Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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2, § 19 erforderlicher Prüfungen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, und Verfahrensschritte . . . . nach Zeit- § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer aufwand 2 und § 27 Absatz 1 Satz 3 2.12 Amtshandlungen im Zusam- Nummer 2, die Prüfung der menhang mit einer Betriebs- Zuverlässigkeit des neuen einstellung oder einer Trägers oder Betreibers Be­­triebsübertragung einer sowie weiterer im Zusam- Wohn- und Betreuungsform menhang mit dem Betreiber- gemäß § 8 Absatz 2, § 16 wechsel erforderlichen Prü- Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 23 fungen und Verfahrens- Absatz 3 und § 27 Absatz 3, schritte . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- insbesondere die Prüfung aufwand der Mitteilung sowie weite- 2.10 Amtshandlungen im Zusam- rer im Zusammenhang mit menhang mit einer Ände- der Betriebseinstellung oder rung der Nutzungsart, -übertragung erforderlicher grundlegenden Änderungen Prüfungen und Verfahrens- der Konzeption oder der schritte nach Zeit- Zielgruppe einer Wohn- und aufwand“. Betreuungsform gemäß § 8 3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt: Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 16 Absatz 1 Satz 3 Num- „4. Amtshandlungen im Zusam- mern 3 und 4, § 19 Absatz 1 menhang mit der Bestellung Satz 2 Nummer 3, § 23 von Fürsprecherinnen oder Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Fürsprechern gemäß § 18 der und § 27 Absatz 1 Satz 3 Wohn- und Betreuungsmit- Nummer 3, insbesondere die wirkungsverordnung vom 14. Februar 2012 (Hmb- Prüfung des geänderten GVBl. S. 59) in der jeweils Betriebskonzepts sowie wei- geltenden Fassung . . . . . . . . nach Zeit- terer im Zusammenhang mit aufwand“. der Änderung erforderlicher Prüfungen und Verfahrens- Artikel 2 schritte . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten aufwand Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: 2.11 Amtshandlungen im Zusam- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. menhang mit dem Wechsel einer Einrichtungsleitung (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser gemäß § 7 WBPersVO, einer Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht nachgeordneten Leitung anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- gemäß § 8 WBPersVO oder schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen eines Betreuungsdienstleis­ oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Dezember 2025. HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 733 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation Vom 2. Dezember 2025 Artikel 1 §2 Auf Grund der §§ 2, 5 und 8 des Gebührengesetzes vom Änderung der Gebührenordnung 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März für die Wirtschaftsverwaltung 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver- waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt §1 geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 668), wird wie Änderung der Gebührenordnung folgt geändert: für das Pflanzenschutzamt Hamburg 1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham- neuen Gebührensätze: burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän- dert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 668), wird wie folgt Nummer 1.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,— geändert: Nummer 1.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,— Nummer 1.1.1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,— 1. In § 2 Absatz 1 wird der Gebührensatz „14 Euro“ durch Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,— den Gebührensatz „15 Euro“ ersetzt. Nummer 1.1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,— Nummer 1.1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,— 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 430,— 2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die zweiter Gebührensatz 530,— Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 1.2.2.1 erster Gebührensatz 180,— neuen Gebührensätze: zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,— Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,— Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz 180,— Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,— zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 1.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,— Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz 180,— Nummer 1.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,— zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 1.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,— Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 260,— Nummer 1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,— zweiter Gebührensatz 360,— Nummer 1.2.5.1 erster Gebührensatz 180,— Nummer 3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,— zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,— Nummer 1.2.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,— Nummer 1.2.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,— Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz 260,— Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,— zweiter Gebührensatz 360,— Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,— Nummer 1.2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,— Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,90 Nummer 1.2.7.1 erster Gebührensatz 180,— Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,— zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,— Nummer 4.6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,— Nummer 1.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,— Nummer 1.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,— Nummer 1.2.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,— Nummer 1.2.7.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.6.2.4 erster Gebührensatz 67,— Nummer 1.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— zweiter Gebührensatz 24,— Nummer 1.2.7.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.6.2.5 erster Gebührensatz 74,— Nummer 1.2.7.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 1.2.7.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— zweiter Gebührensatz 24,— Nummer 1.2.8 erster Gebührensatz 180,— Nummer 4.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,— zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,65 Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz 180,— Nummer 4.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,90 zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,50 Nummer 1.2.9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,— Nummer 4.9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,— Nummer 1.2.9.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,— Nummer 4.9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,— Nummer 1.2.9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,— Nummer 1.2.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,— Nummer 4.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,— Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz 180,— Nummer 4.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50 zweiter Gebührensatz 280,— Nummer 4.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70 Nummer 1.2.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— Nummer 4.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70 Nummer 1.2.9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— Nummer 4.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,70 Nummer 1.2.9.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— 734 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 Nummer 1.2.10.1.1 erster Gebührensatz 120,— satz „20,—“ durch den Gebührensatz „24,50“ und der Gebüh- zweiter Gebührensatz 1 520,— rensatz „17,—“ durch den Gebührensatz „20,75“ ersetzt. Nummer 1.2.10.1.2 erster Gebührensatz 120,— zweiter Gebührensatz 1 520,— §4 Nummer 1.2.10.1.3 erster Gebührensatz 120,— Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen zweiter Gebührensatz 1 220,— Nummer 1.2.10.1.4 erster Gebührensatz 120,— Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am zweiter Gebührensatz 360,— 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 668), wird wie folgt geändert: Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— Nummer 4.1 erster Gebührensatz 580,— 1. In Tarifnummer 110.01 wird der Gebührenrahmen zweiter Gebührensatz 680,— „3,10 bis 5,—“ durch den Gebührenrahmen „3,20 bis Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,— 5,20“ ersetzt. Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,— 2. In Tarifnummer 110.02 wird der Gebührenrahmen Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,— „9,— bis 11,—“ durch den Gebührenrahmen „10,80 bis Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— 13,20“ ersetzt. Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,— 3. In Tarifnummer 110.3 Buchstabe a wird der Gebühren- 2. Nummer 6.2.erhält folgende Fassung: satz „1,00“ durch den Gebührensatz „1,03“ ersetzt. „6.2 Amtshandlungen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchfüh- 4. In Tarifnummer 110.3 Buchstabe b wird der Gebühren- rungsgesetz vom 21. Dezember satz „1,00“ durch den Gebührensatz „1,20“ ersetzt. 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt 5. In Tarifnummer 111.01 wird der Gebührenrahmen geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. „2,40 bis 4,30“ durch den Gebührenrahmen „2,50 bis I Nr. 236 S. 1, 53), sowie der dar- 4,40“ ersetzt. auf gestützten Rechtsverordnun- gen in der jeweils geltenden Fas- 6. In Tarifnummer 111.02 wird der Gebührenrahmen sung, im Falle des Verdachts „7,20 bis 8,20“ durch den Gebührenrahmen „8,64 bis eines innergemeinschaftlichen 9,84“ ersetzt. Verstoßes gegen die zur Umset- zung oder Durchführung des in 7. In Tarifnummer 111.03 Buchstabe a wird der Gebüh- Nummer 2 des Anhangs der Ver- rensatz „0,80“ durch den Gebührensatz „0,82,“ ersetzt. ordnung (EU) 2017/2394 des 8. In Tarifnummer 111.03 Buchstabe b wird der Gebüh- Europäischen Parlaments und rensatz „0,80“ durch den Gebührensatz „0,96“ ersetzt. des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit 9. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genann- zwischen den für die Durchset- ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh- zung der Verbraucherschutzge- rensätze die folgenden neuen Gebührensätze: setze zuständigen nationalen Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,37 Behörden und zur Aufhebung Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,09 der Verordnung (EG) 2006/2004 Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,20 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), zuletzt Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,51 geändert am 19. Dezember 2024 Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,95 (ABl. EU Nr. L, 2024/3228, Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,62 30.12.2024), genannten Rechts- Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,77 aktes erlassenen Vorschriften in Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,97 der jeweils geltenden Fassung . . 50,— Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,31 bis 4 000,— “. Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,11 3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,19 Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden 10. In Tarifnummer 310 treten in den nachstehend genann- neuen Gebührensätze: ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh- Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,— rensätze die folgenden neuen Gebührensätze: Nummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,96 Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— ein- Nummer 10.3 erster Gebührensatz 80,— schließlich Nummer 10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— Umsatz- Nummer 10.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— steuer Nummer 10.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,96 Nummer 11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,— ein- Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,— schließlich §3 Umsatz- steuer Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10 In § 1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen ein- vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert schließlich am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird der Gebühren- Umsatz- satz „22,75“ durch den Gebührensatz „28,25“, der Gebühren- steuer HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 735 Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.