Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 19 Film- und Fernsehschaffende Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Film- und Fernsehschaffende zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) von der 41. bis zur 60. Stunde fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %. Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung an einem Tag - sofern gesetzlich zulässig - mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 60 %, für jede weitere 100 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Regie-Assistenz 40,80 2 2. Regie-Assistenz 24,78 3 Skript Continuity 33,93 4 Herstellungsleitung 69,43 5 Produktionsleitung 52,60 6 Produktionsleitungs-Assistenz 38,68 7 1. Aufnahmeleitung 40,80 8 2. Aufnahmeleitung 30,48 9 Motiv-Aufnahmeleitung 30,48 10 Set AL-Assistenz 24,78 11 Filmgeschäftsführung 39,88 12 Assistenz der Filmgeschäftsführung 30,48 13 Filmbuchhaltung inkl. Kassenführung 30,48 14 Produktions-Sekretariat / Team-Assistenz 29,78 15 Produktionsfahrer (mit Produktionserfahrung) 24,78 16 Kameramann/-frau 82,78 17 Kamera-Schwenker (nicht lichtsetzend) 47,05 18 1. Kamera-Assistenz /OIT (Digital Imaging Technican) 40,53 19 2. Kamera-Assistenz / Daten-Assistenz 30,48 20 Material-Assistenz 30,48 21 Data Wrangler (HD) 30,48 22 Oberbeleuchter 45,78 23 Lichttechniker 34,78 24 Lichtassistenz (mit Produktionserfahrung) 24,78 25 1. Kamerabühne 42,98 26 Kamerabühnen-Assistenz 27,95 27 Schnitt (Filmeditor) 44,53 28 1. Schnitt-Assistenz 27,95 29 2. Schnitt-Assistenz 24,78 30 Szenenbild 50,08 31 Szenenbild-Assistenz 34,83 32 Außen-Requisite 37,68 33 Setrequisite (vorher Innen-Requisite) 33,93 34 Requisite-Assistenz 24,78 35 Location-Scouting 30,48 36 Kostümbild 44,53 37 Kostümbild-Assistenz 32,93 38 Kostümberatung 38,93 39 Garderobe/Gewand 32,15 40 Maskenbild 38,93 41 Ton 45,38 42 Ton-Assistenz 33,93 43 2. Ton-Assistenz 24,78 44 Sounddesign 42,98 45 Standfoto 268 Tagesgage 47 Tänzer (Bei Sololeistung +50) 294 Tagesgage 48 Schauspieler Einstiegsgage für die ersten 5 Drehtage 1.100,00 Einstiegsgage nach 5 Drehtagen 900,00 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 19 Film- und Fernsehschaffende 92111000-2 Film- und Videofilmherstellung 92111100-3 Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen 92111250-9 Herstellung von Informationsfilmen 92111260-2 Herstellung von Informationsvideofilmen 92111300-5 Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen 92111310-8 Herstellung von Unterhaltungsfilmen 92111320-1 Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen 92112000-9 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung Entgelttabelle Nr. 19 Film- und Fernsehschaffende Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 20 Filmtheater Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Filmtheater zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro 1 Filmvorführer bis zu drei Berufsjahre 14,28* 2 Filmvorführer ab drei Berufsjahren 14,28* 3 Filmvorführer ab fünf Berufsjahren 14,28* 4 Kassierer bis zu zwei Berufsjahre 14,28* 5 Kassierer ab zwei Berufsjahren 14,28* 6 Platzanweiser, Einlasskontrolleur, Gastronomie (Verkäufer) bis zu zwei Berufsjahre 14,28* 7 Platzanweiser, Einlasskontrolleur, Gastronomie (Verkäufer) ab zwei Berufsjahren 14,28* 8 Servicekraft bis zu zwei Berufsjahre 14,28* 9 Servicekraft ab zwei Berufsjahren 14,28* Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 20 Filmtheater 92130000-1 Filmvorführungen 92140000-4 Videofilmvorführung Entgelttabelle Nr. 20 Filmtheater Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 21 Floristik Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Floristikgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 33 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt 1 Einfache Tätigkeiten, die keine floristische Ausbildung erfordern. Persönliche Voraussetzung: Ungelernte Arbeitskräfte 14,28* 2 Einfache floristische- und Verkaufstätigkeiten, die nach eingehender Anweisung ausgeübt werden. Persönliche Voraussetzung: Angelernte Arbeitskräfte mit floristischen Grundkenntnissen, bzw. -fertigkeiten 14,28* 3 Floristische Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen und im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübt werden. Persönliche Voraussetzung: Abschlussprüfung Florist 16,57 4 Qualifizierte kaufmännische und floristische Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen für einen oder wenige Aufgabenbereiche mit Dispositions-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis versehen sind bzw. selbständig ausgeübt werden und entsprechende weitergehende Kenntnisse erfordern. Unterweisung von Floristen und Auszubildenden; vorübergehende selbständige Leitung des Betriebes und Filialleiter. Persönliche Voraussetzung: Floristenmeisterprüfung oder Staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist 17,51 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 21 Floristik 77330000-2 Dienstleistungen im Bereich Floristik Entgelttabelle Nr. 21 Floristik Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 22 Fotomaterialverarbeitende Betriebe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch fotomaterialverarbeitende Betriebe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 30 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Einfache Tätigkeiten, die ohne Kenntnisse nach Anweisung und/oder kurzer Einarbeitung ausgeführt werden können (Einarbeitungszeit bis zu einer Woche) und in höchstens zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfolgen.   14,28* 2 Einfache Tätigkeiten, die begrenzte Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund Einarbeitung (bis zu einem Monat) erfordern oder in mehr als zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen der EG 1 erfolgen.   14,28* 3 Tätigkeiten qualifizierter Art, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erfordern und die mit begrenzter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind (Unterweisungszeit bis zu drei Monate).   14,28* 3a Tätigkeiten qualifizierter Art, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erfordern und die mit begrenzter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind (Unterweisungszeit ab drei Monate) sowie über die Voraussetzungen der EG 3 hinausgehen.   14,28* 4 Tätigkeiten, die eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) und Maschinenkenntnis erfordern und mit Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind.   14,28* 5 Tätigkeiten, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern oder Tätigkeiten, für die eine über die EG 4 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als drei Jahre) erforderlich ist.   15,61 6 Tätigkeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die deutlich über diejenigen der EG 5 hinausgehen.   17,88 7 Saisonkräfte   14,28* K1 Angestellte, die überwiegend schematische und mechanische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist (Einweisungszeit bis zu 6 Monaten).     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28* K2 Aufgaben qualifizierter Art aus verschiedenen Aufgabenbereichen, die fundierte Fachkenntnisse und Berufserfahrung erfordern, wie sie i. d. R. durch eine einschlägige und anerkannte zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28* K2a Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigem Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K 2 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 15,53 K3 Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K 2 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 14,28*   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 15,09   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 16,68 K4 Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen, oder Aufgaben, für die eine über die EG K2a zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 15,70   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 17,54   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 19,74 K5 Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K3 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. Angestellte mit Tätigkeiten, die in der selbstständigen und verantwortlichen Erledigung kaufmännischer Aufgaben mit Entscheidungsbefugnissen bestehen.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 18,32   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 20,15   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 22,76 K6 Schwieriges und komplexes übertragenes Aufgabengebiet, das umfangreiche Fachkenntnisse sowie langjährige systematische Einarbeitung/praktische Erfahrung erfordert und das umfangreiche Fachkenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabengebieten voraussetzt.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 20,71   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 23,08   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 25,46 K7 Schwieriges und komplexes übertragenes Aufgabengebiet, das umfangreiche Theorie- und Fachkenntnisse sowie langjährige systematische Einarbeitung/praktische Erfahrung erfordert und das umfangreiche Theorie- und Fachkenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabengebieten voraussetzt.     bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 23,08   über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 25,63   über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) 28,18 K8 Saisonkräfte   14,28* Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 22 Fotomaterialverarbeitung 79962000-5 Filmentwicklung Entgelttabelle Nr. 22 Fotomate

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.