Eintragungsrechts vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle entsprechend. §17a Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen (1) Die Abstimmungsbehörde bestimmt mindestens einen Amtsraum für die Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten (amtlicher Eintragungsraum). Sie kann bei Bedarf jederzeit weitere Amtsräume bestimmen. Die Abstimmungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Eintragungsberechtigten die Entfernungen zur nächstgelegenen Stelle, bei der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt werden kann, und die Eintragungszeiten so bemessen sind, dass die Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheiten haben, ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten auszuüben, und ihnen die Ausübung dieses Rechts möglichst erleichtert wird. (2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Volksbegehrens bestimmt die Abstimmungsbehörde für jeden amtlichen Eintragungsraum und für jede andere zur Beglaubigung ermächtigte Stelle, die amtliche Eintragungslisten angefordert hat, geeignete Personen, die die Aufsicht führen und die sonstigen Pflichten der Aufsicht führenden Personen wahrnehmen. Die Berufung von Personen, die die Aufsicht in anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen führen, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten. Die Aufsicht führende Person hat insbesondere die Identität der eintragungsberechtigten Personen zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass sich in den amtlichen Eintragungslisten ausschließlich Personen eintragen, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der oder einer Gemeinde haben, für die die Abstimmungsbehörde, die sie berufen hat, zuständig ist, während der Eintragungszeit den öffentlichen Zutritt zum Eintragungsraum zu gewährleisten, für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum Sorge zu tragen. (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht zu Aufsicht führenden Personen berufen werden. § 18 Inhalt der Eintragung (1) Die Eintragung muss den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. (2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden. § 19 Ungültige Eintragungen (1) Ungültig sind Eintragungen, die nicht den Erfordernissen des § 18 Absatz 1 entsprechen, die keine eigenhändige Unterschrift der eintragungsberechtigten Person oder der Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) enthalten, wenn die Identität der eintragungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, wenn die eingetragene Person nicht eintragungsberechtigt ist, die auf Eintragungslisten erfolgt sind, die nicht amtlich sind, in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.