Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rialverarbeitende Betriebe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 23 Friseurhandwerk Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Friseurhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Young Stylist Erwartet werden fachliche Tätigkeiten mit wechselnden Anforderungen, die nach Anweisung in Teilbereichen oder selbstständig im Rahmen des Salonangebots ausgeführt werden. Hierzu gehören die vom Betrieb aufgerufenen Basistechniken, wie Damen- und Herrenhaarschnitt mit Frisurengestaltung; Beherrschen von Frisier- und Dauerwellgrundtechniken; Grundtechniken bei der Farbveränderung und Erstellen von einfachen Rezepturen; Beratung zu allen vorgenannten Positionen. 14,28* 2 Stylist Voraussetzung ist eine gute fachliche Qualifikation. Erwartet werden über die EG 1 hinausgehende Fähigkeiten mit wechselnden Anforderungen sowie selbstständiges Beraten und Arbeiten in allen Teilbereichen des Salonangebots. Hierzu gehören unter anderem: Haarschnitte und Schnittkombinationen sowie Erstellen von typ- und trendgerechten Frisuren; Basiswissen in Langhaartechnik, Haarersatz und eventuell Haarverlängerung; Beherrschen von individuellen, kreativen und frisurengerechten Dauerwelltechniken; Kenntnisse der Farbenlehre und Farbanalyse sowie sicheres Erstellen von Farbrezepturen; Beherrschen moderner Strähnentechniken Beherrschen der Anwendung und Auswahl von hautkosmetischen Produkten für Pflege und Make-up; Dekor; aktive Gestaltung von Nägeln; Fach- und typgerechte Beratung in allen Fachbereichen. 14,28* 3 Top-Stylist Für Arbeitnehmer - auch mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk - ohne Führungsfunktionen. Erwartet werden eine sehr gute fachliche Qualifikation, sicheres und selbstständiges Arbeiten und Beraten in allen im Salon angebotenen Leistungen. Hierzu gehören unter anderem die Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. 14,28* 4 Master-Stylist (Meister in der Funktion als Betriebsleiter, Geschäftsführer) Für Arbeitnehmer mit Meisterprüfung, die die Anforderungen der EG 3 erfüllen und sich durch besondere Leistungen und nachgewiesener Qualifizierungen, die im Betrieb abgerufen werden, herausheben oder denen die alleinige verantwortliche Ausbildung der Auszubildenden übertragen ist. 14,28* 5 Master-Stylist Für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der EG 4 erfüllen und als betriebsleitende Meister in Friseursalons beschäftigt werden, deren Inhaber nicht die Meisterprüfung abgelegt hat oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung der Auszubildenden ist, oder die vom Arbeitgeber als Vertreter des Betriebsinhabers regelmäßig und dauerhaft in dieser Funktion eingesetzt werden.   16,30 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 23 Friseurhandwerk 98320000-2 Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons 98321000-9 Dienstleistungen von Friseursalons 98321100-0 Dienstleistungen von Herrensalons 98322000-6 Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege 98322100-7 Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre 98322110-0 Dienstleistungen von Kosmetiksalons 98322120-3 Maniküre 98322130-6 Pediküre 98322140-9 Schminken Entgelttabelle Nr. 23 Friseurhandwerk Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 24 Galvaniseure, Graveure und Metallbildner Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Galvaniseure, Graveure und Metallbinder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Einfache Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach kurzer Einweisung ausgeführt werden können.   14,28* 2 Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 1 Monat erfordern.   14,49 3 Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 2 Monaten erfordern.   15,44 4 Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 3 Monaten erfordern.   16,25 5 Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 6 Monaten erfordern. Qualifikation: längere fachbezogen praktische Berufserfahrung oder einschlägige Berufsausbildung ohne Abschluss 17,02 6 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt werden. Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss oder ein durch mehrjährige Berufspraxis und Qualifizierung im Tätigkeitsbereich erreichter, gleichwertiger Kenntnisstand, der einen Einsatz als Fachkraft möglich macht. 17,86 7 Tätigkeiten, die selbständig nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden und die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung erworben werden. Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss und zweijähriger Berufserfahrung in der Branche oder Mitarbeiter mit vergleichbarer kaufmännischer bzw. technischer Aufstiegsfortbildung ohne Berufserfahrung in dieser Funktion. 19,29 8 Tätigkeiten, die schwierige Aufgaben umfassen, die selbständig nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern. Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss nach zweijähriger Berufserfahrung in der Branche, zusätzlich vertiefte Fachkenntnisse in allen wesentlichen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsfeldern des Betriebes. 20,27 9 Tätigkeiten, die schwierige, verschiedenartige Aufgaben umfassen, die selbständig nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und besonderes Spezialwissen erfordern. Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Branche, mit zusätzlich vertieften Fachkenntnissen in allen wesentlichen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsfeldern des Betriebes und durch spezielle, fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen erworbenes Spezialwissen, (Bsp. Meister, Bachelor) 21,86 10 Tätigkeiten, die schwierige, verschiedenartige Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind, die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und zusätzlich langjährige Berufserfahrung erfordern. Meister, Techniker und Bachelor mit Berufspraxis in den Geschäftsfeldern des Betriebes bzw. vergleichbarer technischer oder kaufmännischer Aufstiegsfortbildung mit Berufspraxis und Kenntnissen in den Geschäftsfeldern des Betriebes. 23,63 11 Tätigkeiten, die schwierige, fachübergreifende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinem Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern, verbunden mit Kontroll- und Anweisungsbefugnissen in einfachen Sachverhalten technischer oder kaufmännischer Art. Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 10 liegt, Meister, Techniker und Mitarbeiter mit vergleichbarer kaufmännischer und technischer Aufstiegsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Funktion und Spezialwissen und Kenntnissen in allen Geschäftsfeldern des Betriebes. 25,25 12 Tätigkeiten, die schwierigste, fachübergreifende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach besonderen Zielvorgaben zu bearbeiten sind, die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und mehrjährige Berufserfahrung erfordern, verbunden mit Kontroll- und Anweisungsbefugnissen in schwierigen Sachverhalten kaufmännischer oder technischer Art. Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 11 liegt. 31,08 13 Tätigkeiten, die komplexe, das gesamte Unternehmen betreffende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinen Zielvorgaben zu bearbeiten sind und langjährige Berufserfahrung erfordern verbunden mit Kontroll-, Anweisungs-, Koordinations- und Entscheidungsbefugnissen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung. Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 12 liegt. 38,59 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 24 Galvaniseure, Graveure, Metallbildner 45442210-2 Galvanisierungsarbeiten Entgelttabelle Nr. 24 Galvaniseure, Graveure und Metallbildner Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 25 Gebäudereinigung Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Gebäudereinigung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). 14,28* ab 01.01.2026 15,00 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). 14,71 ab 01.01.2026 15,46 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte). 15,20 ab 01.01.2026 15,95 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende· in der Innen- und Unterhaltsreinigung. 15,91 ab 01.01.2026 16,66 5 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß EG 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden. 17,65 ab 01.01.2026 18,40 6 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. 18,64 ab 01.01.2026 19,39 7 Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. 19,67 ab 01.01.2026 20,42 8 Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung. 20,89 ab 01.01.2026 21,64 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 25 Gebäudereinigung 45452000-0 Fassadenreinigungsarbeiten 45452100-1 Reinigungsarbeiten an Außenwänden mit Sandstrahl 90610000-6 Straßenreinigung und Straßenkehrdienste 90611000-3 Straßenreinigung 90612000-0 Straßenkehrdienste 90620000-9 Schneeräumung 90630000-2 Glatteisbeseitigung 90690000-0 Graffiti-Entfernung 90722200-6 Dekontaminierung 90900000-6 Reinigungs- und Hygienedienste 90910000-9 Reinigungsdienste 90911000-6 Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung 90911100-7 Reinigung von Unterkünften 90911200-8 Gebäudereinigung 90911300-9 Fensterreinigung 90912000-3 Strahlreinigung von Rohrgerüsten 90914000-7 Parkplatzreinigung 90916000-1 Reinigung von Telefongeräten 90917000-8 Reinigung von Transportmitteln 90919000-2 Büro-, Schul- und Büroausstattungsreinigung 90919100-3 Reinigung von Büroausstattung 90919200-4 Büroreinigung 90919300-5 Reinigung von Schulen 90920000-2 Hygienedienste für Gebäude und Anlagen Entgelttabelle Nr. 25 Gebäudereinigung Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 26 Maßschneiderhandwerk Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Maßschneiderhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an; ab der vierten Überstunde beträgt der Zuschlag 35 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Ecklohn   17,15 2   bei arbeitsteiliger Fertigung 17,27 3 Bei Arbeiten im Zeitlohn erhalten a) Stück-, Änderungs- und Reparaturschneider 100 % 17,15 4 b) Zeitlohnarbeiter im 4. Berufsjahr (einschließlich der Ausbildungszeit) 80% 14,28* 5 c) Zeitlohnarbeiter im 5. Berufsjahr (einschließlich der Ausbildungszeit) 90% 15,44 6 d) Zuarbeiter 75%* 14,28* Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 26 Maßschneiderei 98393000-4 Dienstleistungen in der Maßschneiderei Entgelttabelle Nr. 26 Maßschneiderh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.