Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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paratur und Wartung von Anrufbeantwortern 50316000-3 Wartung und Reparatur von Fahrkartenautomaten 50317000-0 Wartung und Reparatur von Fahrkartenentwertern 50331000-4 Reparatur und Wartung von Fernmeldeleitungen 50332000-1 Wartung im Bereich Fernmeldeinfrastruktur 50333000-8 Wartung von Funkverbindungseinrichtungen 50333100-9 Reparatur und Wartung von Funksendern 50333200-0 Reparatur und Wartung von Funktelefongeräten 50334000-5 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten und Telegrafen 50334100-6 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten 50334110-9 Wartung von Telefonnetzen 50334120-2 Aufrüstung von Fernsprechvermittlungsanlagen 50334130-5 Reparatur und Wartung von Fernsprechvermittlungsanlagen 50334140-8 Reparatur und Wartung von Fernsprechgeräten 50334200-7 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Telegrafen 50334300-8 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernschreibern 50334400-9 Wartung von Kommunikationssystemen 50341000-7 Reparatur und Wartung von Fernsehgeräten 50341100-8 Reparatur und Wartung von Bildschirmtextgeräten 50341200-9 Reparatur und Wartung von Fernsehsendern 50342000-4 Reparatur und Wartung von Audiogeräten 50343000-1 Reparatur und Wartung von Videogeräten 50511000-0 Reparatur und Wartung von Pumpen 50511100-1 Reparatur und Wartung von Flüssigkeitspumpen 50511200-2 Reparatur und Wartung von Gaspumpen 50531300-9 Reparatur und Wartung von Kompressoren 50531400-0 Reparatur und Wartung von Kräne 50532000-3 Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen, Geräten und zugehörigen Einrichtungen 50532100-4 Reparatur und Wartung von Elektromotoren 50532200-5 Reparatur und Wartung von Transformatoren 50532300-6 Reparatur und Wartung von Generatoren 50532400-7 Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen 50711000-2 Reparatur und Wartung von elektrischen Einrichtungen in Gebäuden 51110000-6 Installation von elektrischen Einrichtungen 51111000-3 Installation von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren 51111100-4 Installation von Elektromotoren 51111200-5 Installation von Generatoren 51111300-6 Installation von Transformatoren 51112000-0 Installation von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen 51112100-1 Installation von Elektrizitätsverteilungseinrichtungen 51112200-2 Installation von Elektrizitätsschalteinrichtungen 51131000-9 Installation von Dampferzeugern 51200000-4 Installation von Mess-, Kontroll-, Prüf- und Navigationsgeräten 51210000-7 Installation von Messgeräten 51310000-8 Installation von Rundfunk-, Fernseh-, Audio- und Videogeräten 51311000-5 Installation von Rundfunkgeräten 51312000-2 Installation von Fernsehgeräten 51313000-9 Installation von Audiogeräten 51314000-6 Installation von Videogeräten 51320000-1 Installation von Rundfunk- und Fernsehsendern 51330000-4 Installation von Funktelefongeräten 51620000-4 Installation von Büromaschinen 51900000-1 Installation von Lenk- und Steuersystemen 71314100-3 Dienstleistungen im Elektrobereich 71315210-4 Beratung in der Haustechnik 71318100-1 Dienstleistungen für Lichttechnik und Tageslichttechnik 71323100-9 Planung von Stromversorgungssystemen VOB/C - DIN 18382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV VOB/C - DIN 18385 Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen VOB/C - DIN 18386 Gebäudeautomation Entgelttabelle Nr. 11 Elektrohandwerk Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 12 Gerüstbauleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Gerüstbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro M1 Gerüstbaumeister Qualifikation: - Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer Tätigkeit: - tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung Hinweis: Das Qualifikations- und das Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. 24,18 I Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Qualifikation: - Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Tätigkeit: - Selbständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen - Ausführung von normgerechten Aufmaßen und/oder Abrechnung Hinweis: Das Qualifikations- und ein Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. Alternativ: Bei einer Eingruppierung als Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vor dem 01.09.2015 muss nur ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein. 22,39 II Geprüfter Montageleiter Qualifikation: - Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter - Prüfung zum Gerüstbauer Tätigkeit: - Selbständige Führung einer Montagekolonne - Fertigen einfacher Aufmaße Hinweis: Ein Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. Alternativ: Bei einer Eingruppierung als Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vor dem 01.09.2015 muss kein Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein. 20,60 IIa Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur Hinweis: Eingruppierung bis 31. Juli 2015 als Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur oder als Platzmeister 19,52 III Gerüstbauer Qualifikation: - Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer Hinweis: Das Qualifikationsmerkmal muss erfüllt sein. Alternativ: Eingruppierung als Gerüstbau-Fachmonteur vor dem 01.09.2015 17,91 IV Geprüfter Gerüstbau-Monteur Qualifikation: - Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur Tätigkeit: - Selbstständiger Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung Hinweis: Das Qualifikations- und das Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. 17,01 V Gerüstbau-Werker Qualifikation: - Sechsmonatige Tätigkeit im Gerüstbauer-Handwerk Tätigkeit: - Auf-, Um- und Abbau von einfachen Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung - Auf-, Um- und Abbau von sonstigen Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung unter Anleitung - Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial Hinweis: Das Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. 16,12 VIa Gerüstbau-Helfer Tätigkeit: - Ausführung einfacher Arbeiten - Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung - helfende Tätigkeit bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung Hinweis: Die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. Alternativ: Lagerarbeiter nach Lohngruppe VII, die ausnahmsweise Tätigkeiten beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten durchführen. 15,22 VIb   Besondere Anforderungen: - Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung - jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 14,28* VII Lagerarbeiter Tätigkeit: - Einsatz im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau - Transport und Lagern von Gerüst- und anderen Baumaterialien - Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial nach Einarbeitung und Ausführung von sonstigen im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatzarbeiten   14,33 Fußnoten * Entspricht Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 12 Gerüstbauleistungen 45262100-2 Gerüstarbeiten 45262110-5 Abbau von Gerüsten 45262120-8 Errichtung von Gerüsten VOB/C - DIN 18451 Gerüstarbeiten Entgelttabelle Nr. 12 Gerüstbauleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 13 Abbruch- und Abwrackleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Abbruch- und Abwrackleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Überstunden (Mehrarbeit) ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung beauftragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro   gewerbliche Beschäftigte     1 Hilfskräfte Tätigkeit: - Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung - Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle - Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln - Reinigungs- und Aufräumarbeiten - Wassersaugen und -spritzen - Verpacken von Abbruchmaterial - Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen - Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten 14,28* 2 Abbruch-, Bohr- und Sägewerker Tätigkeit: - Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung - Entkernen von Gebäuden - Brennschneidarbeiten - Stemmarbeiten, Pressarbeiten - Bohr- und Sägearbeiten einschließlich des Aufmaßes 14,28* 3 Abbruch-, Bohr- und Sägewerker nach dem zweiten Jahr ihrer Tätigkeit, Sprenghelfer Tätigkeit: - Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit - Hilfsarbeiten bei der Durchführung von Sprengarbeiten nach Anweisung - Führen von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklasse 2 (alt) bzw. CE, C1E erforderlich ist, mit gültiger Fahrerlaubnis - Maschinisten Regelqualifikation: - Berufserfahrung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik - Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe - Abgeschlossene Ausbildung in einem artverwandten Ausbildungsberuf - Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 2 nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit - Führen und Pflegen von und einfache Wartungsarbeiten bei LKW - Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten - Durchführung aller Sprenghilfsarbeiten außer Herstellen von Zündkreisen, Anfertigen von Schlagpatronen und zünden - Bohr- und Sägearbeiten in entkernten Gebäuden einschließlich des Aufmaßes 14,30 4 Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer, Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter, Sprengarbeiter Tätigkeit: - Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach genereller Anweisung - Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - Bauwerksmechaniker nach abgeschlossener Berufsausbildung - durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruchgewerbe und bei Sprengarbeiten mind. zweijährige Tätigkeit als Sprenghelfer - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr - abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer mit gültiger Fahrerlaubnis nach CE, C1E - Schlosser und Maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung - Befähigungsschein für Seilsägearbeiten; Geprüfter Bohr- und Sägefachmann (abgeschlossene Lehrgänge) - Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu acht Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25 Tonnen und deren Anbaugeräte (z.B. Hydraulikhammer) - Warten und Reparieren von Baumaschinen und Geräten - Führen von Kraftfahrzeugen - Abbrechen von Gebäuden, Sortieren und Verladen - Ausführung aller Bohr- und Sägearbeiten; spalten und pressschneiden 15,20 5 Abbruchvorarbeiter, Spezial-Abbruch-Facharbeiter, Abbruchmaschinenführer, Sprengberechtigte Tätigkeit: - Selbstständige Ausführung der Facharbeiten des Abbruchgewerbes sowie Sprengarbeiten nach Anleitung oder Einweisung - Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: - Bauwerksmechaniker mit dreijähriger Berufserfahrung und Ernennung zum Vorarbeiter - durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik - Befähigungsnachweis zur Führung von Abbruch-Spezialmaschinen bis einschließlich 40 Tonnen - Befähigungsschein nach § 20 SprengG - Allgemeine Sprengarbeiten - Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen - Selbständige Durchführung von Sprengungen - Vorarbeiter - Platzmeister - Leitung einfacher Abbruchbaustellen - Selbstständiges Ausführen aller Bohr- und Sägearbeiten; spalten und pressschneiden 15,94 6 Spezial-Abbruchmaschinenführer, Qualifizierter Abbruchvorarbeiter Tätigkeit: - Selbständige Ausführung schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes - Führung einer Gruppe von Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: - durch langjährige Berufserfahrung erworbene erweiterte Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik - Befähigungsnachweis zur Führung von Abbruch-Spezialmaschinen ab 40 Tonnen - Grundkenntnisse der Baukonstruktion - Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von über 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 40 Tonnen - Leitung von Abbruchbaustellen 16,71 7 Abbruchstellenleiter, qualifizierte Sprengberechtigte, qualifizierte Spezial-Abbruchmaschinenführer Tätigkeit: - Selbständige Ausführung besonders schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach wenigstens fünfjähriger Berufserfahrung - Führung einer Gruppe von Arbeitnehmern nach Ernennung - Selbständiges Aufstellen von Sprengplänen und Durchführen von Sprengungen Regelqualifikation: - Befähigungsschein nach § 20 SprengG - Allgemeine Sprengarbeiten sowie Aufbaulehrgänge - Befähigungsnachweis zum Führen von Spezial-Abbruchmaschinen - Spezialkenntnisse im Abbruchgewerbe (u.a. statische Grundkenntnisse, Aufmaßerstellung) - Durchführen von Abbruchaufträgen schwierigster Art (einschließlich Entsorgungsüberwachung) sowie Leitung der Absperrungs- und Sicherheitsmaßnahmen - Anleitung und Koordinierung von Nachunternehmern - Erstellen von Aufmaßen - Führen einer Spezial-Abbruchmaschine (Super-Longfront, Seilbagger) 17,00   technische Angestellte     T1 Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder einfache technische Tätigkeiten ausüben   14,28* T2 Angestellte, mit einfacher vorwiegend schematischer oder anderer einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist Berufsausbildung an einer einschlägigen Technikerschule Bsp.: Erstellen von einfachen Kalkulationen, statischen Berechnungen und einfachen Massenberechnungen auf Anweisung 14,28* ab dem 5 Berufsjahr i.d. EG 15,00 T3 Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und erweiterte Fachkenntnisse erfordern. Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule mit Abschlussprüfung. Bsp.: Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, Aufstellen von schwierigen Massenberechnungen, Überwachen von einfachen Arbeitsstellen unter Aufsicht erfahrener Techniker. Erstellen von Entsorgungskonzepten. 15,00 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG 16,11 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG 17,83 ab dem 7 Berufsjahr i.d. EG 18,36 T4 Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anweisung selbständig ausführen. Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und zweijährige einschlägige Berufserfahrung. Bsp.: Angestellte, die nach besonderer Einführung statische Berechnungen, Eingabepläne, Arbeitspläne, Massenberechnungen und schwierige Berechnungen vornehmen. 20,28 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG 22,25 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG 24,15 T5 Angestellte, die unter eigener Verantwortung selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch langjährige Erfahrungen erworben werden. Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und zweijährige einschlägige Berufserfahrung. Bsp.: Selbständiges Leiten von Arbeitsstellen, Aufstellen von schwierigen Kalkulationen und statischen Berechnungen, selbständiges Verhandeln mit Auftraggebern und Behörden. 25,63   kaufmännische Beschäftigte     K1 Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Abgeschlossene zweijährige kaufmännische Ausbildung oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten höheren Handelsschule oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule oder dreijährige kaufmännische Tätigkeit, auf die in einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule verbrachte Zeit angerechnet wird Bsp.: Aufnehmen von Diktaten, auch über Diktiergeräte und einwandfreies schriftliches Wiedergeben; einfache Registraturarbeiten; Ausfertigen von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen. 14,28* K 2 Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen. Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Bsp.: Aufnehmen von Diktaten von schwierigen Texten, auch über Diktiergeräte und form- und stilgerechtes Wiedergeben; Durchführen von einfachen Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten; Bedienen von PC's; Erledigen der Formalitäten bei Einstellungen und Entlassungen sowie Verwalten von Arbeitspapieren. 14,63 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG 15,19 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG 15,80 K 3 Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten erledigen. Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Bsp.: Form- und stilgerechtes Abfassen von Briefen; Durchführen von schwierigen Buchhaltungsarbeiten; selbständiges Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten; selbständiges Führen und Abwickeln von Konten einschließlich Korrespondenz und Mahnwesen. 17,81 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG 19,02 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG 21,10 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 13 Abbruch- und Abwrackleistungen 45111100-9 Abbrucharbeiten 45111200-0 Baureifmachung und Abräumung 45111210-3 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten 45111211-0 Sprengarbeiten 45111212-7 Enttrümmerungsarbeiten 45111213-4 Abräumungsarbeiten 45111214-1 Abräumen nach Sprengungen 45111300-1 Abbauarbeiten 45111310-4 Abbauarbeiten für Militäranlagen 45111320-7 Abbauarbeiten für Sicherheitsanl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.