Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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enbelagsarbeiten 45432110-8 Bodenverlegearbeiten 45432111-5 Verlegen von nicht massiven Bodenbelägen 45432112-2 Verlegen von Bodenplatten 45432113-9 Verlegen von Parkettböden 45432114-6 Holzpflasterarbeiten 45432120-1 Verlegen von Zwischenböden 45432130-4 Bodenbelagsarbeiten VOB/C - DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten VOB/C - DIN 18365 Bodenbelagarbeiten Entgelttabelle Nr. 08 Parkett- und Bodenverlegungsleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.   Entgelttabelle Nr. 09 Verglasungsleistungen/Glaserhandwerk Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Verglasungsleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. Vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Fachvorarbeiter   19,22 2 Gehobener Facharbeiter Die Einstufung des gehobenen Facharbeiters erfolgt im fachlichen Ermessen des Arbeitgebers in Absprache mit dem Betriebsrat. In Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung entscheidet der Arbeitgeber. 17,90 3 Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre Dreijährige Tätigkeit als Facharbeiter 17,45 4 Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre Zweijährige Tätigkeit als Facharbeiter 16,82 5 Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre   15,28 6 Hilfsarbeiter Nach dreimonatiger Beschäftigung 15,25 7 Hilfsarbeiter Bis zu dreimonatiger Beschäftigung 14,28* 8 Hilfsarbeiter Kurzfristige Beschäftigung bis zu 65 Arbeitstage im Kalenderjahr 14,28* Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 09 Glaserhandwerk / Verglasungsleistungen 45441000-0 Verglasungsarbeiten 50112120-0 Ersetzen von Windschutzscheiben VOB/C - DIN 18361 Verglasungsarbeiten Entgelttabelle Nr. 09 Verglasungsleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 10 Maler- und Lackiererleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Maler- und Lackiererhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: 3.1 Stadt Bremen EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Arbeitsstellenleiter mit bestandener Gesellenprüfung - Aufsicht über mindestens 6 Arbeitskräfte (110 %)   21,36 ab 01.06.2026 22,00 2 Gesellen (Ecklohn, 100 %)   19,42 ab 01.06.2026 20,00 3 Junggeselle nach 1 Jahr tatsächlicher Tätigkeit (95 %)   18,45 ab 01.06.2026 20,00 4 Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung erhalten im 1. Gesellenjahr (90 %)   17,48 ab 01.06.2026 18,00 5 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) genannten Gewerken im 1. und 2. Jahr der Gewerbezugehörigkeit (60 %)   14,28* 6 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit (70 %)   14,28* 7 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit (80 %)   15,54 ab 01.06.2026 16,00 9 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit (85 %)   16,51 ab 01.06.2026 17,00 10 Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) 14,28* 11 Einstiegslohn für Gesellen Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) 15,55 ab 01.07.2026 16,13 3.2 Stadtgemeinde Bremerhaven EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Bsp. Entgelt in Euro 1 Arbeitsstellenleiter mit bestandener Gesellenprüfung - Aufsicht über mindestens 6 Arbeitskräfte (110 %)   21,36 ab 01.06.2026 22,00 2 Gesellen (Ecklohn) nach zweijähriger tatsächlicher Tätigkeit (100 %)   19,42 ab 01.06.2026 20,00 3 Junggeselle nach 1 Jahr tatsächlicher Tätigkeit (95 %)   18,45 ab 01.06.2026 19,00 4 Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung erhalten im 1. Gesellenjahr (90 %)   17,48 ab 01.06.2026 18,00 5 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken im 1. und 2. Jahr der Gewerbezugehörigkeit (60 %)   14,28* 6 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit (70 %)   14,28* 7 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit (80 %)   15,54 ab 01.06.2026 16,00 9 Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Nr. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit (85 %)   16,51 ab 01.06.2026 17,00 Mindestentgelte 10 Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) 14,28* 11 Einstiegslohn für Gesellen Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) 15,55 ab 01.07.2026 16,13 Korrosionsschutzbetriebe 12 Arbeitsstellenleiter; das sind Vorarbeiter, die auf Baustellen mindestens 15 Arbeitnehmer beaufsichtigen   20,01 13 Vorarbeiter   20,14 14 Arbeitnehmer mit abgeschlossener, fachbezogener Berufsausbildung (Lehre); z. B. Schlosser, Elektriker, Kfz-Mechaniker (Maschinisten); Kraftfahrer mit Führerschein II und dreijähriger Praxis in dieser Klasse, Arbeitnehmer der EG VI, soweit sie ausschließlich mit Gerüstbau beschäftigt werden.   18,39 15 Maler- und Lackierergesellen, Bauten- und Eisenschutzfachwerker; das sind Arbeitnehmer, die nach einjähriger Einarbeitung alle typischen Korrosionsschutzarbeiten ausführen, wie z. B. Sandstrahl, Flammentrostungs-, alle vorkommenden Anstrich- und Beschichtungsarbeiten, Farbspritzen, Metallspritzen; gleichgestellt sind Maschinisten, soweit sie nicht zur EG III gehören.   17,51 16 Bauten- und Eisenschutzwerker; das sind Arbeitnehmer, die nach insgesamt dreimonatiger Einarbeitung mit Korrosionsschutzarbeiten mittleren Schwierigkeitsgrades beschäftigt werden.   16,28 17 Helfer; das sind Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden.   15,76 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 10 Maler- und Lackiererleistungen 45321000-3 Wärmedämmarbeiten 45410000-4 Putzarbeiten 45432200-6 Wandverkleidungs- und Tapezierarbeiten 45432210-9 Wandverkleidungsarbeiten 45432220-2 Tapezierarbeiten 45442100-8 Anstricharbeiten 45442110-1 Anstricharbeiten in Gebäuden 45442120-4 Anstricharbeiten und Auftrag von Schutzanstrichen für Konstruktionen 45442121-1 Anstricharbeiten für Konstruktionen 45442180-2 Neuanstricharbeiten 45442190-5 Farbabbeizungsarbeiten 45442300-0 Mit Oberflächenschutz verbundene Arbeiten VOB/C - DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen VOB/C - DIN 18366 Tapezierarbeiten Entgelttabelle Nr. 10 Maler- und Lackiererleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 11 Elektrohandwerk Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Elektrohandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung. Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und nach einer Anlernphase verrichtet werden können (Helfer). 14,41 ab 01.01.2026 14,93 2 Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand. Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern (Anlernausbildung). 14,60 ab 01.01.2026 15,04 3 a) Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss oder b) ein gleichwertiger, durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt. Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. 15,51 ab 01.01.2026 15,98 4 Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung. Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden. 16,42 ab 01.01.2026 16,92 5 Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf. Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbständig ausgeführt werden. 17,34 ab 01.01.2026 17,86 6 Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet. Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbständig ausgeführt werden. 18,25 ab 01.01.2026 18,80 7 Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen in technischen und kaufmännischen Sachgebieten sowie als Meister ohne Berufserfahrung. Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden. 20,08 ab 01.01.2026 20,68 8 Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten z. B. als Obermonteur oder Büroleiter oder als Meister mit 18 Monaten Berufserfahrung als Meister oder Geselle. Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden und Tätigkeit bzw. Einsatz als Meister. 21,90 ab 01.01.2026 22,56 9 a) Meister mit 36-monatiger Berufspraxis als Meister oder b) einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen in mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Obermonteur“) oder c) staatlich geprüfter Techniker mit geringer Berufspraxis als Techniker. a) Tätigkeit als Meister ohne Entscheidungsbefugnis oder b) Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. einer kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung. 23,73 ab 01.01.2026 24,44 10 a) Meister mit mehrjähriger Berufspraxis als Vorgesetzter oder b) anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis und Übersicht über die Zusammenhänge angrenzender Gebiete oder c) staatlich geprüfter Techniker mit mehrjähriger Berufspraxis als Techniker a) Tätigkeit als Meister mit Entscheidungsbefugnis oder b) Tätigkeit in der Funktion eines Leiters einer kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbständige und eigenverantwortlichen Entscheidungen verlangt und deren Anforderungen über die Anforderungen der Gruppe 9 wesentlich hinausgehen 25,55 ab 01.01.2026 26,32 11 a) Meister mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“ oder „Fachplaner“) oder b) anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“ oder „Fachplaner“) oder c) erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium. a) Tätigkeit als Meister in leitender Funktion in besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder b) Tätigkeit in übergeordneten Leitungsfunktionen des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern. Diese Tätigkeiten müssen über die der Gruppe 10 wesentlich hinausgehen. 28,29 ab 01.01.2026 29,13 12 a) Meister mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder b) anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder c) erfolgreich abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium. Tätigkeit als Betriebsleiter. 31,02 ab 01.01.2026 31,96 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 11 Elektrohandwerk 45231400-9 Bauarbeiten für Starkstromleitungen 45232200-4 Arbeiten in Verbindung mit Starkstromleitungen 45232300-5 Bauarbeiten und zugehörige Arbeiten für Fernsprech- und Fernmeldeleitungen 45232310-8 Bauarbeiten für Fernsprechleitungen 45232311-5 Leitungen für Notrufsäulen 45232320-1 Kabelfernsehleitungen 45232330-4 Errichtung von Antennen 45232332-8 Mit dem Fernmeldewesen verbundene Arbeiten 45232340-7 Bau von Basisstationen für den Mobilfunk 45233291-5 Installation von Verkehrssäulen 45233294-6 Installation von Straßenverkehrssignalen 45311000-0 Installation von Elektroanlagen 45311100-1 Installation von elektrischen Kabeln 45311200-2 Elektroinstallationsarbeiten 45312000-7 Installation von Alarmanlagen und Antennen 45312100-8 Installation von Brandmeldeanlagen 45312200-9 Installation von Einbruchmeldeanlagen 45312300-0 Installation von Antennen 45312311-0 Installation von Blitzableitern 45312320-6 Installation von Fernsehantennen 45312330-9 Installation von Rundfunkantennen 45314100-2 Installation von Telefonzentralen 45314120-8 Installation von Telefonvermittlungszentralen 45314200-3 Installation von Telefonleitungen 45314310-7 Verlegen von Kabeln 45314320-0 Installation von Computerkabelnetzen 45315100-9 Elektrotechnikinstallation 45315200-0 Turbinenarbeiten 45315300-1 Stromversorgungsanlagen 45315400-2 Hochspannungsarbeiten 45315500-3 Mittelspannungsarbeiten 45315600-4 Niederspannungsarbeiten 45315700-5 Installation von Schaltanlagen 45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten 45317100-3 Elektroinstallationsarbeiten für Pumpanlagen 45317200-4 Elektroinstallationsarbeiten für Transformatoren 45317300-5 Elektroinstallationsarbeiten für Stromverteilungsanlagen 45317400-6 Elektroinstallationsarbeiten für Filtrieranlagen 50232100-1 Wartung von Straßenbeleuchtungen 50232110-4 Betriebsbereitmachung von öffentlichen Beleuchtungsanlagen 50311000-8 Wartung und Reparatur von Abrechnungsmaschinen 50311400-2 Wartung und Reparatur von Rechen- und Abrechnungsmaschinen 50313000-2 Wartung und Reparatur von Reprografiegeräten 50313100-3 Reparatur von Fotokopiergeräten 50313200-4 Wartung von Fotokopiergeräten 50314000-9 Reparatur und Wartung von Telefaxgeräten 50315000-6 Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.