Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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chungszentrale (z. B. aktiver Verkauf an Kunden/Endverbraucher) - Einfache Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Produktion, - Verkauf, Textverarbeitung - Mitarbeiter in Telefonzentralen - Mitarbeiter in Poststellen mit Spezialaufgaben 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 14,28*     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 14,63 III Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. - Sachbearbeiter in touristischen Bereichen (z. B. Buchungszentrale, Kundenbetreuung, Touristik, Vertrieb, Werbung) - Sachbearbeiter Buchhaltung (Debitoren/Kreditoren/Finanz), Personal, Verwaltung - Betreuer an Flughafenstationen (nach 12 Monaten) - Haustechniker/-verwalter/-handwerker - Agent Call Center (mit komplexen Beratungen und Aufgaben/Allrounder) - Mitarbeiter Logistik - Bediener von Telefonzentralen - Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 14,68     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 15,95 IV Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in EG III angegebenen Weg - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden. - Sachbearbeiter Marketing, Produkt, Katalogerstellung, Hoteleinkauf, Beförderung, Vertriebssteuerung, Korrespondenz, Operations, Yield Management, Service Center (soweit keine Buchungsprämie bezahlt wird), Einkauf/Produktion, Desktop Publishing - Sachbearbeiter Personalwesen, Gehalt, Recht, Materialeinkauf, Innenrevision - Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in Finanz- und Rechnungswesen/Verwaltung/Controlling, QM, Kundenbetreuung, Verkauf (Veranstalter) - Sekretär - Reisebüroleiter (mit Koordination von bis zu 5 im Verkauf eingesetzten Mitarbeiter) - Betreuer von Flughafenstationen - Sachbearbeiter Call Center Mitarbeiterdisposition - Geschäftsreise (auch mit Mitarbeiterkoordination): Teamleiter Firmenreisedienst - Projektleiter Gruppengeschäft - Organisator - Assistent des regional verantwortlichen Leiters 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 16,21     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 17,63 V Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit den Merkmalen der EG IV selbständig und mit begrenzter Entscheidungsbefugnis ausführen. - Reisebüroleiter - Disponent im VA - Bereich - Teamkoordinator/Gruppenleiter im VA - Bereich -Sekretär - Programmierer (Junior) - Stationsleiter Flughafen - Sachbearbeiter Operations, Yield Management - Sachbearbeiter/Assistent Einkauf mit Einkaufsbefugnis - Sachbearbeiter Vertriebsinnendienst, Service Center, Kundenbetreuung, jeweils mit häufigen Koordinierungsaufgaben zwischen Zielgebiet und Kunden - Gruppenleiter Zentralabteilungen Reisebüro und Geschäftsreise - Geschäftsreise: Firmendienstleiter/Leiter Gruppenabteilungen 15,78     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 18,38     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 19,88 VI Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis voraussetzen. - Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens durchschnittlich auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 10 Mitarbeitern/innen - Stationsleiter Großflughafen - Hauptamtlicher Trainer - Controller/Revisor - Kataloggestalter (techn. Produktion) - Bilanzbuchhalter - Sekretär - Firmenleitung Software Engineer - Netzwerkkoordinator/-administrator IT-Support - Fachkraft für Arbeitssicherheit - Bezirksverkaufsleiter (max. 2 Jahre) - Leiter Call Center - Gruppenleiter/Teamkoordinator/in im VA - Bereich - Abteilungsleiter Zentralabteilungen (Geschäftsreise und Reisebüro) - Geschäftsreise: Verkaufsleiter/Akquisiteur - Key-Account-Manager 17,94     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 20,84     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 22,28 VII Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die sich wegen der Bedeutung des Aufgabengebietes durch das Maß der Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis aus der EG VI herausheben. - Vertriebsleiter - Einkäufer (Touristik) - Abteilungsleiter im VA - Bereich - Ausbildungsleiter - Revisor/Controller - Systemprogrammierer - Systemanalytiker - Bezirksverkaufsleiter (nach spätestens 2 Jahren) - Leiter Groß-Call Center - - Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens insgesamt auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 25 Mitarbeitern 20,37     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 23,32     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 24,78 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 37 Reisebürogewerbe 63511000-4 Organisation von Pauschalreisen 63512000-1 Verkauf von Reisetickets und Veranstaltung von Pauschalreisen 63513000-8 Touristeninformation 63514000-5 Dienstleistungen von Reiseführern 63515000-2 Reisedienste 63516000-9 Reiseverwaltung Entgelttabelle Nr. 37 Reisebürogewerbe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 38 Textilreinigung Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Textilreinigung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Ab der 6. Mehrarbeitsstunde fällt ein Zuschlag i.H.v 33 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Bsp. Entgelt in Euro I 1. Sortieren und Zählen von Wäsche 2. Legen oder Ausschlagen von Wäsche 3. Verpacken 4. Auspacken, Taschen und Nähte ausbürsten 5. Sortieren von Kleidungsstücken (Stoffen) nach Daten und Arten, Aufhängen, Abnehmen und weitertransportieren 6. Einfache Reparaturarbeiten (ohne Nähen) Patschen, Anbringen von Nieten und Druckknöpfen   14,41 II 1. Näharbeiten, soweit nicht EG III oder IV /1 Kürzen, Verlängern, Taschen abtrennen und neu aufnähen, Flicken aufsetzen, Embleme aufnähen, einfaches Einnähen von Reißverschlüssen, Säumen von Flachwäsche 2. Arbeiten an Mangel und Mangelstraße (Ausschlagen, Einlegen, Falten und Abnehmen) 3. Arbeiten an Pressen 4. Zusammenstellen und Kontrollieren von Wäsche nach der Bearbeitung 5. Arbeiten an Tumblern und Schüttlern mit einem Fassungsvermögen bis 25 kg 6. Zeichnen an Maschinen 7. Plätten von Hand 8. Spannen, Mangeln und Pressen von Gardinen und Vorhängen 9. Dämpfarbeiten an Dämpfern, Puppen und Tunneleinrichtungen, sowie Futterbügeln 10. Vorsortieren nach groben Unterscheidungsmerkmalen nach der Reinigung, Durchsehen und Weiterleiten der Ware einschließlich der Fleckkontrolle (ohne Entscheidungsbefugnis) 11. Sortieren und Zählen von Wäsche mit Lesegerät in Verbindung mit Eingabetastatur 12. Dekatieren 13. Bedienen von Folienpackmaschinen   14,48 III 1. Näharbeiten mit gehobenen Anforderungen an Genauigkeit und Erfahrung Flicken einsetzen, Taschen erneuern, Änderung und Reparatur an Gardinen, schwieriges Einnähen (Einsetzen) von Reißverschlüssen 2. Detachieren und Nassnachbehandeln von hell, grau und dunkel, also ausgenommen weiß und Seide 3. Bügelarbeiten, soweit nicht zu einer anderen EG gehörend, das Bügeln von: a) Hosen, Sakkos, Wollmänteln b) Popeline-Mänteln, Anoraks (Windblusen) c) Blusen, Kleidern, Damenröcken, Faltenröcken und Nacharbeiten von Plissee 4. Kontrolle nach der Bügelei 5. Sortieren und Zählen von Wäsche ausschließlich mit Eingabetastatur. Sortieren, Zählen und Bereitstellen von Mietberufskleidungsteilen und Mietwäscheteilen mit Hilfe eines Erfassungsgerätes (z.B. Expedition)   14,59 IV 1. Näharbeiten mit hohen Anforderungen an Genauigkeit und Erfahrung, Konfektionsarbeiten, Teilkonfektion, Reparatur und Änderung an Oberbekleidung Detachieren und Nassnachbehandeln, soweit nicht zur EG III gehörend, also weiße Stücke und Seide 2. Bügler, die Bügeltätigkeiten aller Untergruppen (mindestens je ein Artikel) der EG III, Ziffer 3 beherrschen und regelmäßig ausüben sowie die Fähigkeiten zum Anlernen besitzen. Diese Tätigkeiten sollen in der Regel ein Jahr lang ausgeübt worden sein; Bügeln von Gesellschaftskleidern sowie Neueinbügeln von Plissee 3. Logistische Bereitstellung von Textilien im Bereich An- und Auslieferung bis hin zur Transportbegleitung 4. Tätigkeiten an und mit gesteuerten und/oder getakteten Vorrichtungen unter Beachtung der Weiterbearbeitungskriterien. 5. Vollständige An- und Abmeldung und/oder Qualitätskontrolle von Mietberufskleidungsteilen und Mietwäscheteilen mit Hilfe eines Erfassungsgerätes (z.B. Einrichten von Neukunden, Umtausch, Rückgabe)   15,41 V 1. Innerbetriebliche Bereitstellung von Waren und Hilfsmitteln nach logistischen Kriterien in oder zwischen Abteilungen bzw. Betriebsbereichen 2. Bedienen von Waschmaschinen, Waschanlagen, Zentrifugen, Tumblern und Schüttlern mit einem Fassungsvermögen von über 25 kg mit entsprechender Verantwortung 3. Arbeiten in der Reinigung, Färberei, Nassabteilung und Teppichwäscherei einschließlich Spülen, Schleudern und ähnliche Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung.   16,32 VI 1. Bedienen und Überwachen von Waschmaschinen, Waschanlagen und Zentrifugen unter Beachtung von Optimierungskriterien 2. Bedienen und Überwachen der Reinigungsmaschinen mit Zubehör sowie Sortieren und Zusammenstellen der Reinigungspartien unter Beachtung von Optimierungskriterien 3. Färben und Ansetzen der Farbflotte 4. Färben und Aufarbeiten von Leder und Lederbekleidung 5. Selbständiges Teppichreinigen einschließlich Sortieren und Kontrollieren (Maschinenführer) 6. Kunststopfen   17,06 VII 1. Verantwortliche Tätigkeiten, die über die Merkmale der EG 1 - VI hinausgehen: Textilreiniger mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfunges sei denn, es werden ausschließlich Tätigkeiten der EG 1 - V ausgeübt - mit/ohne Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens. Beschäftigte mit Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens, die über entsprechende umfassende Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügen. 1. nach der Ausbildung bzw. Übernahme der Verantwortung 18,34 VII 2. 2. ab dem 3. Jahr nach der Ausbildung und Tätigkeit in der Branche bzw. Übernahme der Verantwortung 19,05 VII 3. 3. ab dem 4. Jahr nach der Ausbildung und Tätigkeit in der Branche bzw. Übernahme der Verantwortung 19,68 VII 4. 4. Textilreiniger mit alleiniger Verantwortung für den Gesamtablauf 20,35   Sonderentgeltgruppen     1. Reinigungskräfte   14,31 2. Wach- und/oder Schließkräfte   14,84 3. Heizer und Maschinist mit Verantwortung für die Kesselsteuerung bzw. die Wartung der Maschinenanlagen   18,37 4. a Handwerker (z.B. Schlosser, Tischler, Elektriker, Maschinist usw.) mit abgeschlossener Gesellenbzw. Facharbeiter-Prüfung a) nach der Ausbildung   18,34 4. b ab dem 3. Jahr nach der Ausbildung   19,05 4. c ab dem 4. Jahr nach der Ausbildung   19,68 4. d ab dem 5. Jahr nach der Ausbildung   20,35 5. a Ladner und Expedient   14,75 5. b Erster Ladner und erster Expedient sowie Ladner die einen Ladenbetrieb führen. Auf den Mindestverdienst sind den ersten Ladner entsprechend der Höhe des Umsatzes nach betrieblichen Einzelvereinbarungen Zulagen zu zahlen. Die Zulage muss mindestens 25,57 Euro monatlich betragen. Sie ist auch den Ladner nach 5 a) zu zahlen, wenn diese allein im Laden tätig sind und mindestens 1200 Aufträge (z.B. 2- oder 3-teilige Anzüge =1 Auftrag) bzw. 1500 Stücke (z.B. 2- oder 3-teilige Anzüge= 2 bzw. 3 Stücke) monatlich im Jahresdurchschnitt in diesem Laden angenommen werden   15,25 7.1 Kraftfahrer nach Beschäftigungsjahren im Betrieb im 1. Jahr 17,62 7.1 Kraftfahrer nach Beschäftigungsjahren im Betrieb im 2. Jahr 18,34 7.2 Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich im 1. Jahr 19,05 7.2 Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich im 2. Jahr 19,68 7.2 Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich im 3. Jahr 20,35 K1 Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung voraussetzen. Hilfsarbeiten im Bürobetrieb wie: Abfertigen der Post; Abschreibarbeiten, Abheftarbeiten; Bedienen von Vervielfältigungsapparaten; einfache Schreib-, Rechen- und Karteiarbeiten; Bedienen kleinerer Fernsprechanlagen; Hilfsarbeiten im Datenerfassungsbereich. 14,28* K2 Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, oder abgeschlossene Handelsschulausbildung von 2 Jahren bei mittlerer Reife von 1 Jahr) und Ablauf einer evtl. vereinbarten Probezeit, oder eine der gleich zu bewertenden praktischen kaufmännischen Berufstätigkeit von mindestens 3 Jahren. Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten. Einfache kaufmännische Arbeiten im Einkauf, Verkauf, Versand, Lohnbuchhaltung, Buchhaltung, Statistik, Lager usw.; Führung der Registratur in mittleren Betrieben; Aufnahme von Stenogrammen und Übertragen in Maschinenschrift; Übertragung von Diktaphonaufnahmen in Maschinenschrift; Bedienen von Buchungs- oder Fakturiermaschinen nach vorbereiteten Unterlagen; Bedienen von Fernschreibanlagen; Bedienen von Fernsprechanlagen mit drei Amtsanschlüssen in Handvermittlung; Bedienen von Fernsprechanlagen im Durchwahlsystem; Lochen, Prüfen, Beschriften und Sortieren von Datenträgern; Einfache Maschinenbedienungsarbeiten in der Datenverarbeitung (z.B. Bedienen von Lochschriftübersetzern; Bedienen von Kartendopplern). 16,05 K2a Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach K 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über Sonderkenntnisse verfügen und laufend Eigeninitiative entwickeln. Stenotypist mit überdurchschnittlicher Silben- und Anschlagsleistung; Phonotypist mit überdurchschnittlicher Anschlagsleistung; Bedienen von Fernsprechanlagen mit mehr als drei Amtsanschlüssen nur in Handvermittlung. 18,22 K3 Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung. Führung von Sach- oder Kontokorrentkonten; Durchführung von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen; Durchführung von Kostenrechnung; Führung von einfachem Schriftwechsel; Vorbereitende Sachbearbeitung im Verkauf, Einkauf, Disposition, Versand, Kalkulation etc.; Fakturieren mit Zusammenstellung aller dafür notwendigen Unterlagen; Leitung der betrieblichen Lohn- und Kostenerfassung; Verwalten eines Lagers (Warenannahme, Warenausgabe und Lagerhaltung einschließlich der dazugehörigen wert- und mengenmäßigen Buchhaltung); Führung der Registratur in größeren Betrieben; Qualifizierte Schreibkräfte mit Sachbearbeitungsfunktionen; Aufnahme und Wiedergabe von Stenogrammen in einer Fremdsprache; Bedienen von EDVSystemen (Operating). 18,47 K3a Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach K 3, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfassende Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen - auch selbständig - erbringen oder Anweisungsfunktionen haben. Führung von Sachkonten mit Kontierung; Führung von Kontokorrentkonten mit Kontierung und Erledigung der Regulierungs- und Mahnkorrespondenz; Durchführung von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen mit vollständigem Abschluss; Vorbereitende Sachbearbeitung im Verkauf und Einkauf einschließlich der Führung von Schriftwechsel. 22,52 K4 Angestellte, die schwierigere Aufgaben dauernd selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisung erhalten Führung oder Überwachung einer Sach- oder Kontokorrentbuchhaltung, einer Lohnbuchhaltung, einer Gehaltsbuchhaltung sowie der Kostenrechnung einschließlich Klärung und Abwicklung der damit in Zusammenhang stehenden Sachfragen; Abschließende Sachbearbeitung in Verkauf, Einkauf, Disposition, Export etc. einschließlich Korrespondenzführung; Abschließende Sachbearbeitung im Personal-, Sozial- und Ausbildungswesen; Durchführung von schwierigen Kalkulationen und deren Auswertung; Aufnahme und Wiedergabe von Stenogrammen in Fremdsprachen; Führung von Schriftwechsel in einer Fremdsprache; Operator; Programmierer. 22,18 K5 Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche kaufmännische Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erfordert. Bilanzbuchhalter (IHK-Prüfung); EDV-Organisator 29,79 T1 Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine technische Berufsausbildung voraussetzen. Ladner Expedient 14,74 T2 Abgeschlossene technische Ausbildung. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine dieser entsprechenden Fachschulausbildung oder eine dem gleich zu bewertende praktische Tätigkeit erworben sein. Erster Ladner Erster Expedient Ladner, der einen Ladenbetrieb führt. 15,66 T2a Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach T 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfangreiche Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen erbringen. Ladner mit besonderen Sachkenntnissen und besonderen Leistungen, Ladner im heißen Laden mit Maschinenbedienung, Detachieren und Bügeln, Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit an Mangeln und Pressen in der Annahme, Expedition und Fuhrpark. Direktricen. 17,80 T3 Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung. Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis in Betriebsabteilungen, Werkstätten und Einrichtungen wie Sortierraum, Einrichtungsabteilung, Näherei, Reinigung, Wäscherei, Fuhrpark und Werkstatt. 18,47 T4 Angestellte, die schwierigere Aufgaben selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisungen erhalten. Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis wie Waschmeister, Reinigungsmeister.in, Handwerksmeister, Einsatzleiter im Fuhrpark, Disposition im Fuhrpark. 22,18 T5 Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erfordert. Ingenieure und Techniker, die den/die Betriebsleiter oder leitende/n Betriebsingenieur vertreten, Ingenieure und Techniker, die selbständig Betriebsabteilungen leiten, Entwicklungsingenieure für schwierige Aufgaben, Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs, Angestellte, die mit projektbezogenen Aufgaben betraut sind, Angestellte, die mit Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs betraut sind, Fuhrparkleiter (größerer Fuhrpark). 29,79 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. . Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 38 Textilreinigung 50830000-2 Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien 98310000-9 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen 98311000-6 Abholdienst für Wäsche 98311100-7 Verwaltung von Wäschereien 98311200-8 Betrieb von Wäschereien 98312000-3 Textilreinigung 98312100-4 Imprägnieren von Textilien 98313000-0 Reinigen von Pelzen 98314000-7 Färben 98315000-4 Bügeln 98316000-1 Einfärben Entgelttabelle Nr. 38 Textilreinigung Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 39 Eisenbahn und Kraftverkehrsbetriebe inkl. Instandhaltung Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.