Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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126,— Nummer 2.10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,— Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,— Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,— Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz 36,— Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,— zweiter Gebührensatz 309,— Nummer 2.10.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,— Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz 74,— Nummer 2.10.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,— zweiter Gebührensatz 74,— Nummer 2.11 erster Gebührensatz 144,— dritter Gebührensatz 80,— zweiter Gebührensatz 1 085,— vierter Gebührensatz 97,— Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,— Nummer 2.12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,— Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,— Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz 59,— Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz 114,— zweiter Gebührensatz 844,— zweiter Gebührensatz 114,— Nummer 2.12.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,— dritter Gebührensatz 163,— Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,— Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz 114,— Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,— zweiter Gebührensatz 114,— Nummer 3.1 erster Gebührensatz 24,— dritter Gebührensatz 163,— zweiter Gebührensatz 235,— Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,— Nummer 3.2 erster Gebührensatz 31,— Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,— zweiter Gebührensatz 2 409,— 738 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Num- Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die ein- folgenden neuen Gebührensätze: schließlich Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75 Umsatz- ein- steuer schließlich Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,65 Umsatz- ein- steuer schließlich Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,80 Umsatz- ein- steuer schließlich Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,85 Umsatz- ein- steuer schließlich Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10 Umsatz- ein- steuer schließlich Umsatz- Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20 steuer ein- Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,80 schließlich ein- Umsatz- schließlich steuer Umsatz- steuer Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,65 Artikel 3 ein- Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 schließlich genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: Umsatz- steuer (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser ein- Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht schließlich anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- Umsatz- schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen steuer oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Dezember 2025. HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 739 Fünfte Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung Vom 2. Dezember 2025 Auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), und § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: §1 zweiter Gebührensatz . . 27 290 Änderung der Datenschutzgebührenordnung Nummer 6 erster Gebührensatz . . . . 2 760 zweiter Gebührensatz . . 54 550 In den nachstehend genannten Nummern der Anlage Nummer 7 erster Gebührensatz . . . . 1390 der Datenschutzgebührenordnung vom 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 417), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 zweiter Gebührensatz . . 27 290 (HmbGVBl. S. 656), treten an die Stelle der bisherigen Gebüh- Nummer 8 erster Gebührensatz . . . . 1 390 rensätze die folgenden neuen Gebührensätze: zweiter Gebührensatz . . 27 290 Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 §2 Nummer 2 erster Gebührensatz . . . . 300 zweiter Gebührensatz . . 7 300 Schlussbestimmungen Nummer 3 erster Gebührensatz . . . . 580 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. zweiter Gebührensatz . . 3670 Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 1390 (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser zweiter Gebührensatz . . 27 290 Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht Nummer 5 erster Gebührensatz . . . . 1 390 anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Dezember 2025. 740 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Vom 2. Dezember 2025 Artikel 1 c) 155 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1 000 Euro Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen bis zu 5000 Euro, Ver­ ­ waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 d) 515 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5 000 Euro.“ (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet: 3. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag „29,40“ durch den Betrag „30,30“ und der Betrag „23,10“ durch den Betrag Einziger Paragraph „23,80“ ersetzt. Änderung der Vollstreckungskostenordnung 4. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag „29,40“ durch den Betrag „30,30“ ersetzt. Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 5. In § 5 wird der Betrag „3,80“ durch den Betrag „4“ (HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert: ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 5a wird der Betrag „11,30“ durch den Betrag „11,60“ ersetzt. 1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. § 5b wird wie folgt geändert: 1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buch­ staben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgen- 7.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils der Betrag „33“ den neuen Beträge: durch den Betrag „34“ ersetzt. Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,30 7.2 In Absatz 3 wird der Betrag „13“ durch den Betrag Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,70 „13,40“ ersetzt. Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,10 8. In § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils der Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,30 Betrag „6,20“ durch den Betrag „6,40“ ersetzt. 1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buch­ 9. Die Anlage erhält folgende Fassung: staben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgen- den neuen Beträge: „Anlage Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Gegenstandswert in Euro Höhe der vollen Gebühr Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,20 bis zu in Euro Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,40 1 000 50 1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buch­ staben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgen- 1 500 55 den neuen Beträge: 2 000 60 Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 2 500 65 Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,50 3 000 70 Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,60 3 500 75 1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol- 4 000 81 genden neuen Beträge: 4 500 86 Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 5 000 91 Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50 Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,70 die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehr­ betrag von 1 000 Euro.“ 2. § 1a erhält folgende Fassung: Artikel 2 „§ 1a Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom Zwangsgeld 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit § 23a Absatz 3 der Die Gebühr für die Festsetzung des Zwangsgelds Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und beträgt: Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein a) 16 Euro für Zwangsgelder bis zu 250 Euro, Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. b) 52 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007 zu 1 000 Euro, (HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet: HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 741 Einziger Paragraph bis zu 100 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3 234 Änderung der Gebührenordnung bis zu 150 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3 504 für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen bis zu 200 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3 776 zur Verbesserung der Prüfungsnote bis zu 250 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3 990 bis zu 300 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 4 276 Die Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten bis zu 350 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 4 514 Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote bis zu 400 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 4 752 vom 6. Mai 2008 (HmbGVBl. S. 178), zuletzt geändert am bis zu 450 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 5 278 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert: bis zu 500 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 5 772 1. § 2 wird wie folgt geändert: bis zu 1 000 000 Euro . . . . . . . . . . . . 7 272 über 1 000 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 8 790 “. 1.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz „917“ durch den 3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Gebührensatz „935,34“ ersetzt. Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden 1.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: neuen Gebührensätze: Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 126 1.2.1 Der Gebührensatz „496“ wird durch den Gebührensatz zweiter Gebührensatz 1 260 „383,84“ ersetzt. Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 64 1.2.2 In Nummer 2 werden die Wörter „einer Woche“ durch zweiter Gebührensatz 1 299 die Wörter „drei Tagen“ ersetzt. Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 64 zweiter Gebührensatz 1 297 1.3 In Absatz 5 wird der Gebührensatz „764“ durch den Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 64 Gebührensatz „779,28“ ersetzt. zweiter Gebührensatz 646 1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert: 4. Nummer 2.7 erhält folgende Fassung: 1.4.1 In Satz 2 wird der Gebührensatz „496“ durch den „2.7 Genehmigung zur Änderung Gebührensatz „383,84“ ersetzt. einer Satzung (§ 85a Absatz 1 BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 1.4.2 In Satz 3 wird der Gebührensatz „764“ durch den bis 3 684 “. Gebührensatz „779,28“ ersetzt. 5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze: 2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz „20“ durch den Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 34 Gebührensatz „20,40“ ersetzt. zweiter Gebührensatz 366 2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz „27“ durch den Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 129 Gebührensatz „27,50“ ersetzt. zweiter Gebührensatz 3 183 Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 129 Artikel 3 zweiter Gebührensatz 8 790 Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebühren- 6. In Nummer 2.11 wird hinter der Textstelle „2.2“ die gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert Textstelle „, 2.4“ eingefügt. am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: 7. In Nummer 2.12 wird hinter der Textstelle „2.3“ die §1 Textstelle „, 2.4“ eingefügt. Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf §2 den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Hamburgischen Transparenzgesetz den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. Novem- 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), wird wie folgt ber 2013 (HmbGVBl. S. 456), zuletzt geändert am 3. Dezember geändert: 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), treten in den nachstehend 1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren- Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden sätze die folgenden neuen Gebührensätze: neuen Gebührensätze: Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . . . . 34 Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 321 zweiter Gebührensatz . . 281 zweiter Gebührensatz 1 297 Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . . . . 68 Nummer 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.