Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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Entwicklung von Musterentwurfssoftware 72212942-4 Entwicklung von Kalendersoftware 72212960-6 Entwicklung von Treiber- und Systemsoftware 72212970-9 Entwicklung von Druckereisoftware 72212971-6 Entwicklung von Software zur Adressbucherstellung 72212972-3 Entwicklung von Software zur Etikettenerstellung 72212980-2 Entwicklung von Programmiersprachen und -werkzeugen 72212981-9 Entwicklung von Kompilierungssoftware 72212982-6 Entwicklung von Konfigurationsverwaltungssoftware 72212983-3 Entwicklung von Entwicklungssoftware 72212984-0 Entwicklung von Programmtestsoftware 72212985-7 Entwicklung von Debugging-Software 72212990-5 Entwicklung von Tabellenkalkulations- und Erweiterungssoftware 72212991-2 Entwicklung von Tabellenkalkulationssoftware 72222000-7 Strategische Prüfung und Planung im Bereich Informationssysteme oder -technologie 72222100-8 Strategische Prüfung von Informationssystemen oder -technologie 72222200-9 Planung von Informationssystemen oder -technologie 72222300-0 Informationstechnologiedienste 72223000-4 Prüfung von Informationstechnologieanforderungen 72226000-5 Beratung im Bereich Abnahmeprüfung von Systemsoftware 72227000-2 Beratung im Bereich Software-Integration 72228000-9 Beratung im Bereich Hardware-Integration 72230000-6 Entwicklung von kundenspezifischer Software 72231000-3 Entwicklung von Software für militärische Anwendungen 72232000-0 Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software 72240000-9 Systemanalyse und Programmierung 72243000-0 Programmierung 72245000-4 Vertragliche Systemanalyse und Programmierung 72250000-2 Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste 72251000-9 Wiederherstellung nach Software-Versagen 72252000-6 Datenarchivierung 72253000-3 Help-Desk und Unterstützungsdienste 72253100-4 Help-Desk 72253200-5 Systemunterstützung 72254000-0 Softwaretests 72254100-1 Systemprüfung 72260000-5 Dienstleistungen in Verbindung mit Software 72261000-2 Software-Unterstützung 72262000-9 Software-Entwicklung 72263000-6 Software-Implementierung 72264000-3 Software-Reproduktion 72265000-0 Software-Konfiguration 72266000-7 Software-Beratung 72267000-4 Software-Wartung und -Reparatur 72267100-0 Wartung von Informationstechnologiesoftware 72267200-1 Reparatur von Informationstechnologiesoftware 72268000-1 Bereitstellung von Software 72300000-8 Datendienste 72310000-1 Datenverarbeitung 72311000-8 Computertabellierung 72311100-9 Datenkonvertierung 72311200-0 Stapelverarbeitung 72311300-1 Computer-Teilnehmerbetrieb 72312000-5 Dateneingabe 72312100-6 Datenaufbereitung 72312200-7 Optische Zeichenerkennung 72313000-2 Datenerfassung 72314000-9 Datenerhebung und -zusammentragung 72315000-6 Datennetzverwaltungs- und -unterstützungsdienste 72315100-7 Datennetzunterstützung 72315200-8 Verwaltung von Datennetzen 72316000-3 Datenanalyse 72317000-0 Datenspeicherung 72318000-7 Datenübertragung 72319000-4 Datenbereitstellung 72320000-4 Datenbankdienste 72321000-1 Mehrwert-Datenbankdienste 72322000-8 Datenverwaltung 72330000-2 Inhalte- oder Datenstandardisierung und -Klassifizierung 72400000-4 Internetdienste 72410000-7 Dienstanbieter 72411000-4 Anbieter von Internetdiensten (ISP) 72412000-1 Anbieter von E-Mail-Diensten 72413000-8 Website-Gestaltung 72414000-5 Anbieter von Internet-Suchmaschinen 72415000-2 Internetseitenbetreiberdienste 72416000-9 Anbieter von Anwendungen 72417000-6 Internet-Domänennamen 72420000-0 Internet-Entwicklung 72421000-7 Entwicklung von Internet- oder Intranet-Kundenanwendungen 72422000-4 Entwicklung von Internet- oder Intranet-Serveranwendungen 72500000-0 Datenverarbeitungsdienste 72510000-3 Mit der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsdienste 72511000-0 Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware 72512000-7 Dokumentenmanagement 72513000-4 Büroautomatisierungsdienste 72514000-1 Verwaltung von Computeranlagen 72514100-2 Anlagenverwaltung per Computer 72514200-3 Anlagenverwaltung für die Computersystementwicklung 72514300-4 Anlagenverwaltung für die Computersystemwartung 72540000-2 Computeraufrüstung 72541000-9 Erweiterung von Computeranlagen 72541100-0 Speichererweiterung 72590000-7 Computer-Fachdienste 72591000-4 Entwicklung von Leistungsumfangsabkommen 72600000-6 Computerunterstützung und -beratung 72610000-9 Computerunterstützung 72611000-6 Technische Computerunterstützung 72700000-7 Computernetze 72710000-0 Lokalnetz 72720000-3 Fernnetzdienste 72800000-8 Computerrevision und -prüfung 72810000-1 Computerrevision 72820000-4 Computerprüfung 72900000-9 Computer-Backup-Dienste und Katalogkonvertierung 72910000-2 Computer-Backup-Dienste 72920000-5 Computerkatalogkonvertierung 79552000-8 Textverarbeitungsdienste 79553000-5 Desktop-Publishing-Arbeiten Entgelttabelle Nr. 28 IT Dienstleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 29 Kfz-Gewerbe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Kfz-Gewerbes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Raumpfleger, Werkstattreiniger, Hof- und Gebäudereiniger, die als Reinigungspersonal beschäftigt werden 16,48 2 Ungelernte Arbeiter, welche Arbeiten nach kurzer Anweisung oder in mäßiger Einarbeitungszeit ausführen, soweit sie nicht die Voraussetzungen von EG 3 erfüllen (Pförtner, Wachmänner und Boten gelten als Ungelernte) 18,19 3 Angelernte Arbeiter, welche Arbeiten ausführen, wofür durchschnittlich 8 Monate Anlernzeit erforderlich sind; die als angelernt geltenden Tätigkeiten sind danach innerbetrieblich festzulegen (Kraftfahrer gelten als Angelernte) 18,99 4 Gelernte Facharbeiter, welche nachweislich eine abgeschlossene Lehrzeit durchgemacht haben und in dem erlernten oder diesem verwandten Fach tätig sind. 1-3. Gesellenjahr 19,53 ab 4. Gesellenjahr 21,38 ab 5. Gesellenjahr 22,57 5 Facharbeiter, die mit Arbeiten betraut werden, die im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben über meisterliches Können, Selbständigkeit und Dispositionsvermögen verfügen und die entsprechenden theoretischen Kenntnisse haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Kfz-Service Techniker erfolgreich abgelegt haben, als Kfz Techniker eingesetzt werden und eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über den Einsatz als Service Techniker abgeschlossen haben. 24,27   Meister   6 Betriebsmeister; sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden. Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden. 21,17 ab 2. Tätigkeitsjahr 21,99 ab 4. Tätigkeitsjahr 23,64 7 Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk. In Ausnahmefällen kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden (Betriebsleiter). 23,64 ab 2. Tätigkeitsjahr 24,53 ab 4. Tätigkeitsjahr 26,21 8 Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk, die aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbständiges Aufgabengebiet verantwortlich bearbeiten. 28,63   Angestellte   9 Angestellte, die einfache Tätigkeiten schematischer Art ausführen, die keinerlei Vorkenntnisse erfordern. 16,08 10 Angestellte mit entsprechender betrieblicher Ausbildung, denen die sachgemäße Erledigung genau umrissener Büroarbeiten übertragen ist. Der betrieblichen Ausbildung werden Kenntnisse, die in bis zu zweijähriger praktischer Tätigkeit erworben sind, gleich erachtet. 1. bis 3. Berufsjahr 16,81 4. und 5. Berufsjahr 17,21 6. Berufsjahr 18,85 11 Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung, denen die selbständige sachgemäße Erledigung genau umgrenzter Aufgabengebiete übertragen ist. Die für die Ausführung der Tätigkeiten dieser Gruppe erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse können durch eine andere Ausbildung oder durch eine entsprechende einschlägige Tätigkeit, die der Berufsausbildungsdauer entspricht, erworben worden sein. 1. bis 3. Berufsjahr 17,21 4. und 5. Berufsjahr 18,78 6. Berufsjahr 20,44 12 Angestellte, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anweisungen erledigen. 21,17 im 2. Tätigkeitsjahr 22,83 im 3. Tätigkeitsjahr 24,68 ab 4. Tätigkeitsjahr 26,35 13 Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis 28,33 ab 6. Tätigkeitsjahr 29,94 14 Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in größeren Betrieben 31,45 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 29 Kfz-Gewerbe 50112000-3 Reparatur und Wartung von Personenwagen 50112100-4 Reparatur von Personenwagen 50112110-7 Karosseriereparatur für Fahrzeuge 50112111-4 Autoschlosserdienste 50112120-0 Ersetzen von Windschutzscheiben 50112200-5 Wartung von Personenwagen 50113000-0 Reparatur und Wartung von Bussen 50113100-1 Reparatur von Bussen 50113200-2 Wartung von Bussen 50114000-7 Reparatur und Wartung von Lastwagen 50114100-8 Reparatur von Lastwagen 50114200-9 Wartung von Lastwagen 50115000-4 Reparatur und Wartung von Motorrädern 50115100-5 Reparatur von Motorrädern 50115200-6 Wartung von Motorrädern 50116000-1 Wartungs- und Reparaturdienste für Spezialteile von Fahrzeugen 50116100-2 Reparatur von Fahrzeugelektrik 50116200-3 Reparatur und Wartung von Fahrzeugbremsen und Bremsteilen 50116300-4 Reparatur und Wartung von Fahrzeuggetrieben 50116400-5 Reparatur und Wartung von Fahrzeugkraftübertragungen 50116500-6 Reifenreparatur, einschließlich Montieren und Auswuchten 50116510-9 Reifenrunderneuerung 50116600-7 Reparatur und Wartung von Anlassern 50117000-8 Umbau und Instandsetzung von Fahrzeugen 50117100-9 Umbau von Kraftfahrzeugen 50117200-0 Umbau von Krankenwagen 50117300-1 Instandsetzung von Fahrzeugen 71631200-2 Technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen Entgelttabelle Nr. 29 Kfz-Gewerbe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 30 Privates Versicherungsgewerbe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das private Versicherungsgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag 50 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern. 17,88 2 Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden. 18,06 3 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrung erworben werden. 18,61 4 Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch die Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden. 19,05 5 Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern. 21,85 6 Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. 23,86 7 Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden sind. 25,14 8 Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der EG 7 hinausgehen. 28,96 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 30 privates Versicherungsgewerbe 66511000-5 Lebensversicherungen 66512000-2 Unfall- und Krankenversicherungen 66512100-3 Unfallversicherungen 66512200-4 Krankenversicherung (Pflichtversicherung) 66512210-7 Freiwillige Krankenversicherungen 66512220-0 Krankenversicherung (Zusatzversicherung) 66513000-9 Rechtsschutz- und Allgefahrenversicherungen 66513100-0 Rechtsschutzversicherungen 66513200-1 Bauwesenversicherungen 66514000-6 Fracht- und Transportversicherungen 66514100-7 Transportversicherungen 66514110-0 Kraftfahrzeugversicherungen 66514120-3 See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen 66514130-6 Eisenbahnversicherungen 66514140-9 Flugzeugversicherungen 66514150-2 Schiffsversicherungen 66514200-8 Frachtversicherungen 66515000-3 Schaden- oder Verlustversicherungen 66515100-4 Feuerversicherungen 66515200-5 Vermögensversicherungen 66515300-6 Wetter- und Geldverlustversicherungen 66515400-7 Mit dem Wetter verbundene Versicherungen 66515410-0 Geldverlustversicherungen 66515411-7 Veruntreuungsversicherungen 66516000-0 Haftpflichtversicherungen 66516100-1 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen 66516200-2 Flugzeughaftpflichtversicherungen 66516300-3 Schiffshaftpflichtversicherungen 66516400-4 Allgemeine Haftpflichtversicherungen 66516500-5 Berufshaftpflichtversicherungen 66517000-7 Kredit- und Bürgschaftsversicherungen 66517100-8 Kreditversicherungen 66517200-9 Bürgschaftsversicherungen 66517300-0 Risikoverwaltungsversicherungen 66519000-1 Maschinenbetriebsversicherungen, Zusatzversicherungen, Schadenregulierung, Schadensabwicklung, versicherungsmathematische Leistungen und Verwaltung von Bergungen 66519100-2 Öl- oder Gasbohrplattformversicherungen 66519200-3 Maschinenbetriebsversicherungen 66519300-4 Zusatzversicherungen 66519400-5 Schadenregulierung 66519500-6 Schadensabwicklung 66519600-7 Versicherungsmathematik 66522000-5 Altersvorsorge (Gruppenversicherungen) 66600000-6 Finanzen und Liquiditätssteuerung 66700000-7 Rückversicherungen 66710000-0 Rückversicherungen (Lebensversicherung) 66720000-3 Rückversicherungen (Unfall- und Krankenversicherung) Entgelttabelle Nr. 30 privates Versicherungsgewerbe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 31 Raumausstatter-, Sattler-, Feintäschnergewerbe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Raumausstattung, Sattler und Feintäschner zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Einfache Tätigkeiten,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.