Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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en - Stenotypist - Phonotypist mit erhöhten Anforderungen - Fernschreiber mit erhöhten Anforderungen - Telefonist mit erhöhten Anforderungen - Materialverwalter - Handwerker/Facharbeiter - Hausmeister mit erhöhten Anforderungen - Kraftfahrer mit erhöhten Anforderungen - Beiköche mit erhöhten Anforderungen 16,19 ab dem 3. Berufsjahr 17,02 ab dem 5. Berufsjahr 17,82 ab dem 7. Berufsjahr 18,64 5 Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden - Kontoführer/Disponenten mit schwierigeren Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit - Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit - Kassierer - Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, - Überweisungs- und Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung - Sachbearbeiter mit einfacheren Tätigkeiten in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und - Stabsabteilungen - Sachbearbeiter mit einfachen Tätigkeiten in der EDV-Arbeitsvorbereitung - Arbeitnehmer in der EDV-Nachbereitung mit erhöhten Anforderungen (z. B. Abstimmungstätigkeit) - Peripherie-Operators - Datenarchivare - Stenotypist mit erhöhten Anforderungen - Fremdsprachen-Stenotypist - Fernschreiber mit besonderen Anforderungen - Sekretär - Leiter von Registraturen, Expeditionen und Materialverwaltungen - Handwerker/Facharbeiter mit hochwertigen Arbeiten - Leiter gewerblicher Arbeitsgruppen (auch Hausmeister) - Botenmeister - Köche 16,85 ab dem 3. Berufsjahr 17,77 ab dem 5. Berufsjahr 18,67 ab dem 7. Berufsjahr 19,62 6 Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern - Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen - Kassierer mit erhöhten Anforderungen - Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung - Sachbearbeiter in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen - Sachbearbeiter in der EDV-Arbeitsvorbereitung - Leiter der EDV-Nachbereitung - Konsol-Operators - Datenarchivare mit erhöhten Anforderungen - Fremdsprachen-Stenotypistinnen mit erhöhten Anforderungen - Sekretär mit erhöhten Anforderungen - Leiter von Schreibdiensten - Leiter größerer Registraturen, Expeditionen, Materialverwaltungen, FS-Stellen und gewerblicher Arbeitsgruppen - Arbeitnehmer mit Verantwortung für hochwertige technische Anlagen - Erste Köche - Küchenleiter 18,71 ab dem 5. Berufsjahr 19,85 ab dem 7. Berufsjahr 20,99 7 Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern - Kundenberater - Leiter von Zahlstellen - Kassierer mit bes. Anforderungen (wie Gelddisposition für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen) - Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung in großen Stellen - Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und - Stabsabteilungen sowie in Außenstellen - Hauptamtliche Ausbilder - Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in der EDV-Arbeitsvorbereitung - Erste Operators - Konsol-Operators mit erhöhten Anforderungen - Schichtleiter - Programmierer-Assistent - EDV-Organisations-Assistent - Sekretär in besonderer Vertrauensstellung - Leiter großer Schreibdienste - Arbeitnehmer mit Verantwortung für hochwertige technische Anlagen in Großbetrieben - Küchenleiter in Großbetrieben - Wirtschaftsleiter 21,21 ab dem 7. Berufsjahr 22,62 8 Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind - Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z. B. Spezialberatung im Individualgeschäft) - Leiter kleinerer Geschäfts-/Zweigstellen - Hauptkassierer (in größeren Stellen) - Sachbearbeiter mit besonderen Anforderungen in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen sowie in Außenstellen - Revisoren mit selbstständiger, vielseitiger Prüfungstätigkeit - Hauptamtliche Ausbilder mit erhöhten Anforderungen (z. B. in der Fort- und Weiterbildung) - Sachbearbeiter mit besonderen Anforderungen in der EDV-Arbeitsvorbereitung (z. B. Steuerung von komplexen Systemen) - Programmierer - EDV-Organisatoren - Schichtleiter mit erhöhten Anforderungen - Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken - Wirtschaftsleiter in Großbetrieben 24,46 9 Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben. - Kundenberater mit besonderen Anforderungen - Geschäfts-/Zweigstellenleiter - Schichtleiter mit besonderen Anforderungen 28,03 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 16 Bankleistungen 66110000-4 Bankdienstleistungen 66112000-8 Einlagengeschäft 66113000-5 Kreditgewährung 66115000-9 Internationaler Zahlungstransfer 66180000-5 Währungsumtausch 66600000-6 Finanzen und Liquiditätssteuerung Entgelttabelle Nr. 16 Bankenleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 17 Abfall- und Entsorgungswirtschaft Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch die Abfall- und Entsorgungswirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 30 % in den EG 1 bis 9b und 15 % in den EG 9c bis 15 an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: 3.1 Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierung 3.1.1 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale • EG 1: einfachste Tätigkeiten Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber, - Garderobenpersonal, - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, - Reiniger in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks, - Wärter von Bedürfnisanstalten, - Servierer, - Hausarbeiter, - Hausgehilfen, - Boten (ohne Aufsichtsfunktion). • EG 2 bis 9a: handwerkliche Tätigkeiten ○ EG 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) ○ EG 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. ○ EG 4 • Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. • Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der EG 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 3 verlangt werden kann.) ○ EG 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. ○ EG 6 Beschäftigte der EG 5, die hochwertige Arbeiten verrichten (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 5 verlangt werden kann.) ○ EG 7 Beschäftigte der EG 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) ○ EG 8 Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. ○ EG 9a Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. • EG 2 bis 12 Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. ○ EG 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) ○ EG 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. ○ EG 4 • Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) • Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der EG 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 3 verlangt werden kann.) ○ EG 5 • Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. • Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) ○ EG 6 Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) ○ EG 7 Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) ○ EG 8 Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) ○ EG 9a Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) ○ EG 9b • Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. • Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den EG 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) ○ EG 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. ○ EG 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9c heraushebt. ○ EG 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9c heraushebt. ○ EG 12 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 11 heraushebt. • EG 13 bis 15 ○ EG 13 • Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. • Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. ○ EG 14 • Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt. • Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. • Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. ○ EG 15 • Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt. • Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. • Beschäftigte mit der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. • EG 13 bis 15 ○ EG 13 • Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. • Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. ○ EG 14 • Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt. • Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. • Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. ○ EG 15 • Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt. • Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. • Beschäftigte mit der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 3.1.2 Spezielle Tätigkeitsmerkmale a) Bezügerechner • EG 5 Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten, einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) • EG 6 ○ Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind. ○ Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen. • EG 7 ○ Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind und der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. ○ Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen. • EG 9a ○ Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig zu errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbstständig auszuführen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) ○ Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte, einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen festzustellen ist, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vorzunehmen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. ○ Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der EG 6 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. • EG 9b Beschäftigte, denen mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der EG 9a Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. b) Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Nach Ziffer 3.1.2 b) sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. Nicht unter Ziffer 3.1.2 b) fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen. • EG 6 ○ Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und -Informatiker der Fach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.