Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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chen fachlichen Anweisungen; Überwachen der Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften; selbständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen; Vor- und Nachkalkulation; Beraten und Verhandeln mit Architekten, Kunden und Behörden; Aufmaß und Abrechnung aller ausgeführten Leistungen; Beaufsichtigen, Einsetzen und Unterweisen der Auszubildenden, Leiten von Kleinbetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen. ab dem 1. Berufsjahr 32,53 ab dem 3. Berufsjahr 33,58 ab dem 5. Berufsjahr 34,69 T5 Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker oder Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger und vertiefter Berufspraxis. Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Obersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbständig zu erledigen sowie vertiefte Kenntnisse besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das Baurecht und die Unfallverhütungs-Vorschriften betreffen. Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur Obertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraus. Beispiele: Technische und kaufmännische Leitung des Betriebes; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden; Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung. ab dem 1. Berufsjahr 36,84 ab dem 3. Berufsjahr 38,99 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025 * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025 * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 05 Dachdeckleistungen 45261200-6 Dachdeck- und Dachanstricharbeiten 45261210-9 Dachdeckarbeiten 45261211-6 Ziegeldachdeckarbeiten 45261212-3 Schieferdachdeckarbeiten 45261213-0 Blechdachdeckarbeiten 45261214-7 Bitumendachdeckarbeiten 45261215-4 Solarzellendachdeckarbeiten 45261220-2 Dachanstrich- und andere Beschichtungsarbeiten 45261221-9 Dachanstricharbeiten 45261222-6 Zementdachbeschichtungsarbeiten 45261310-0 Blechverwahrungsarbeiten 45261320-3 Dachrinnenarbeiten 45261420-4 Abdichtungsarbeiten gegen Wasser 45261900-3 Dachreparatur und Dachwartung 45261910-6 Dachreparatur 45261920-9 Dachwartung 45312311-0 Installation von Blitzableitern DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18384 Blitzschutzanlagen Entgelttabelle Nr. 05 Dachdeckerleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.   Entgelttabelle Nr. 06 Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Helfer   16,54 2 Hilfsmonteure   17,93 3 Monteure im 1. und 2. Jahr nach der Abschlussprüfung Monteure in den ersten zwei Jahren der tatsächlichen Berufstätigkeit und solche, die nach Einweisung Installations- und Reparaturarbeiten ausführen. Stunden- und Materialnachweise sind zu belegen. 17,98 4 Monteure im 3. und 4. Jahr nach der Abschlussprüfung Monteure mit mindestens zwei tatsächlichen Berufsjahren, die Arbeiten verrichten, die Arbeitskenntnisse und Handfertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt werden. Die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch gleich zu bewertendes einschlägiges Können ersetzt werden. Stunden- und Materialnachweise sind zu belegen. 19,35 5 Monteure nach spätestens vierjähriger Tätigkeit im Beruf   20,96 6 Selbständige Monteure Monteure mit erweiterten, durch die Teilnahme an betrieblich und/oder außerbetrieblich angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die selbstständig Installations-, Reparatur-, Service- und/oder Wartungsarbeiten durchführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellen sie Nachweise und Aufmaße abrechnungsreif. 22,25 7 Obermonteure Selbständige Monteure, die auch umfangreiche Installations-, Reparatur-, Service- oder Wartungsarbeiten methodisch, eigenständig und sicher ausführen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken sich nicht nur auf Material- und Verarbeitungsrichtlinien, sondern auch auf die Aktualisierung der Kenntnisse über die jeweils benötigten Regelwerke, auch vertragsrechtlich. Sie leiten und beaufsichtigen kleine Arbeitsgruppen (bis max. 5 AN) und erstellen Abrechnungsunterlagen sicher. 23,36 8 Hauptmonteure Selbständige Monteure, die Installations-, Reparatur-, Service- oder Wartungsarbeiten eigenverantwortlich ausführen und leiten. Sie besitzen eine hohe Qualifikation, die regelmäßige Fortbildung erfordert, über die Grenzen ihrer Haupttätigkeit hinaus. Dabei leiten und beaufsichtigen sie auch größere Arbeitsgruppen und führen geplante Werkzeug- und Materialdispositionen durch. Eine zusätzliche Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Rücksprache ist gegeben. Umfangreiche Abrechnungsunterlagen sind komplett zu erstellen. 24,08 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 06 Sanitär, Heizung, Klima 45215500-2 Öffentliche Toiletten 45231100-6 Bauarbeiten für Rohrleitungen 45231110-9 Rohrverlegearbeiten 45231111-6 Heben und Neuverlegen von Rohrleitungen 45231112-3 Installation von Rohrleitungsnetzen 45231113-0 Neuverlegung von Rohrleitungen 45231300-8 Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen 45232100-3 Nebenarbeiten für Wasserrohrleitungen 45232140-5 Bau von Fernheizleitungsnetzen 45232150-8 Arbeiten für Wasserversorgungsrohrleitungen 45232151-5 Bauarbeiten zur Sanierung von Wasserhauptleitungen 45232440-8 Bauarbeiten für Abwasserrohre 45232460-4 Sanitäre Anlagen 45259300-0 Reparatur und Wartung von Heizanlagen 45331000-6 Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 45331100-7 Installation von Zentralheizungen 45331200-8 Installation von Lüftungs- und Klimaanlagen 45331210-1 Installation von Lüftungsanlagen 45331211-8 Installation von lufttechnischen Anlagen in Außenanlagen 45331220-4 Installation von Klimaanlagen 45331221-1 Installation von Teilklimaanlagen 45331230-7 Installation von Kühlanlagen 45331231-4 Installation von kältetechnischen Anlagen 45332300-6 Verlegen von Abwasserleitungen 45332400-7 Installation von Sanitäreinrichtungen 50510000-3 Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen, Hähnen und Metallbehältern 50511000-0 Reparatur und Wartung von Pumpen 50511100-1 Reparatur und Wartung von Flüssigkeitspumpen 50511200-2 Reparatur und Wartung von Gaspumpen 50512000-7 Reparatur und Wartung von Ventilen 50513000-4 Reparatur und Wartung von Wasserhähnen 50514000-1 Reparatur und Wartung von Metallbehältern 50514300-4 Verrohrungsreparaturen 50531300-9 Reparatur und Wartung von Kompressoren 50720000-8 Reparatur und Wartung von Zentralheizungen 50721000-5 Betriebsbereitmachung von Heizanlagen 50760000-0 Reparatur und Wartung von öffentlichen Toiletten 51131000-9 Installation von Dampferzeugern 71315410-6 Belüftungssysteminspektion 71321200-6 Heizungsplanung 71321300-7 Beratung im Bereich Sanitärinstallation 71321400-8 Beratung im Bereich Belüftung VOB/C - DIN 18339 Klempnerarbeiten VOB/C - DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen VOB/C - DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen VOB/C - DIN 18381 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Entgelttabelle Nr. 06 Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 07 Tischlereihandwerk/Tischlerleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Tischlereihandwerkes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle) . 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. 14,28* 2 Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens dreimonatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer einjährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis. 14,60 ab 01.02.2026 14,96 3 Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens sechsmonatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer zweijährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis. 15,58 ab 01.02.2026 15,95 4 Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechende Berufspraxis erworben werden. Gleichzusetzen sind Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund anderer abgeschlossener Berufsausbildungen, die zu einer gleichwertigen Tätigkeit befähigen. 16,55 ab 01.02.2026 16,95 5 Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung ab dem 19. Monat nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechende Berufspraxis erworben werden. 17,91 ab 01.02.2026 18,34 6 Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbständig ausgeführt werden, die entweder eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung mit Abschluss voraussetzen, ab Vollendung des dritten Jahres nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mindestens vierjährige der Tätigkeit entsprechende Berufspraxis erworben werden. 19,47 ab 01.02.2026 19,94 7 Verantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder für die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie durch langjährige Berufspraxis erworben werden. 20,44 ab 01.02.2026 20,94 8 Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen. Der EG 8 werden zugeordnet: Beschäftigte bei Ausbildungsträgern mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Sozialpädagogen, Diplompädagogen oder einer ähnlichen staatlich anerkannten Ausbildung, zur selbstständigen Erledigung aller Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Teilnehmern von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Holzbetriebswirte (Beschäftigte mit einer abgeschlossenen technischen Ausbildung zum Tischler und der Zusatzqualifikation Holzbetriebswirt), sowie Meister, die sich mit Erfolg der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk unterzogen haben und die vollverantwortlich in Ausbildungsträgergesellschaften und sonstigen Ausbildungsstätten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen in Gruppen- und Einzelbetreuung selbständig ausbilden und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erfüllen. 21,42 ab 01.02.2026 21,93 9 Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis. Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen in einem größeren Aufgabengebiet verlangen. Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die eine Gruppe von Arbeitnehmern oder eine Abteilung eigenverantwortlich beaufsichtigen und leiten mit selbständiger Lenkung der Betriebsaufgaben innerhalb dieser Gruppe oder Abteilung. 25,31 ab 01.02.2026 25,95 10 Selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis, die eine entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium) erfordern, oder Tätigkeiten in einem größeren Aufgabengebiet, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern. Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die mehrere Betriebsabteilungen oder Produktionsabläufe in mehreren Abteilungen eigenverantwortlich überwachen, leiten und führen, oder die einen Betrieb oder einen im Verhältnis zum Gesamtbetrieb großen Betriebsteil selbstständig und verantwortlich leiten. 29,21 ab 01.02.2026 29,91 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 07 Tischlerleistungen 45421120-1 Einbau von Türschwellen 45421141-4 Einbau von Trennwänden 45421142-1 Einbau von Fensterläden 45421146-9 Einbau von abgehängten Decken 45421150-0 Bautischlerei-Einbauarbeiten ohne Metall 45421152-4 Installation von Trennwänden 45422100-2 Holzarbeiten 50850000-8 Reparatur und Wartung von Möbeln VOB/C - DIN 18355 Tischlerarbeiten Entgelttabelle Nr. 07 Tischlerleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.   Entgelttabelle Nr. 08 Parkett- und Bodenverlegungsleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Parkett- und Bodenleger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Einfache Tätigkeiten, die umfassend festgelegt sind und geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch ein kurzes Anlernen (maximal drei Monate) im Betrieb erworben werden. 14,28* 2 Noch einfache Tätigkeiten, die weitgehend festgelegt sind und gewisse berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie etwa durch ein längeres Anlernen im Betrieb (im Umfang von sechs Monaten) erworben werden. 14,28* 3 Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung ausgeführt werden, ein längeres Anlernen erfordern oder in Teilbereichen Ausschnitten aus einem einschlägigen Ausbildungsberufsbild entsprechen. 14,75 4 Tätigkeiten qualifizierter Art nach konkreter Anweisung, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild erfordern. 15,96 5 Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbstständig ausgeführt werden und die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung erfordern. 17,35 6 Eigenverantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder eine Tätigkeit, die ein Anleiten/Anweisen von anderen Mitarbeitern vorsieht, z.B. in der Funktion als Vorarbeiter auf der Baustelle. 19,09 7 Selbstständige und Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet (für mehrere Mitarbeiter oder mehrere Baustellen) oder Tätigkeiten in begrenzten betrieblichen Funktionen, oder Tätigkeiten, die in der Regel Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine umfassende Weiterbildung vermittelt werden (Meisterprüfungsanforderungen). 21,70 8 Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit betriebsleitender Funktion. Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betrieb und Geschäftsablauf zur Folge haben. 24,29 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 08 Parkett- und Bodenverlegungsleistungen 45432100-5 Bodenverlege- und Bod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.