Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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use, Degus, Chin- HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 747 chillas) und kleine Terrarien- Nummer 8.4.3 erster Gebührensatz . 32 tiere, Ziervögel, beringte zweiter Gebührensatz 135,70 Haustauben, sonstiges Haus- 3.39 Hinter der neuen Nummer 8.4.3 werden folgende Num- geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 mern 8.4.4 und 8.4.5 eingefügt: 7.2.6 Fische (je Aquarium) . . . . . . . 24 7.3 Weitere tierärztliche Leistun- „8.4.4 Einsammlung toter Tiere von gen öffentlichem Gund . . . . . . . . . 153 7.3.1 Kastration Hunde 8.4.5 Entsorgung toter Tiere . . . . . . 7,90 7.3.1.1 Rüde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535 bis 73,50 “. 7.3.1.2 Hündin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803 3.40 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten 7.3.2 Kastration Katzen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- 7.3.2.1 Kater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 den neuen Gebührensätze: 7.3.2.2 Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 Nummer 8.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50 7.3.3 Fälschungssichere Kennzeich- Nummer 9.1.1 erster Gebührensatz . 3,90 nung mit Mikrochip und zweiter Gebührensatz 528,60 Registrierung . . . . . . . . . . . . . 54 Nummer 9.1.2 erster Gebührensatz . 14,30 7.3.4 Tollwut-Impfung . . . . . . . . . . . 35 zweiter Gebührensatz 116,50 7.3.5 Tollwut-Titerbestimmung, je Nummer 9.1.3 erster Gebührensatz . 19,90 Untersuchung . . . . . . . . . . . . . 80 zweiter Gebührensatz 110,90 7.4 Wesenstest Hunde . . . . . . . . . 856 Nummer 9.1.4 erster Gebührensatz . 22,20 7.5 Die Kosten für die Verwah- zweiter Gebührensatz 108,70 rung von Tieren anderer als Nummer 9.1.5 erster Gebührensatz . 51,90 der unter den Nummern 7.1 zweiter Gebührensatz 205,20 bis 7.2.6 genannten Arten und Nummer 9.1.6 erster Gebührensatz . 44,50 die Kosten für von den Num- zweiter Gebührensatz 129 mern 7.2 bis 7.3.5 nicht erfas- Nummer 9.2.1.1 erster Gebührensatz . 2,80 sten tierärztlichen Leistungen zweiter Gebührensatz 64,20 und Laborleistungen sind als besondere Auslagen zu erstat- Nummer 9.2.1.2 erster Gebührensatz . 12 ten. zweiter Gebührensatz 65,20 7.6 Die Nummern 7.1 bis 7.5 gel- Nummer 9.2.1.3 erster Gebührensatz . 18,50 ten nicht für die Verwahrung zweiter Gebührensatz 54,30 von Fundtieren.“ Nummer 9.2.2.1 erster Gebührensatz . 15,20 zweiter Gebührensatz 245,60 3.37 Die bisherigen Nummern 7 bis 10.3 werden Nummern Nummer 9.2.2.2 erster Gebührensatz . 441,20 8 bis 11.3. zweiter Gebührensatz 677,10 3.38 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten Nummer 9.2.2.3 erster Gebührensatz . 25 an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- zweiter Gebührensatz 78,30 den neuen Gebührensätze: Nummer 9.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,60 Nummer 8.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,90 Nummer 9.2.3.1 erster Gebührensatz . 31 Nummer 8.1.2 erster Gebührensatz . 7,45 zweiter Gebührensatz 467,30 zweiter Gebührensatz 27,80 Nummer 9.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,50 Nummer 8.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,70 Nummer 9.2.4.1 erster Gebührensatz . 37,60 Nummer 8.1.4 erster Gebührensatz . 12,70 zweiter Gebührensatz 126 zweiter Gebührensatz 73,80 Nummer 9.2.4.2 erster Gebührensatz . 145,60 Nummer 8.1.5 erster Gebührensatz . 19,90 zweiter Gebührensatz 226 zweiter Gebührensatz 44,50 Nummer 9.2.4.3 erster Gebührensatz . 222,80 Nummer 8.1.6 erster Gebührensatz . 21,10 zweiter Gebührensatz 810,70 zweiter Gebührensatz 58,10 Nummer 9.2.5 erster Gebührensatz . 31 Nummer 8.1.7 erster Gebührensatz . 25,90 zweiter Gebührensatz 418,50 zweiter Gebührensatz 109,70 Nummer 9.2.6 erster Gebührensatz . 43,40 Nummer 8.1.8 erster Gebührensatz . 16,70 zweiter Gebührensatz 869,40 zweiter Gebührensatz 34,20 Nummer 9.2.7.1 erster Gebührensatz . 165,20 Nummer 8.1.9 erster Gebührensatz . 18,30 zweiter Gebührensatz 684,70 zweiter Gebührensatz 38,90 Nummer 9.2.7.2 erster Gebührensatz . 182,60 Nummer 8.1.10 erster Gebührensatz . 8,30 zweiter Gebührensatz 4 107,90 zweiter Gebührensatz 25 Nummer 9.2.8 erster Gebührensatz . 43,70 Nummer 8.2.1 erster Gebührensatz . 9,90 zweiter Gebührensatz 144,60 zweiter Gebührensatz 241,60 Nummer 9.2.9 erster Gebührensatz . 91,90 Nummer 8.2.2 erster Gebührensatz . 43 zweiter Gebührensatz 132,50 zweiter Gebührensatz 176,70 Nummer 9.2.10 erster Gebührensatz . 126,10 Nummer 8.3.1 erster Gebührensatz . 10,40 zweiter Gebührensatz 333,70 zweiter Gebührensatz 146 Nummer 9.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335 Nummer 8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70 Nummer 9.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503 Nummer 8.4.1 erster Gebührensatz . 89 Nummer 9.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536 zweiter Gebührensatz 1625 Nummer 9.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804 Nummer 8.4.2 erster Gebührensatz . 75,10 Nummer 9.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712 zweiter Gebührensatz 178 Nummer 9.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 068 748 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 Nummer 9.4.1 erster Gebührensatz . 296,70 §6 zweiter Gebührensatz 735,80 Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen Nummer 9.4.2 erster Gebührensatz . 182,60 nach der Betreuerregistrierungsverordnung zweiter Gebührensatz 514,10 Nummer 9.4.3 erster Gebührensatz . 410,80 Im Einzigen Paragraphen der Gebührenordnung für Amts- handlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom zweiter Gebührensatz 1666 3. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 26), zuletzt geändert am 3. De­­ Nummer 9.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701,50 zember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), treten in den nachste- Nummer 9.4.5 erster Gebührensatz . 103,30 hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh- zweiter Gebührensatz 499,90 rensätze die folgenden neuen Gebührensätze: Nummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Nummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,50 Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 848 Nummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 848 Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 848 3.41 In der neuen Nummer 10.1.5 wird die Textstelle „9.1.1 Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924 bis 9.1.3“ durch die Textstelle „10.1.1 bis 10.1.3“ ersetzt. Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924 3.42 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- Artikel 4 den neuen Gebührensätze: Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 Nummer 10.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,70 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: Nummer 10.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,70 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Nummer 10.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,75 Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 (2) Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,60 Hamburgischen Katzenschutzverordnung vom 7. Januar 2025 Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 1 823,90 (HmbGVBl. S. 142) wird aufgehoben. zweiter Gebührensatz 6 939,80 (3) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft- Nummer 11.2 erster Gebührensatz . 1 414,90 treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bis­ zweiter Gebührensatz 2 544,30 herige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 2 005,90 Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zweiter Gebührensatz 7 707,90 entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Dezember 2025. Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung Vom 2. Dezember 2025 Artikel 1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 Gebührensätze: (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: Nummer 1 erster Gebührensatz . . . . 177,— zweiter Gebührensatz . . 293,— §1 Nummer 2.1 erster Gebührensatz . . . . 6 150,— Änderung der Gebührenordnung zweiter Gebührensatz . . 22 000,— für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens Nummer 2.2 erster Gebührensatz . . . . 850,— zweiter Gebührensatz . . 7 350,— Die Anlage zur Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom 7. Juni 2016 (HmbGVBl. Nummer 2.3 erster Gebührensatz . . . . 130,— S. 225), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. zweiter Gebührensatz . . 2 250,— S. 654), wird wie folgt geändert: Nummer 2.8 erster Gebührensatz . . . . 130,— HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 749 Nummer 3.1 erster Gebührensatz . . . . 6 150,— Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,33 zweiter Gebührensatz . . 22 000,— Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,80 Nummer 3.2 erster Gebührensatz . . . . 850,— Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,40 Nummer 3.3 erster Gebührensatz . . . . 130,— Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50 Nummer 3.4 erster Gebührensatz . . . . 130,— Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 zweiter Gebührensatz . . 2 250,— Nummer 6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,40 Nummer 3.8 erster Gebührensatz . . . . 130,— Nummer 6.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 zweiter Gebührensatz . . 2 250,— Nummer 6.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,53 Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 195,— Nummer 6.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,55 Nummer 6.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 §2 Nummer 6.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,70 Änderung der Gebührenordnung Nummer 6.5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,90 der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Nummer 6.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,80 Carl von Ossietzky Nummer 6.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80 Die Anlage der Gebührenordnung der Staats- und Univer- Nummer 6.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 sitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky vom 22. März Nummer 6.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56 2016 (HmbGVBl. S. 144, 146, 186), zuletzt geändert am 3. De­­ Nummer 6.7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 zember 2024 (HmbGVBl. S. 654), wird wie folgt geändert: Nummer 6.7.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,22 Nummer 6.7.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70 1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 6.7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,80 Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 6.7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 neuen Gebührensätze: Nummer 6.7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,10 Nummer 1.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50 Nummer 6.7.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,20 Nummer 1.1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,65 Nummer 6.7.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,40 Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177,60 Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60 Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 Nummer 6.8.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,33 Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 Nummer 6.8.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70 Nummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 Nummer 6.8.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,80 Nummer 1.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,20 Nummer 6.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 Nummer 1.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70 Nummer 6.8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,22 Nummer 6.9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56 2. In Nummer 1.2 werden hinter dem Wort „Signatur“ die Nummer 6.9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 Wörter „für eine Woche“ eingefügt. Nummer 6.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 3. Die Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 erhalten folgende Fas- Nummer 6.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 sung: Nummer 6.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 „1.2.1 ab dem ersten Tag in der ersten Nummer 6.11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56 Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 Nummer 6.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,11 1.2.2 für die zweite Woche . . . . . . . . 2,22 Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70 1.2.3 für die dritte Woche . . . . . . . . 5,55 Artikel 2 1.2.4 für die fünfte Woche . . . . . . . . 11,10 “. Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten 4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Rechtsvorschrift wird ferner verordnet: Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11 (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,20 Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,30 anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55 schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,53 oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.