Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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gemäß Nummer 15.1 gewährt werden. 12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 666,— 15.2.2 Entspricht das gemäß § 82 SGB XII 13 Unterricht für Institutionen ermittelte bereinigte Familiennettoein- Zu den Institutionen gehören insbeson- kommen nicht mehr als dem 1,8-fachen dere Hortträger, Schulvereine oder Kin- Regelsatz der Sozialhilfe, ist nur die Min- dertageseinrichtungen. Der Unterricht destgebühr nach Nummer 15.3 zu zahlen. findet ausschließlich in den Schulwo- Gleiches gilt, sofern Anspruch auf gesetz- chen statt. Die Gruppengröße umfasst liche oder freiwillige Leistungen für Bil- neun bis vierzehn Teilnehmer. Die dung und Teilhabe (BuT) besteht. Gebühr beträgt je Gruppe und Schuljahr: 15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn 13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 764,40 dies zur Abwendung einer besonderen 13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . persönlichen Härte geboten ist oder ein 1 146,60 überwiegendes öffentliches Interesse im 13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1 528,80 Hinblick auf den Verzicht besteht. Die 13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 2 293,20 Entscheidung darüber obliegt der zustän- 14 Familienorchester der Elbphilharmonie digen Behörde. und Jugendmusikschule (Gruppe ab fünf 15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und Teilnehmern), je Familie und Unter- Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon richtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,— ist die Gebühr nach Nummer 14. 15 Ermäßigungen 16 Leihgebühren für die Ausleihe von 15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßi- Musikinstrumenten und Chorbeklei- gung dung, je Unterrichtsjahr 15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer 16.1 für ein Instrument mit einem Anschaf- Kinder der Familie am Unterricht ermä- fungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . . 34,80 ßigen sich sämtliche Gebühren der Num- 16.2 für ein Instrument mit einem Anschaf- mern 1 bis 12.2 fungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro 69,60 – bei Inanspruchnahme einer dritten 16.3 für ein Instrument mit einem Anschaf- Unterrichtseinheit um 25 v. H., fungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . 139,20 – bei Inanspruchnahme einer vierten 16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1 bis und jeder weiteren Unterrichtseinheit 4.3 unabhängig vom Anschaffungswert um 40 v. H. des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,60 15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu 16.5 für eine Chorbekleidung mit einem zahlen, der für die um eine Unterrichts- Anschaffungswert bis zu 200 Euro . . . . . 22,80 einheit verringerte Anzahl der belegten Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre. 16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- zeit für jedes Instrument und jede Chor- 15.2 Nichterhebung und Gebührenermäßi- bekleidung und jede angefangene Kalen- gung aus sozialen Gründen derwoche zusätzlich zu den anteiligen 15.2.1 Überschreitet das gemäß § 82 des Zwölf- Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5 ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,— ermittelte bereinigte Familiennettoein- 50,— kommen den 1,8-fachen Regelsatz der 17 Für die Teilnahme am Ensembleunter- Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v. H., richt für Unterrichtsteilnehmer, die mit werden gestaffelte Gebührenermäßigun- keinem Hauptfach an der Jugendmusik- gen gewährt. Die Ermäßigung beträgt bei schule angemeldet sind (Gastschüler), je einer Überschreitung Schüler und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . 159,— – um bis zu 30 v. H. des in Satz 1 genann- ten Einkommens 10 v. H. der Gebühr, 18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit Hauptwohnsitz in der Freien und Hanse- – um bis zu 25 v. H. des in Satz 1 genann- stadt Hamburg gemeldet sind (auswär- ten Einkommens 25 v. H. der Gebühr, tige Schüler), je Schüler und Unterrichts- – um bis zu 20 v. H. des in Satz 1 genann- jahr zusätzlich zu den Gebühren nach ten Einkommens 40 v. H. der Gebühr, Nummern 1 bis 12.2 und 17 . . . . . . . . . . . 159,— HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 727 Anlage B Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Verwaltungsgebühren Gebühren- 19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen und Schüler kann ein Stipendium verge- I Allgemeine Verwaltungsgebühren ben werden. Auswahl- und Vergabekrite- 1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und rien werden in einer Verfahrensrichtlinie sonstigen Teilnahmebescheinigungen für geregelt. das laufende Schuljahr, Semester oder den laufenden Lehrgang sowie Beschei- 19.2 Bei den Angeboten nach Nummern 13 nigungen über die Gleichwertigkeit in- bis 13.4 wird für die Benutzung von und ausländischer Zeugnisse mit Ab­­ Musikinstrumenten keine Gebühr erho- schlüssen im Sinne des Hamburgischen ben. Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren- 19.3 Für die Mitwirkung von Schülerinnen frei und Schülern und externen Schülerin- 2 Ausfertigung von Zweitschriften und nen und Schülern der Jugendmusik- Beglaubigungen von Dokumenten im schule an Ergänzungsfächern sowie in Rahmen der schulischen Bildung, die die Ensembles, Orchestern und Chören, die Behörde selbst ausgestellt hat andernfalls nicht besetzt werden könn- ten, werden Gebühren nicht erhoben. 2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift Entsprechendes gilt für die Benutzung 2.1.1 Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,60 von Musikinstrumenten. 2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis- 20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefällen büchern und Prüfungsurkunden, je . . . . 7,50 nach Entscheidung der zuständigen bis 71,— Behörde als Fernunterricht stattfindet, werden Gebühren in derselben Höhe 2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung des erhoben. Abgangszeugnis beim Abgang von der Schule, bis zu drei beglaubigte Kopien III Landesinstitut für Qualifizierung und dieses Zeugnisses, einschließlich der Qualitätsentwicklung in Schulen – dafür erforderlichen Kopien . . . . . . . . . . gebühren- Hamburger Lehrerbibliothek frei 1 Benutzung der Hamburger Lehrerbiblio- 3 Erteilung einer Bescheinigung an allge- thek mein- oder berufsbildende Einrichtun- 1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises gen zur Erlangung der Umsatzsteuer­ befreiung nach § 4 Nummer 21 des 1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrkräfte, Umsatzsteuergesetzes in der Fassung Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst oder vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), Studierende aus den Ländern Nieder- zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 sachsen, Schleswig-Holstein oder der (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 47), und zur Erlan- Freien Hansestadt Bremen sind, für die gung der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus- Nummer 5 des Grundsteuergesetzes vom weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I 1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte Nr. 387 S. 1, 49) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,— Personengruppe und für alle sonst nicht berechtigten Personen für die Dauer bis 773,— eines Monats (Monatsausweis) . . . . . . . . . 16,65 4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . 7,70 bis 219,— 1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksaus- weises (gilt für alle Benutzenden) . . . . . . 22,20 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Schulen in freier Trägerschaft und 1.3 Rückgabeaufforderung beim Überschrei- mit Pflegeschulen ten der Leihfrist, je Medium (Säumnis- 5.1 Amtshandlungen nach dem Hamburgi- gebühr) für eine Woche schen Gesetz über Schulen in freier Trä- 1.3.1 ab dem ersten Tag in der ersten Woche 1,11 gerschaft in der Fassung vom 21. Septem- ber 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt 1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,22 geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl. 1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 77, 78), in der jeweils geltenden Fas- 5,55 sung 1.3.4 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,10 5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Geneh- 2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines migung einer Ersatzschule (§ 6) . . . . . . . . 2 270,— beim Benutzenden abhanden gekomme- bis 3 962,— nen oder bei Rückgabe eines beim Benut- 5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§ 9 zenden für weitere Entleihungen un­­ Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 796,— brauchbar gewordenen Werkes, je Werk . 33,30 bis 3 583,— 728 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe- 7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . . . 372,— triebes (§ 7 Absatz 3 Satz 1), Fristverlän- II Gebühren für externe Prüfungen gerung (§ 7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 65,— bis 3 583,— 1 Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,— 5.1.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs oder des Anerkennungsübergangs (§ 7 2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der Absatz 4, § 9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . 944,— Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . . . 400,— 5.1.5 Untersagung 3 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug- 5.1.5.1 des Unterrichts (§ 13 Absatz 1) . . . . . . . . 899,— nisses einer Berufsfachschule . . . . . . . . . . 363,— bis 1 793,— 4 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug- 5.1.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§ 13 Ab- nisses einer Fachoberschule . . . . . . . . . . . 314,— satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,— 5 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug- bis 895,— nisses einer Fachschule . . . . . . . . . . . . . . . 440,— 5.2 Amtshandlungen nach dem Hambur­ 6 Prüfung zur Feststellung der Hochschul- gischen Gesetz zur Ausführung des Pfle- reife ausländischer Studierender sowie geberufegesetzes vom 6. Juni 2019 für deutsche Staatsangehörige mit aus- (HmbGVBl. S. 174) in der jeweils gelten- ländischem Reifezeugnis den Fassung 6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung . 276,— 5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§ 2 Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 270,— 6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung 770,— bis 3 962,— 7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis 5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe- (Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . . 120,— triebes (§ 4 Absatz 3 Satz 1), Fristverlän- 8 Wiederholung einer Prüfung oder eines gerung (§ 4 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 65,— Prüfungsteils bis 3 583,— 8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung ins- 5.2.3 Genehmigung des Anerkennungsüber- gesamt wird die volle Gebühr erhoben. gangs (§ 4 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944,— 8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungs- 6 Erfolglose Widerspruchsverfahren teils wird die Hälfte der Gebühr erho- 6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . . . 115,40 ben.“ bis 2 901,— Artikel 2 6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 65,— Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten bis 4 579,— Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: 7 Bildungsurlaubsveranstaltungen (1) In Artikel 1 § 2 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsver- 2026 und Abschnitt II am 1. August 2026 in Kraft. Im Übrigen anstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,— tritt diese Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft. 7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerken- (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,50 Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht 7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerken- anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- nung, nachdem mit der sachlichen Bear- schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen beitung begonnen wurde . . . . . . . . . . . . . 51,— oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Dezember 2025. HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 729 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration Vom 2. Dezember 2025 Artikel 1 entstandenen besonderen Auslagen können pauscha- Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom liert und in der voraussicht- 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.