Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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lichen Höhe im Voraus erho- 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: ben werden.“ §1 2.1.3 Nummer 1.1.6 erhält folgende Fassung: Änderung der Gebührenordnung „1.1.6 Prüfung oder Überprüfung für das öffentliche Gesundheitswesen einer ausländischen Berufs- Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits­ qualifikation als wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt – Ärztin oder Arzt gemäß geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie § 3 Absätze 2 und 3 oder folgt geändert: § 10 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 der Bundesärzte- 1. In § 6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten ordnung, Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze – Apothekerin oder Apothe- die folgenden neuen Gebührensätze: ker gemäß § 4 Absätze 2 Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Euro und 3 oder § 11 Absätze 1 Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Euro und 2 der Bundes-Apothe- Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50 Euro kerordnung, 2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geän- – Zahnärztin oder Zahnarzt dert: gemäß § 2 Absätze 2 und 3 oder § 13 Absätze 1 bis 4 2.1 Teil I wird wie folgt geändert: des Gesetzes über die Aus- 2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an übung der Zahnheil- die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- kunde, den neuen Gebührensätze: – Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 350 gemäß §§ 1 bis 4 und zweiter Gebührensatz 600 Abschnitten 3 und 4 Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 500 PsychThG, zweiter Gebührensatz 750 Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz . 500 – Hebamme gemäß Teil 4 zweiter Gebührensatz 750 HebGje 100 2.1.2 Nummer 1.1.5 erhält folgende Fassung: bis 600 „1.1.5 Neben den Gebühren nach Es kann eine Vorauszahlung Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 der Gebühr in der voraus- sind Aufwendungen, die sichtlich entstehenden Höhe durch die Einholung von verlangt werden.“ Sachverständigengutachten 2.1.4 In Nummer 1.1.6.1 wird der Gebührensatz „400“ – und hier insbesondere bei durch den Gebührensatz „600“ ersetzt. der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) – 2.1.5 Hinter Nummer 1.1.6.1 wird folgende Nummer entstehen, als besondere 1.1.6.2 eingefügt: Auslagen zu erstatten. Auf- „1.1.6.2 Erteilung eines Feststel- wendungen, die für die Ein- lungsbescheides über die holung von Sachverständi- Notwendigkeit der Durch- gengutachten zur Klärung führung einer Qualifizie- von Zweifeln an der gesund- rungsmaßnahme gemäß heitlichen Eignung entste- § 16d Absatz 1 des Aufent- hen, sind ebenfalls als beson- haltsgesetzes in der Fassung dere Auslagen zu erstatten. vom 25. Februar 2008 (BGBl. Die Höhe der Aufwendun- I S. 163), zuletzt geändert am gen, die für die Einholung 27. Oktober 2025 (BGBl. I von Sachverständigengut- Nr. 256 S. 1), in der jeweils achten bei der GfG entste- gelten Fassung . . . . . . . . . . . 120 “. hen, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung 2.1.6 In Nummer 1.1.8 wird der Gebührenrahmen „260 bis gültigen Verwaltungsverein- 5 000“ durch den Gebührensatz „Gebühr nach § 6“ barung über die GfG. Die ersetzt. 730 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an 2.1.11 In Nummer 1.4.4 wird der Gebührenrahmen „75 bis die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- 1 100“ durch den Gebührensatz „Gebühr nach § 6“ den neuen Gebührensätze: ersetzt. Nummer 1.1.9.1 erster Gebührensatz . 100 2.1.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an zweiter Gebührensatz 200 die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- Nummer 1.1.9.2 erster Gebührensatz . 100 den neuen Gebührensätze: zweiter Gebührensatz 200 Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz . 100 Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 zweiter Gebührensatz 200 Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 150 zweiter Gebührensatz 250 Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz . 300 Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538 zweiter Gebührensatz 500 Nummer 2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz . 150 Nummer 3.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 zweiter Gebührensatz 350 Nummer 3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Nummer 1.2.3.3 erster Gebührensatz . 100 Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 zweiter Gebührensatz 200 Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Nummer 1.2.3.4 erster Gebührensatz . 150 Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,50 zweiter Gebührensatz 250 Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Nummer 1.2.3.5 erster Gebührensatz . 150 Nummer 4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 zweiter Gebührensatz 250 Nummer 4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Nummer 1.2.3.6 zweiter Gebührensatz 300 Nummer 4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50 Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 150 Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 263,40 zweiter Gebührensatz 300 2.1.13 Nummer 6.1.1 wird durch folgende Nummern 6.1.1 Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 200 und 6.1.2 ersetzt: zweiter Gebührensatz 500 Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz . 200 „6.1.1 Änderung der Genehmigung zweiter Gebührensatz 750 nach Nummer 6.1 . . . . . . . . Gebühr 2.1.8 In den Nummern 1.3.5.1 und 1.3.5.2 wird jeweils der nach § 6 Gebührenrahmen „260 bis 2 750“ durch den Gebüh- 6.1.2 Neben der Gebühr nach rensatz „Gebühr nach § 6“ ersetzt. Nummern 6.1 und 6.1.1 sind Aufwendungen, die durch 2.1.9 Nummer 1.3.6.3 erhält folgende Fassung: die Einholung von Sachver- „1.3.6.3 Neben den Gebühren nach ständigengutachten entste- den Nummern 1.3.2, 1.3.3 hen, als besondere Auslagen und 1.3.6.6 sind Aufwendun- zu erstatten.“ gen, die durch die Einho- 2.2 Teil II wird wie folgt geändert: lung von Sachverständigen- gutachten – und hier insbe- 2.2.1 In Nummer 1.1.1 werden die Wörter „oder Ballast- sondere durch die Einholung wasserproben“ gestrichen und der Gebührensatz von Gutachten der Gutach- „72,50“ durch den Gebührensatz 75,50“ ersetzt. tenstelle für Gesundheitsbe- rufe (GfG) – entstehen, als 2.2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an besondere Auslagen zu die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- erstatten. Die Höhe der Auf- den neuen Gebührensätze: wendungen, die für die Ein- Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 holung von Sachverständi- Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,50 gengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der 2.2.3 Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung: zum Zeitpunkt der Beauftra- „1.3.1 Fahrtkosten je angefangene gung gültigen Verwaltungs- viertel Stunde vereinbarung über die GfG. – je Inspektorin oder In­­ Die entstandenen besonde- spektor . . . . . . . . . . . . . . . 30,90 “. ren Auslagen können pau- schaliert und in der voraus- 2.2.4 Nummer 1.3.2 erhält folgende Fassung: sichtlichen Höhe im Voraus „1.3.2 Zuschlag für Leistungen in erhoben werden.“ der Zeit vor 6.00 Uhr oder 2.1.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an nach 21.00 Uhr (sonnabends die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- nach 13.00 Uhr) oder an den neuen Gebührensätze: Sonn- und Feiertagen Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 150 – je Inspektorin oder In­­ zweiter Gebührensatz 300 spektor . . . . . . . . . . . . . . . 28 “. Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 150 2.2.5 In Nummer 1.4 wird der Gebührenrahmen „93 bis zweiter Gebührensatz 250 190“ durch den Gebührenrahmen „80 bis 205“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 731 §2 2. Anlage 2 erhält folgende Fassung: Änderung der Gebührenordnung „Anlage 2 für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Gegenstandswert in Verfahrensgebühr in Prostituiertenschutzgesetz vom 28. November 2017 Euro bis Euro (HmbGVBl. S. 363), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 500 10 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert: 1 000 20 1. In § 2 wird hinter der Textstelle „§§ 3 bis 10“ die Text- stelle „und § 11 Absätze 1 und 2“ eingefügt. 2 000 35 3 000 50 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: 4 000 65 2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- 5 000 80 den neuen Gebührensätze: 7 000 90 Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 800,— 9 000 100 Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 800,— 12 000 110 Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 800,— Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 800,— 15 000 150 Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,— 20 000 160 Nummer 1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,— 25 000 190 2.2 Nummer 1.10 erhält folgende Fassung: 35 000 230 „1.10 Schließung nach § 15 Ab- 50 000 300 satz 2 GewO in Verbindung mit Schließungsgründen 100 000 500 nach dem Prostituierten- 200 000 900 schutzgesetz . . . . . . . . . . . . . 200,— bis 6 000,— “. 350 000 1 600 2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an 500 000 1 900 die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- 750 000 2 500 den neuen Gebührensätze: 1 000 000 3 200 Nummer 1.11 erster Gebührensatz . 435,— 1 500 000 4 300 Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,— Nummer 6 erster Gebührensatz . 50,— 2 500 000 5 500 zweiter Gebührensatz 500,— 3 500 000 6 500 §3 5 000 000 8 200 Änderung der Gebührenordnung für die Ab einem Gegenstandswert von über 5 000 000 Euro Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle bis zu einem Gegenstandwert von 30 000 000 Euro erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 2 500 000 Die Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- Euro Gegenstandswert um jeweils 3 100 Euro. Die und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 51), Verfahrensgebühr beträgt höchstens 45 000 Euro.“ zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert: §4 1. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage Änderung der Gebührenordnung 1 treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und die folgenden neuen Gebührensätze: Betreuungsqualitätsgesetz Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 12 Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen zweiter Gebührensatz 14,30 nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsge- Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 setz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert: Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 1. In den nachstehend genannten Nummern treten an Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 den neuen Gebührensätze Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50 Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,50 Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,— Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50 Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,— 732 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 2. Die Nummern 2.9 bis 2.12 erhalten folgende Fas- ters gemäß § 16 Absatz 1 sung: Satz 3 Nummer 5, § 23 „2.9 Amtshandlungen im Zusam- Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 menhang mit einem Träger- und § 27 Absatz 1 Satz 3 oder Betreiberwechsel einer Nummer 4, insbesondere die Wohn- und Betreuungsform Prüfung der persönlichen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 und fachlichen Eignung Nummer 2, § 16 Absatz 1 sowie weiterer im Zusam- menhang mit dem Wechsel Satz 3 Nummer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.