Brandenburg

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.17)

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fensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. (5) Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als abstimmende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. § 48 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Stimmkreis (1) Der Abstimmungsvorstand führt die Abstimmungshandlung im Stimmbezirk durch. Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand in öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Abstimmungsvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben und unverzüglich unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter zu übersenden. (2) Der Kreisabstimmungsausschuss fasst die von den Abstimmungsvorständen und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellt dieses fest. Hierüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuss ein Abstimmungsprotokoll an. Es ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter zu übersenden. (3) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellungen der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen. (4) Festzustellen sind die Zahl der stimmberechtigten Personen, die Zahl der abstimmenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten. § 49 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land (1) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu. (2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheides durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob der Gesetzentwurf oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen oder abgelehnt ist. § 50 Ergebnis des Volksentscheides (1) Ein Gesetzentwurf oder eine Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Personen, zugestimmt hat. (2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zweimal oder mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes angenommen, welcher beziehungsweise welche die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. § 51 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt. § 52 Ausfertigung und Verkündung Erhält der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes die erforderliche Mehrheit, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes nach Ablauf des Verfahrens nach § 53 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist. § 53 Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag (1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften über die Wahlprüfung bei Landtagswahlen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben. (3) Der Hauptausschuss des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr. (4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Die Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den aufgrund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Nein-Stimmen nicht erreicht. (6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen. § 54 Nachabstimmung (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist. (2) Die Nachabstimmung muss spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter. (3) Bei der Nachabstimmung wird nach den Stimmberechtigtenverzeichnissen der Hauptabstimmung gewählt. (4) Findet eine Nachabstimmung statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Abstimmungsergebnis für das Land nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. (5) Für die Nachabstimmung gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Abschnitt 5 Auflösung des Landtages durch das Volk § 55 Volksinitiative Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 8 bis 12 entsprechend Anwendung. § 56 Volksbegehren Ein Volksbegehren, das die Auflösung des Landtages erstrebt, ist zustande gekommen, wenn mindestens zweihunderttausend stimmberechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Im übrigen finden die Vorschriften in den §§ 13 bis 22 sowie 24 und 25 entsprechend Anwendung. § 57 Volksentscheid Für die Durchführung des Volksentscheides finden die Vorschriften in den §§ 26 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. § 58 Ergebnis des Volksentscheides (1) Ein Antrag auf Auflösung des Landtages ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Auflösung des Landtages gestimmt haben. (2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen. § 59 Vollzug der Auflösung Die Auflösung des Landtages ist durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen. Abschnitt 6 Änderung der Verfassung durch das Volk § 60 Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Die Vorschriften in den §§ 4 bis 49 und 51 bis 54 finden entsprechend Anwendung. § 61 Ergebnis des Volksentscheides (1) Ein Gesetzentwurf, der den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Verfassungsänderung durch Gesetz gestimmt haben. (2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Abschnitt 7 Verfassungsgebende Versammlung § 62 Voraussetzungen für die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung (1) Die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Gesetzes gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I oder nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt, wenn der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließt oder zehn Prozent der stimmberechtigten Personen eine entsprechende Volksinitiative unterzeichnet haben und der Landtag nicht binnen vier Monaten nach Eingabe der Volksinitiative beim Landtag durch Gesetz der Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt und in einem Volksentscheid zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung stimmen. (2) Für die Durchführung der Volksinitiative nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a finden die Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 und 12 entsprechend Anwendung. Die Zahl der stimmberechtigten Personen bestimmt sich nach der letzten Wahl oder Abstimmung. (3) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid findet binnen sechs Monaten nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b statt, sofern diese nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie nach den Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 bis 12 ordnungsgemäß zustande gekommen ist. § 63 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung (1) Die bestehende Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und in einem Volksentscheid die Mehrheit der abstimmenden Personen der neuen Verfassung zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mit der Summe der gültigen Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen gleich, so bleibt die bestehende Verfassung in Kraft. (2) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid nach Satz 1 findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt. Abschnitt 8 Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin § 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sorgt für eine ausreichende Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Vereinbarung über die Vereinigung der Bundesländer Brandenburg und Berlin, einschließlich einer Erläuterung, die bündig und sachlich die Auffassung der Mehrheit des Landtages einschließlich des Abstimmungsergebnisses zum Gegenstand des Volksentscheides unter Darlegung der Meinung der Landtagsminderheit darlegen soll. § 65 (aufgehoben) Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften § 66 Ehrenamtliche Mitwirkung (1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede stimmberechtigte Person verpflichtet. (2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleitern und Abstimmungsbehörden auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Abstimmungsorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigten. (3) Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative dürfen nicht Abstimmungsleiterin oder Abstimmungsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein. (4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Abstimmung oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, stimmberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Ehrenamtes in besonderem Maße erschwert, stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Ehrenamt ordnungsgemäß zu führen oder stimmberechtigte Personen, die sich am Abstimmungstag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. (5) Die Abstimmungsbehörde ist befugt, eine Datei von stimmberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Abstimmungsvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Vor- und Familiennamen, Wohnort und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adressen, Tag der Geburt sowie bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion. Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 67 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 66 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von stimmberechtigten Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter. § 68 Kosten (1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides veranlassten notwendigen Ausgaben. (2) Die Kosten für die Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen und der Briefabstimmungsunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Abstimmungsvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt. (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je stimmberechtigter Person erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte 1.   bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je km2   0,50 Euro je stimmberechtigter Person, 2.   über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km2   0,45 Euro je stimmberechtigter Person und 3.   über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km2   0,40 Euro je stimmberechtigter Person. Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je stimmberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für einen Volksentscheid nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. (4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben. § 69 Statistik und Datenschutz (1) Die Ergebnisse des Volksentscheides sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Abstimmungsbehörden und Abstimmungsorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben. (2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Abstimmenden unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. Die Trennung des Volksentscheides nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. (3) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen. § 70 Durchführung des Gesetzes (1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über das Verfahren der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten und der brieflichen Eintragung, die Bildung, Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände einschließlich der Briefabstimmungsvorstände, über die Berufung in ein Ehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaberinnen oder Inhaber von Ehrenämtern sowie über die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes, die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung von Sonderstimmbezirken sowie ihre Bekanntmachung, die Ausübung des Eintragungs- und Abstimmungsrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen, über die Ausgabe von Eintragungs- und Abstimmungsscheinen, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen, die Form und den Inhalt des Unterschriftsbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels, die Festlegung, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Eintragungs- oder Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsvorrichtungen und Abstimmungskabinen, die Eintragung und Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefabstimmung, die Stimmenzählung, die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Unterschriftsbogen, Eintragungen, Stimmzetteln und Stimmen, die Feststellung der Ergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen, die Erstattung von Kosten, die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten, die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke, verbundene Wahlen und Abstimmungen zu erlassen. (2) In der Rechtsverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für Volksbegehren und Volksentscheide gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. § 71 Fristen und Termine sowie Schriftform (1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. § 72 Einschränkung eines Grundrechts Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.