Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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n Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) werden folgende Zuschläge gezahlt: i. an Werktagen, im Betriebs- und Verkehrsdienst auch im Anschluss an dienstplanmäßige Arbeit an Sonntagen und an Ausgleichsruhetagen 30 %, ii. an Sonntagen und bei Nacht, im Betriebs- und Verkehrsdienst auch an den anstelle des Sonntags gewährten Ruhetagen 60 %, iii. an gesetzlichen Feiertagen 100 %, Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten folgende Stundenentgelte: 3.1 Angestellte EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Betriebsgehilfe 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 14,64 15,39 16,14 2 Betriebsaufseher Eisenbahnschaffner 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 15,26 16,00 16,76 3 Betriebsoberaufseher Eisenbahnoberschaffner 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 15,78 16,58 17,40 4 Betriebshauptaufseher Eisenbahnhauptschaffner Lokomotivführer zur Ausbildung 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 16,10 17,06 18,03 5 Eisenbahnbetriebsassistent Eisenbahnassistent Verwaltungsassistent Lokomotivführer 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 17,30 18,32 19,37 6 Eisenbahnsekretär Technischer Eisenbahnsekretär Verwaltungssekretär Werkmeister Lokomotivführer spätestens nach weiteren 6 Beschäftigungsjahren 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 17,77 18,87 19,99 7 Eisenbahnobersekretär Technischer Eisenbahnobersekretär Verwaltungsobersekretär Oberwerkmeister Oberlokomotivführer 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 18,33 20,03 21,16 8 Eisenbahnhauptsekretär Technischer Eisenbahnhauptsekretär Verwaltungshauptsekretär Hauptwerkmeister Hauptlokomotivführer 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 18,69 21,35 22,83 9 Eisenbahnbetriebsinspektor Technischer Eisenbahnbetriebsinspektor Amtsinspektor Eisenbahninspektor Verwaltungsinspektor 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 19,83 22,83 24,38 10 Eisenbahnoberinspektor Technischer Eisenbahnoberinspektor Verwaltungsoberinspektor 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 21,47 25,29 27,20 11 Eisenbahnamtmann Technischer Eisenbahnamtmann Verwaltungsamtmann 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 23,66 27,57 29,52 12 Eisenbahnamtsrat Technischer Eisenbahnamtsrat Verwaltungsamtsrat 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 25,38 30,04 32,37 13 Eisenbahnoberamtsrat Technischer Eisenbahnoberamtsrat Verwaltungsoberamtsrat Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 28,29 33,33 35,84 14 Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 heraushebt 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 29,36 35,84 39,06 15 Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zusätzlich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 14 heraushebt 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 32,10 39,21 43,95 3.2 Arbeiter EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Bsp. Entgelt in Euro 1 Ungelernte Arbeiter Ungelernte Arbeiter sind Arbeiter, die solche Arbeiten verrichten, die eine handwerkliche oder besondere Anlernung nicht erfordern, z.B. Bahnunterhaltungsarbeiter, Lagerarbeiter, Wagenwäscher, Bahnhofsarbeiter, Güterbodenarbeiter. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 16,47 17,09 17,55 2 a) Angelernte Arbeiter Angelernte Arbeiter sind Arbeiter, die handwerksmäßig tätig sind, im Betriebs- und Verkehrsdienst tätig sind, Fahrkartenverkäufer, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen, Bahnunterhaltungsarbeiter, soweit es ihre Leistungen rechtfertigen, nach einem Jahr Tätigkeit in EG 1. b) Ungelernte Arbeiter nach zwei Jahren, wenn sie ihre Arbeit mit Sachkenntnis und fachlichem Geschick verrichten. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 16,79 17,45 17,94 3 Angelernte Arbeiter, wenn sie mindestens fünf Jahre ständig handwerksmäßige Arbeit ausgeführt und sich einer formlosen Prüfung durch den Obersten Betriebsleiter oder dessen Beauftragten unterzogen haben. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 18,28 19,05 19,60 4 Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter Handwerker sind Arbeiter, die a) einen Meisterbrief oder b) ein Gesellenprüfungszeugnis oder vor der Einführung des Gesellenprüfungsverfahrens ein Lehrabschlusszeugnis oder c) einen von der Industrie- und Handelskammer ausgefertigten Facharbeiterbrief über die bestandene Facharbeiterprüfung besitzen. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 18,79 19,87 20,45 5 Handwerker, die sich durch das Maß ihrer qualifizierten Tätigkeit und Verantwortung wesentlich von den übrigen Handwerkern hervorheben und die unter eigener Verantwortung hochwertige Versuchsgeräte oder Instrumente bedienen oder denen die verantwortliche Vorprüfung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen übertragen ist. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 19,18 20,29 20,91 6 Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 19,51 20,28 20,84 7 LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 3 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 17,93 18,59 19,07 8 Kraftomnibusschaffner, Begleiter ohne Führerschein. 1.-3. Jahr 10.-12. Jahr ab 19. Jahr 17,50 18,15 18,64 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 39 Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe 45234200-8 Seilbahnsysteme 45234210-1 Seilbahnsysteme mit Kabinen 45234240-0 Standseilbahn 45234250-3 Bau von Drahtseilbahnen 50220000-3 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen 50221000-0 Reparatur und Wartung von Lokomotiven 50221100-1 Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben 50221200-2 Reparatur und Wartung von Lokomotivkraftübertragungen 50221300-3 Reparatur und Wartung von Lokomotivradsätzen 50221400-4 Reparatur und Wartung von Lokomotivbremsen und -bremsteilen 50222000-7 Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen 50222100-8 Reparatur und Wartung von Stoßdämpfern 50223000-4 Instandsetzung von Lokomotiven 50224000-1 Instandsetzung von Schienenfahrzeugen 50224100-2 Instandsetzung von Sitzen von Schienenfahrzeugen 50224200-3 Instandsetzung von Reisezugwagen 60000000-8 Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport) 60100000-9 Straßentransport/-beförderung 60171000-7 Vermietung von Personenwagen mit Fahrer 60172000-4 Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer 63711000-6 Hilfstätigkeiten für den Eisenbahnverkehr 63711100-7 Zugüberwachung 63711200-8 Betrieb von Werkstattwagen Entgelttabelle Nr. 39 Eisenbahn und Kraftverkehrsbetriebe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 40 Versicherungsmittlergewerbe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Versicherungsmittlergewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Bei Mehrarbeit an Samstagen ist ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 % für jede Arbeitsstunde zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden. • Einfache Büroarbeiten • Einfache Schreib- und Rechenarbeiten • Schreibarbeiten während der Einarbeitung • Einfache Arbeiten an Datenerfassungs- sowie peripheren Zusatzgeräten • Einfache Inkasso- und Buchungsarbeiten (z.B. Abstimmen der Postscheck- und Bankauszüge) • Formularausfertigung nach Vorgabe • Registratur- und Dateiarbeiten • Postabfertigungsarbeiten • Arbeiten in der Materialverwaltung • Dienstgänge 14,28* 2 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (als Kaufmannsgehilfe oder in einem anderen gleichwertigen, auch gewerblichen Ausbildungsberuf) oder Fachschulausbildung erworben werden, oder Arbeiten, die neben den Anforderungen der EG 1 eine einschlägige Erfahrung voraussetzen. • Einfache Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung • Nebenarbeiten bei der Schadensbearbeitung und entsprechend einfache Leistungs- und Schadensbearbeitung • Bearbeitung von einfachen Beleihungs-, Wiederinkraftsetzungs-, Rückkaufs- und Stundungsgesuchen • Mahn- und Stornovorgängen • Einfache Rück- und Mitversicherungsarbeiten einschließlich Verrechnung • Führung und Auswertung von Statistiken • Prüfen von Reisekostenabrechnungen u. dgl. • Einfache Grundstücksverwaltungsarbeiten • Führung einfachen Schriftwechsels • Schreibarbeiten nach Stenogramm oder Diktiergerät • Arbeiten an Datenerfassungs- und Peripheriegeräten • Einfache Arbeiten an Datenverarbeitungsgeräten (Operating), Inkasso- und Buchungsarbeiten (z. B. Kasse, Bank) • Telekommunikation • Arbeiten in der Postabfertigung mit besonderen Anforderungen 14,28* ab 13. Berufsjahr 14,43 3 Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden. • Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung • Leistungs- und Schadensbearbeitung sowie Regulierung im Außendienst • Durchführung von Mahnverfahren • Selbständiger Schriftwechsel • Schreibarbeiten nach Stenogramm oder Diktiergerät mit erhöhten Anforderungen oder bei besonderen Leistungen • Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an Datenerfassungs- und Peripheriegeräten • Arbeiten an Datenverarbeitungsmaschinen (Operating) • Einfache Programmierarbeiten • Einfache Personalsachbearbeitung und Gehaltsabrechnung • Buchhaltungsarbeiten 14,28* ab 13. Berufsjahr 16,31 4 Schwierige Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen oder umfassende theoretische Kenntnisse erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern. • Schwierige Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung • Schwierige Leistungs- und Schadensbearbeitung sowie entsprechende Regulierung im Außendienst • Organisations-Sachbearbeitung • Bearbeitung von Grundstücks-, Hypotheken- und Steuerangelegenheiten • Selbständige Bearbeitung schwierigen, auch fremdsprachlichen Schriftwechsels • Tätigkeit von Schreibkräften mit schwierigen Arbeiten und eigener Verantwortung • Einfache Arbeiten als DV-Organisator • Arbeiten an Datenverarbeitungsgeräten (Operating) mit erhöhten Anforderungen • Programmierarbeiten • Selbständige Gehaltsabrechnung • Schwierige Buchhaltungsarbeiten • Personalsachbearbeitung und Gehaltsbuchhaltung • Selbständige Bearbeitung von Geschäftsvorgängen aus dem Gewerbekundenbereich mit entsprechenden Weisungen an den Außendienst 14,28* ab 7. Berufsjahr 15,46 ab 14. Berufsjahr 18,34 5 Hochwertige Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen an das fachliche Können stellen oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind. • Bei kleineren Arbeitsbereichen die Tätigkeit als Leiter, bei größeren Arbeitsbereichen die Tätigkeit als stellvertretender Leiter • Tätigkeit von besonders qualifizierten Sachbearbeitern in den Bereichen: - Betrieb- und Antrag - Schaden und im Schadenaußendienst - mathematische und statistische Abteilungen - Organisation - Hypotheken-, Recht- und Steuer sowie Vermögen - Schriftwechsel - Datenverarbeitung - Buchhaltung und Kassen • Selbständige Bearbeitung von Geschäftsvorgängen aus dem Gewerbe- und Industriekundenbereich mit entsprechenden Weisungen an den Außendienst • schwierige Personalsachbearbeitung     ab 5. Berufsjahr 16,45   ab 9. Berufsjahr 18,28   ab 14. Berufsjahr 21,39 6 Tätigkeiten mit Erfordernissen, die über die Merkmale der EG 5 hinausgehen und die im Allgemeinen mit umfangreicheren Leitungsfunktionen verbunden sind.     ab 7. Berufsjahr 18,67 ab 11. Berufsjahr 21,34 ab 14. Berufsjahr 24,05 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 40 Versicherungsmittlergewerbe 66518000-4 Versicherungsmakler- und -agenturdienste 66518100-5 Dienste von Versicherungsmaklern 66518200-6 Dienste von Versicherungsagenturen 66519310-7 Versicherungsberatung Entgelttabelle Nr. 40 Versicherungsmittlergewerbe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 41 Sonstige Dienstleistungen Die Entgelttabellen enthalten die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Günstigere arbeitsvertragliche Regelungen gehen vor. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: Rechtsgrundlage Entgelt in Euro Landesmindestlohn ab 01.02.2025 14,28 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Die nachfolgenden Vergabeleistungen sind dieser Entgelttabelle zugeordnet, da für diese Vergabeleistungen keine andere Entgelttabelle einschlägig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn kein anlehnbarer Branchentarifvertrag aus dem jeweiligen Dienstleistungen vorliegt, die Leistung unspezifisch oder für eine Zuordnung zu komplex ist. Leistungsbereich (z.B. CPV- Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 41 sonstige Dienstleistungen 50000000-5 Reparatur- und Wartungsdienste 50100000-6 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste für Fahrzeuge und zugehörige Ausrüstungen 50110000-9 Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen und zugehörigen Ausrüstungen 50200000-7 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Straßen und Schifffahrt 50210000-0 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Luftfahrzeugen und anderen Einrichtungen 50211000-7 Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen 50211100-8 Wartung von Luftfahrzeugen 50211200-9 Reparatur von Luftfahrzeugen 50211210-2 Reparatur und Wartung von Flugtriebwerken 50211211-9 Wartung von Flugtriebwerken 50211212-6 Reparatur von Flugtriebwerken 50211300-0 Instandsetzung von Luftfahrzeugen 50211310-3 Instandsetzung von Flugtriebwerken 50212000-4 Reparatur und Wartung von Hubschraubern 50230000-6 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen 50240000-9 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Schifffahrt und anderen Einrichtungen 50241000-6 Reparatur und Wartung von Schiffen 50241100-7 Reparatur von Wasserfahrzeugen 50241200-8 Reparatur von Fähren 50242000-3 Umbau von Schiffen 50244000-7 Instandsetzung von Schiffen oder Booten 50245000-4 Aufrüstung von Schiffen 50246200-3 Wartung von Bojen 50246300-4 Reparatur und Wartung von schwimmenden Vorrichtungen 50246400-5 Reparatur und Wartung von schwimmenden Plattformen 50300000-8 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Personalcomputern, Büromaschinen, Fernmeldeanlagen und audiovisuellen Anlagen 50310000-1 Wartung und Reparatur von Büromaschinen 50330000-7 Wartung von Fernmeldeeinrichtungen 50340000-0 Reparatur und Wartung von audiovisuellen und optischen Geräten 50413200-5 Reparatur und Wartung von Feuerlöschanlagen 50431000-5 Reparatur und Wartung von Armbanduhren 50432000-2 Reparatur und Wartung von Uhren 50433000-9 Eichdienstleistungen 50500000-0 Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen, Hähnen, Metallbehältern und Maschinen 50530000-9 Reparatur und Wartung von Maschinen 50600000-1 Reparatur und Wartung von Sicherheits- und Verteidigungsmaterial 50610000-4 Reparatur und Wartung von Sicherheitsausrüstung 50620000-7 Reparatur und Wartung von Feuerwaffen und Munition 50640000-3 Reparatur und Wartung von Kriegsschiffen 50650000-6 Reparatur und Wartung von Militärflugzeugen, Raketen und Raumfahrzeugen 50700000-2 Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden 50710000-5 Reparatur und Wartung von elektrischen und mechanischen Einrichtungen in Gebäuden 50800000-3 Diverse Reparatur- und Wartungsdienste 50810000-6 Reparatur von Schmuck 50821000-6 Reparatur von Stiefeln 50822000-3 Reparatur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.