Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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richtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -Informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. ○ Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden • EG 7 Beschäftigte der EG 6, die ohne Anleitung tätig sind. • EG 8 Beschäftigte der EG 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert. • EG 9a Beschäftigte der EG 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert. • EG 9b Beschäftigte der EG 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert (Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der EG 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. • EG 10 ○ Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. ○ Beschäftigte der EG 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in EG 8 hinausgeht. • EG 11 ○ Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.) ○ Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.) • EG 12 ○ Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt. ○ Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt. ○ Beschäftigte der EG 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT Gruppe bestellt sind und denen mindestens • zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 11 oder • drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. • EG 13 ○ Beschäftigte der EG 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 2 heraushebt. ○ Beschäftigte der EG 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT Gruppe bestellt sind und denen mindestens • zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 12 oder • drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. c) Ingenieurinnen und Ingenieure Ingenieure sind Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 der Ziffer 3.1.1 Punkt 4 (EG 13 bis 15) finden auch auf Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung; Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen bleibt unberührt. • EG 10 Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. • EG 11 ○ Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. ○ Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. • EG 12 ○ Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt. ○ Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt. • EG 13 Beschäftigte der EG 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 2 heraushebt. d) Meister Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. • EG 8 Meister mit entsprechender Tätigkeit. • EG 9a ○ Beschäftigte der EG 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. ○ Gärtnermeister der EG 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist. • EG 9b ○ Beschäftigte der EG 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fallgruppe 1 heraushebt. ○ Beschäftigte der EG 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fallgruppe 2 heraushebt. • EG 9c Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist. e) Techniker Staatlich geprüfte Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht diese Berufsbezeichnung führen. • EG 8 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. • EG 9a Beschäftigte der EG 8, die selbstständig tätig sind. • EG 9b Beschäftigte der EG 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen. f) Vorlesekräfte für Blinde • EG 5 Vorlesekräfte für Blinde. • EG 6 Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit. 3.1.3 besondere Tätigkeitsmerkmale a) Laboranten Den Laboranten mit Abschlussprüfung werden milchwirtschaftliche Laboranten mit verwaltungseigener Abschlussprüfung gleichgestellt, wenn die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit mindestens drei Jahre beträgt. • EG 3 Beschäftigte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten. • EG 5 ○ Laborantinnen und Laboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit. ○ Beschäftigte der EG 3, die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der EG 3 herausheben. • EG 6 Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1; deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. • EG 8 Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 heraushebt, dass sie selbstständige Leistungen erfordert. b) Beschäftigte in Magazinen und Lagern • EG 3 Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteherinnen und -Vorsteher. • EG 5 ○ Beschäftigte der EG 3 mit einschlägiger mindestens dreijähriger Ausbildung. ○ Beschäftigte der EG 3 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern. • EG 6 Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern. c) Technische Assistentinnen und Assistenten sowie Chemotechnikerinnen und -Techniker • EG 6 Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten, lebensmitteltechnische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. • EG 8 Beschäftigte der EG 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. • EG 9a Beschäftigte der EG 8, die zu mindestens einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten. • EG 9b ○ Beschäftigte der EG 6, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für technische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt sind. ○ Beschäftigte der EG 6, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern. • EG 10 Beschäftigte der EG 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. 3.2 Entgeltübersicht EG ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Grundentgelt 14,28* Ab dem 3. Jahr in der Tätigkeit 14,28* Ab dem 10. Jahr in der Tätigkeit 14,61 2 Grundentgelt 15,28 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 16,77 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 18,13 3 Grundentgelt 16,35 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 17,86 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 19,04 4 Grundentgelt 16,58 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 18,66 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 19,84 5 Grundentgelt 17,33 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 19,20 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 20,74 6 Grundentgelt 18,00 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 19,96 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 21,54 7 Grundentgelt 18,31 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 20,55 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 22,18 8 Grundentgelt 19,42 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 21,47 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 23,21 9a Grundentgelt 20,41 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 22,90 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 26,25 9b Grundentgelt 21,11 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 23,49 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 27,82 9c Grundentgelt 22,41 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 25,68 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 29,48 10 Grundentgelt 23,05 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 26,79 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 31,36 11 Grundentgelt 23,86 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 28,20 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 33,60 12 Grundentgelt 24,68 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 29,95 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 36,80 13 Grundentgelt 27,39 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 31,91 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 37,59 14 Grundentgelt 29,61 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 34,06 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 39,97 15 Grundentgelt 32,57 Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit 37,07 Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit 43,65 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 17 Abfall- und Entsorgungswirtschaft 90000000-7 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste 90400000-1 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung 90410000-4 Abwassersammlung 90420000-7 Abwasserbehandlung 90430000-0 Abwasserbeseitigung 90440000-3 Reinigung von Klärgruben 90450000-6 Reinigung von Faulbecken 90460000-9 Leerung von Klärgruben oder Faulbecken 90470000-2 Reinigung von Abwässerkanälen 90480000-5 Verwaltung von Kanalisationsnetzen und Abwasseranlagen 90481000-2 Betrieb einer Kläranlage 90490000-8 Überprüfung von Abwasserkanälen und Beratung in Sachen Abwasserbehandlung 90491000-5 Überprüfung von Abwasserkanälen 90492000-2 Beratung in der Abwasserbehandlung 90510000-5 Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen 90511000-2 Abholung von Siedlungsabfällen 90511100-3 Einsammeln von kommunalem Müll 90511200-4 Einsammeln von Hausmüll 90511300-5 Müllsammlung 90511400-6 Altpapiersammlung 90512000-9 Transport von Haushaltsabfällen 90513000-6 Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle 90513100-7 Hausmüllbeseitigung 90513200-8 Beseitigung von kommunalem Müll 90513300-9 Verbrennung von Siedlungsabfällen 90513400-0 Aschenbeseitigung 90513500-1 Aufbereitung und Entsorgung von flüssigen Abfällen 90513600-2 Schlammbeseitigung 90513700-3 Schlammtransport 90513800-4 Schlammbehandlung 90513900-5 Schlammentsorgung 90514000-3 Recycling von Siedlungsabfällen 90522200-4 Beseitigung von verseuchtem Boden 90524000-6 Dienstleistungen für medizinische Abfälle 90524100-7 Einsammlung von Krankenhausabfällen 90524200-8 Beseitigung von Krankenhausabfällen 90524300-9 Beseitigung von biologischen Abfällen 90524400-0 Einsammlung, Transport und Beseitigung von Krankenhausabfällen 90530000-1 Betrieb einer Mülldeponie 90531000-8 Verwaltung von Deponien 90533000-2 Verwaltung von Müllhalden Entgelttabelle Nr. 17 Abfall- und Entsorgungswirtschaft Stand Mai 2025. Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 18 Einzelhandel Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaig weitere Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % und für Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche ein Zuschlag i.H.v. 50 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Angestellte ohne abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erhalten.   14,28* 2 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und Angestellte nach Gehaltsgruppe 1 ab 4. Tätigkeitsjahr. Der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung ist gleichgestellt bei Steno- und Phonotypisten die Vorbildung auf einer Vollhandelsschule von 2 Jahren nebst einjähriger praktischer Tätigkeit oder die mittlere Reife und Vorbildung auf einer Vollhandelsschule von einem Jahr nebst halbjähriger praktischer Tätigkeit. Verkäufer, Kassierer (auch im SB-Bereich), Telefonisten, Steno- und Phonotypist. Angestellte mit einfacher Tätigkeit in Verwaltung, Warenannahme, Lager, Versand, Reisebüro, Dekoration (Gestalter/in für visuelles Marketing). Kontrolleure bei Warenausgabe (Packtischen). 14,28*   5. Berufsjahr 15,70   6. Berufsjahr 16,87   7. Berufsjahr 19,81 3 Angestellte mit Tätigkeiten, in denen sich Fachkenntnisse und Verantwortung deutlich über Gruppe 2 hinausheben, soweit ihnen diese Tätigkeit selbstständig übertragen wurde. Erste Kräfte (z.B. Erstverkäufer und Lagererste, auch mit Einkaufsbefugnis) im Verkauf, in Dekoration (Gestalter für visuelles Marketing), in Verwaltung, Warenannahme, Versand, Reisebüro. Kassierer (auch im SB-Bereich) mit gehobener Tätigkeit. Telefonisten an Großanlagen mit mehr als 3 Amtsanschlüssen bzw. mit qualifizierter Nebentätigkeit. Diese Tätigkeitsbeispiele sind keine abschließende Aufzählung. 16,38   3./4. Tätigkeitsjahr 17,41   5./6. Tätigkeitsjahr 18,52   ab 7. Tätigkeitsjahr 22,01 4 Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen und mit Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich. Substituten, Disponenten, Sortimentskontrolleure, Etagenaufsichten, Kassenaufsichten, Hauptkassierer, Direktricen, Hausmeister, Maschinenmeister, Elektromeister, Verkaufsstellenverwalter (vergleichbar mit der Tätigkeit von Substituten).   ohne oder mit in der Regel bis zu 5 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden. 19,19   nach zweijähriger Tätigkeit 20,30   nach vierjähriger Tätigkeit 22,06 mit in der Regel mehr als 5 bis zu 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden 20,80   nach zweijähriger Tätigkeit 21,35   nach vierjähriger Tätigkeit 23,09 mit in der Regel mehr als 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden 22,18   nach zweijähriger Tätigkeit 23,31   nach vierjähriger Tätigkeit 25,49 5 Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich. Abteilungsleiter, Einkäufer, Oberaufsichten (Hausaufsichten), Büroleiter (Bürochef), Filialrevisoren, Hausinspektoren, Leiter von technischen Abteilungen (technische Leiter) Leiter von Warenannahmeabteilungen, Leiter der Versandabteilung, Leiter der Dekorationsabteilung (Chefdekorateur), Ausbildungsleiter, Reisebüroleiter, Verkaufsstellenleiter, Atelierleiter.   ohne oder mit in der Regel bis zu 5 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden.   1.-3. Tätigkeitsjahr 21,63   4.-6. Tätigkeitsjahr 23,19   nach 6. Tätigkeitsjahr 24,66 mit in der Regel mehr als 5 bis zu 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden     1.-3. Tätigkeitsjahr 23,80   4.-6. Tätigkeitsjahr 25,10   nach 6. Tätigkeitsjahr 28,25 mit in der Regel mehr als 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden     1.-3. Tätigkeitsjahr 25,67   4.-6. Tätigkeitsjahr 28,03   nach 6. Tätigkeitsjahr 32,85 6 Arbeiter mit Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber a) gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern. Auszeichner, Abfüller, Abpacker, Abwieger, Raumpfleger, Küchenhilfen, Boten, Fahrstuhlführer, Fotolaboranten, Hilfen in Imbissecken, Milchbars usw. 15,13 b) in der Regel schwerere oder verantwortlichere Arbeiten erfordern. Beifahrer, Büfettkraft, Fahrstuhlführer, die be- und entladen, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner, Spülhilfen 16,79 c) in der Regel schwerere oder verantwortlichere Arbeiten erfordern. Hubstapelfahrer, Kraftfahrer, Personalpförtner. 20,79 7 Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die im erlernten Beruf beschäftigt sind oder ohne Abschlussprüfung mit mindestens dreijähriger Tätigkeit im Beruf. a) Änderungsschneider in der Damen- und Herrenoberbekleidung, die überwiegend mit leichten Änderungsarbeiten beschäftigt sind. Gardinennäher, Näher, Pelznäher, Putzmacher 15,99 b) Fotolaboranten 17,32 c) Gardinenzuschneider im Atelier, Köche mit bis zu vierjähriger einschlägiger praktischer Tätigkeit, Schneider, die mit schwierigeren Änderungsarbeiten in der Damen- und Herrenoberbekleidung beschäftigt sind Annonceure, Antennenbauer 18,69 d) Innendekorateure, Plakatmaler, sonstige Betriebshandwerker sowie Fachhandwerker, Kraftfahrer, Konditoren, Fleischer, Köche mit mehr als vierjähriger einschlägiger praktischer Tätigkeit, Maßschneider 21,15 e) Arbeiter, die die Voraussetzungen der EG 7 d) erfüllen, und denen entweder Anweisungsbefugnis über mindestens drei Beschäftigte (Vollbeschäftigte) übertragen ist oder die hinsichtlich ihrer Leistung besonders qualifiziert sind, erhalten 24,13 8 Bedienungspersonal in Erfrischungs- und Restaurationsbetrieben erhalten 12 % des Umsatzes (Endpreis- inkl. Bedienungsgeld und Mehrwertsteuer) bzw. mindestens je Stunde   16,17 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 18 Einzelhandel 55900000-9 Einzelhandelsdienste Entgelttabelle Nr. 18 Einzelhandel Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.