Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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Nichtwohnzwecken dienen 70332100-8 Verwaltung von Grundstücken 70332200-9 Verwaltung von gewerblichen Immobilien Entgelttabelle Nr. 34 Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 35 private Hauswirtschaft Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Hauswirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch Vorkenntnisse aufgrund der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Haushalt verlangt werden oder Tätigkeiten, die aufgrund einer Sonderausbildung nach § 66 BBiG ausgeführt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Einzelanweisung ausgeführt. Bsp.: - Reinigen und Pflegen von Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen - persönliche Assistenz (Alltagsbegleitung) 15,94 2 Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse, die aufgrund einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit in einem fremden Haushalt erworben wurden, verlangt werden oder Tätigkeiten, die aufgrund einer Sonderausbildung nach § 66 BBiG ausgeführt werden. Die Arbeiten werden nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausgeführt. Bsp.: - Reinigen und Pflegen von Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen und Textilien - Sorgearbeit für Kinder und ältere Menschen 17,63 3 Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene fachbezogene Schulausbildung oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung sind. Anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse durch eine lange Tätigkeitserfahrung in fremden Haushalten, die den Kenntnissen einer Berufsausbildung entsprechen, sind gleich zu setzen. Die Arbeiten werden im Rahmen eines umfassenden Arbeitsauftrages selbstständig verrichtet. Bsp.: - Organisation der Abläufe im Haushalt - Planen von Verpflegung und Zubereitung von Speisen - Betreuung und Versorgung der Personen im Haushalt - Tätigkeiten zur persönlichen Assistenz - Pflege und Instandhaltung von Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen 18,76 4 Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine berufliche Fortbildung oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung Voraussetzung sind. Die Arbeiten werden im Rahmen eines umfassenden Arbeitsauftrages selbstständig im zugewiesenen Aufgabenbereich ausgeführt. Bsp.: - Gestaltung des Alltags und individuelle Betreuung von Menschen mit Hilfebedarf - Förderung der Selbständigkeit - Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung - Planung und Gestaltung einer bedarfsgerechten Verpflegung - Grundpflegerische Leistungen in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (z. B. Pflegedienste) 25,32 5 Tätigkeiten, für die eine berufliche Fortbildung sowie Ausbildungsberechtigung Voraussetzung sind. Die Arbeiten werden selbstständig und in eigener Verantwortung ausgeführt. Bsp.: - Personalführung - Planung und Durchführung der betrieblichen hauswirtschaftlichen Ausbildung - Konzeptentwicklung für die Versorgungs- und Betreuungsleistungen in der Hauswirtschaft - Planung von Betriebsentwicklungen und Dienstleistungen 30,95 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 35 private Hauswirtschaft 98513310-8 Dienstleistungen von Haushaltshilfen Entgelttabelle Nr. 35 private Hauswirtschaft Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 36 Pflege Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Pflegedienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Hauswirtschaftliche Servicekraft/ Wohnküche, Reinigungskräfte, Hausmeistergehilfen ohne dreijährige einschlägige Ausbildung Stufe 1 15,69     Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 16,33     Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 17,11 2 Hauswirtschaftliche Fachkraft (Hausmeister, Haustechniker, Koch) mit dreijähriger einschlägiger Ausbildung, sofern nicht als HWL beschäftigt Stufe 1 17,52     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 18,22     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 18,95     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 20,11 3 Hauswirtschaftsleitung (HWL) Stufe 1 20,92     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 21,60     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 22,72     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 24,38 4a Verwaltungskräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung mit mindestens zweijähriger einschlägiger Ausbildung und einfachen Tätigkeiten Stufe 1 17,22     Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 17,97     Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 18,59     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 19,54 4b Verwaltungskräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung mit mindestens dreijähriger einschlägiger Ausbildung und mindestens 50 herausgehobenen Tätigkeiten Herausgehobene Tätigkeiten sind z.B.: - Mahnwesen - Beratung/Information von Bewohnern bzw. Angehörigen bezüglich der zu erwartenden Kosten und Finanzierung durch die Pflegeversicherung und möglicher Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfeleistungen - Unterstützung bei der Beantragung von Kostenanerkenntnissen gegenüber dem AfSD der Pflegeversicherung u.a. - Vorbereitung des Heimvertrages inklusive Kostenaufstellung und Durchführung des Aufnahmegespräches (Aufnahmeformalitäten) - Verordnungsmanagement - Inkontinenzpauschale-Management - Belegungsmanagement Stufe 1 18,36     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 19,09     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 19,72     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 20,93 5 Zusätzliche Betreuungskräfte/Alltagsbegleiter (§§ 43b, 45a SGB XI, 120 Stunden) Fortbildung Stufe 1 16,78     Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 17,35     Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 17,91     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 18,86 6 Beschäftigte im Sozialdienst mit einschlägiger (oder pflegerischer) dreijähriger Ausbildung, sofern nicht als Sozialpädagoge/Sozialarbeiter beschäftigt Stufe 1 20,10     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 21,23     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 21,74     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 22,81 7 Pflegehilfskraft ohne mind. einjährige einschlägige Ausbildung Stufe 1 17,17     Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 18,84     Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 19,60     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 20,57 8a Pflegehilfskraft/Pflegeassistent mit mind. einjähriger einschlägiger Ausbildung Stufe 1 17,94     Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 19,43     Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 20,06     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 21,38 8b Pflegehilfskraft/Pflegeassistent mit mind. zweijähriger einschlägiger Ausbildung Stufe 1 18,45     Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 19,94     Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 20,58     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 22,29 9 Pflegefachkraft (Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger) mit dreijähriger Ausbildung und staatlicher Anerkennung (einschl. „Gleichgestellte“) Stufe 1 21,57     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 22,25     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 23,37     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 25,91 10.1 • Wohnbereichsleitung, Einsatzleitung und Stationsleitung mit Ausbildung und Anerkennung als Pflegefachkraft, Einsatzleitung; Stufe 1 22,58     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 23,82     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 26,16     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 27,47 10.2 • Leitung Sozialdienst Stufe 1 22,58     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 23,82     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 26,16     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 28,22 10.3 • Pflegefachkraft mit Fachweiterbildung • Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 7 zu Teil B Nr. XI 1. EntgO (VKA) entsprechender Tätigkeit • QM-Beauftragter Stufe 1 22,58     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 23,82     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 26,16     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 27,47 11.1 Pflegedienstleitung (§ 71 SGB XI) in der Tagespflege Stufe 1 29,33     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 30,64     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 31,15     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 31,75 11.2 Pflegedienstleitung (§ 71 SGB XI), soweit nicht in der Tagespflege Stufe 1 29,33     Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 30,64     Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 31,15     Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 33,04 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 36 Pflege 85144100-1 Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen Entgelttabelle Nr. 36 Pflege Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 37 Reisebürogewerbe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Reisebürogewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: 3.1 Veranstaltungsbereich: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro I Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden. - anzulernende Kräfte bei längstens zwei Jahren Berufspraxis - Bürohilfskraft - Bote - Lager- und Versandhelfer - Pförtner - Registrator - Mitarbeiter Poststelle - Agent Call Center (z. B. Entgegennahme von einfachen Buchungen/Bestellungen) - Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich mit einfachen Tätigkeiten 14,28*     Stufe 2 nach zweijähriger Gruppenzugehörigkeit (Grzgh.) 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 14,28* II Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden. - Mitarbeiter im Verkauf im Reisebüro - Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich - Betreuer an Flughafenstationen (Anfänger in den ersten 12 Monaten) - Agent Call Center/Buchungszentrale (z. B. aktiver Verkauf an Kunden/Endverbraucher) - Einfache Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Produktion, - Verkauf, Textverarbeitung - Mitarbeiter in Telefonzentralen - Mitarbeiter in Poststellen mit Spezialaufgaben 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 14,28*     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 15,17 III Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. - Sachbearbeiter in touristischen Bereichen (z. B. Buchungszentrale, Kundenbetreuung, Touristik, Vertrieb, Werbung) - Sachbearbeiter Buchhaltung (Debitoren/Kreditoren/Finanz), Personal, Verwaltung - Betreuer an Flughafenstationen (nach 12 Monaten) - Haustechniker/-verwalter/-handwerker - Agent Call Center (mit komplexen Beratungen und Aufgaben/Allrounder) - Mitarbeiter Logistik - Bediener von Telefonzentralen - Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 15,22     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 16,55 IV Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe III angegebenen Weg - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden. - Sachbearbeiter Marketing, Produkt, Katalogerstellung, Hoteleinkauf, Beförderung, Vertriebssteuerung, Korrespondenz, Operations, Yield Management, Service Center (soweit keine Buchungsprämie bezahlt wird), Einkauf/Produktion, Desktop Publishing - Sachbearbeiter Personalwesen, Gehalt, Recht, Materialeinkauf, Innenrevision - Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in Finanz- und Rechnungswesen/Verwaltung/Controlling, QM, Kundenbetreuung, Verkauf (Veranstalter) - Sekretär - Reisebüroleiter (mit Koordination von bis zu 5 im Verkauf eingesetzten Mitarbeiter/innen) - Betreuer von Flughafenstationen - Sachbearbeiter Call Center Mitarbeiterdisposition - Geschäftsreise (auch mit Mitarbeiterkoordination): Teamleiter/in Firmenreisedienst - Projektleiter Gruppengeschäft - Organisator - Assistent des regional verantwortlichen Leiters 14,55     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 16,80     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 18,28 V Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit den Merkmalen der EG IV selbständig und mit begrenzter Entscheidungsbefugnis ausführen. - Reisebüroleiter - Disponent im VA - Bereich - Teamkoordinator/Gruppenleiter im VA - Bereich -Sekretär - Programmierer (Junior) - Stationsleiter Flughafen - Sachbearbeiter Operations, Yield Management - Sachbearbeiter/Assistent Einkauf mit Einkaufsbefugnis - Sachbearbeiter Vertriebsinnendienst, Service Center, Kundenbetreuung, jeweils mit häufigen Koordinierungsaufgaben zwischen Zielgebiet und Kunden - Gruppenleiter Zentralabteilungen Reisebüro und Geschäftsreise - Geschäftsreise: Firmendienstleiter/Leiter Gruppenabteilungen 16,37     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 19,07     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 20,62 VI Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis voraussetzen. - Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens durchschnittlich auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 10 Mitarbeitern - Stationsleiter Großflughafen - Hauptamtlicher Trainer - Controller/Revisor - Kataloggestalter (techn. Produktion) - Bilanzbuchhalter - Sekretär - Firmenleitung Software Engineer - Netzwerkkoordinator/-administrator IT-Support - Fachkraft für Arbeitssicherheit - Bezirksverkaufsleiter (max. 2 Jahre) - Leiter Call Center - Gruppenleiter/Teamkoordinator im VA - Bereich - Abteilungsleiter Zentralabteilungen (Geschäftsreise und Reisebüro) - Geschäftsreise: Verkaufsleiter/Akquisiteur - Key-Account-Manager 18,61     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 21,61     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 23,11 VII Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die sich wegen der Bedeutung des Aufgabengebietes durch das Maß der Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis aus der EG VI herausheben. - Vertriebsleiter - Einkäufer (Touristik) - Abteilungsleiter im VA - Bereich - Ausbildungsleiter - Revisor/Controller - Systemprogrammierer - Systemanalytiker - Bezirksverkaufsleiter (nach spätestens 2 Jahren) - Leiter Groß-Call Center - Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens insgesamt auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 25 Mitarbeitern 21,12     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 24,17     Stufe 5 nach achtjähriger Grzgh. 25,70 3.2 Vertrieb: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Bsp. Entgelt I Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden. - anzulernende Kräfte bei längstens zwei Jahren Berufspraxis - Bürohilfskraft - Bote - Lager- und Versandhelfer - Pförtner - Registrator - Mitarbeiter Poststelle - Agent Call Center (z. B. Entgegennahme von einfachen Buchungen/Bestellungen) - Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich mit einfachen Tätigkeiten 14,28*     Stufe 2 nach zweijähriger Grzgh. 14,28*     Stufe 3 nach vierjähriger Grzgh. 14,28* II Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden. - Mitarbeiter im Verkauf im Reisebüro - Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich - Betreuer an Flughafenstationen (Anfänger in den ersten 12 Monaten) - Agent Call Center/Bu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.