Sachsen

Sächsisches Naturschutzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 8, S. 451 Fsn-Nr.: 653-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

im Bestand gefährdeten Arten oder streng geschützten Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. 2Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. 3In den Schutz der Wohnstätten dieser Arten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. 4Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. 5Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für die Eigentümerinnen und Eigentümer zumutbar sind. (3) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung oder Anordnung nach Absatz 2 sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig über die geplanten Regelungen schriftlich zu informieren. 2Bei mehr als 5 Betroffenen kann die Information durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.10 § 25 Zoogenehmigung (zu § 42 Abs. 5 BNatSchG) 1Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (BGBl. I S. 1934, 1940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird. 2Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurück weist. 3Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern. § 26 Tiergehege (zu § 43 Abs. 4 und 5 BNatSchG) (1) Über § 43 Abs. 2 BNatSchG hinaus sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG sowie des Absatzes 1 nicht gelten für Gehege, 1. die unter staatlicher Aufsicht stehen, 2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder 3. in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.11 Teil 7 Erholung in Natur und Landschaft § 27 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG) (1) 1Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. 2Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. 3Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden. (2) Zum Betreten gehören auch 1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft, 2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden. (3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.12 § 28 Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 BNatSchG) (1) Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen. (2) 1Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. 2Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. 3Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 genannten Verwaltung sowie in Naturparken mit der Naturparkverwaltung nach § 17 geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. (3) 1Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. 2Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen. (4) 1Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. 2Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 29 Abs. 2 kundgetan werden.13 § 29 Zulässigkeit von Sperren in der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG) (1) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten dürfen darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit 1. es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; Entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke, 2. die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind oder 3. Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern. (2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen. (3) 1Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. 3Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. 4Das Einvernehmen nach Satz 1 oder die Genehmigung nach Satz 2 gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder des Antrages verweigert werden. (4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.14 § 30 Durchgänge (zu § 59 BNatSchG) Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn die Eigentümerin, der Eigentümer, die oder der sonst Nutzungsberechtigte dadurch nur unwesentlich in den eigenen Rechten beeinträchtigt wird.15 § 31 Pflichten der öffentlichen Hand (zu § 62 BNatSchG) 1Über die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. 2Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat die oder der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 40.16 Teil 8 Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen § 32 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 Abs. 2 BNatSchG) (1) Abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG eine vom Freistaat Sachsen nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist. (2) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht. § 33 Mitwirkungsrechte (zu § 63 BNatSchG) (1) Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG bestehen Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen auch vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen. (2) 1Die Vereinigung ist von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. 2Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Naturschutzvereinigung über die öffentliche Auslegung aus. 3Hat sich die Naturschutzvereinigung oder die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz fristgemäß geäußert, werden ihr die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit ihrem Anliegen nicht entsprochen wurde. § 34 Rechtsbehelfe (zu § 64 BNatSchG) Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen. § 35 Unterstützung und Beauftragung von Naturschutzvereinigungen und Landschaftspflegeverbänden (1) 1Der Freistaat Sachsen kann anerkannten Naturschutzvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. 2Dies gilt insbesondere für 1. den Erwerb von Grundstücken, 2. die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt, 3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, 4. die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen. (2) 1Im Einverständnis mit den Naturschutzvereinigungen kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. 2Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten sowie der Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte gegen die der Vereinigung abzugrenzen. 3Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. 4Entsprechendes gilt für die Durchführung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Mitglied der Naturschutzvereinigung betraut wird. (3) Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung ist unbeschadet des § 36 Abs. 1 Satz 2 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören. (4) Die Absätze 1 und 2 können, insbesondere nach Maßgabe von Förderrichtlinien, auch auf andere geeignete juristische Personen angewendet werden, soweit sie im Einzelfall Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. (5) 1Für die qualifizierte Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 insbesondere durch Erstellung von Stellungnahmen erhalten die anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Vorhaltung entsprechender personeller Ressourcen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Unterstützung. 2Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden jährlich zu gleichen Teilen auf die anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgeteilt. (6) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Landesverband der Landschaftspflegeverbände Sachsens nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eine pauschalierte finanzielle Unterstützung für das Vorhalten flächendeckender Strukturen zur Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben: 1. Initiierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler und landesweiter Artenschutzkonzepte, 2. Initiierung von Maßnahmen zur kreisüberschreitenden Umsetzung des landesweiten Biotopverbundes, 3. Initiierung von Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000, einschließlich der Erarbeitung kreislicher und regionaler Umsetzungskonzepte.17 § 36 Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (1) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. (2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern für die Naturschutzbeiräte nach § 42 und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten. (3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen.18 Teil 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 37 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis (zu § 65 Abs. 3 BNatSchG) (1) 1Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3203, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434, 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde. (2) 1Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten oder auf geeigneten Wegen zu befahren. 2Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. 3Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 4Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 3 insoweit eingeschränkt. 6Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. 7Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben. 8Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. (3) Die den Bediensteten oder den Beauftragten ausgestellten Dienstausweise oder sonstigen Nachweise der Beauftragung sind auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Entstehen der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BNatSchG und § 40 Abs. 1 eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.19 § 38 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) (1) 1Das Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht den Gemeinden und Landkreisen zu. 2§ 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. 3Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach § 66 Absätze 2 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. 4Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes finden die §§ 463 bis 469 Absatz 1, die §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. (2) Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ausgeübt werden. (3) § 66 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz findet keine Anwendung.20 § 39 Befreiungen (zu § 67 BNatSchG) 1Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. 3§ 21 Abs. 6 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. 4Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. § 40 Entschädigung und Härtefallausgleich (zu § 68 BNatSchG) (1) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BNatSchG insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 23 bis 29 BNatSchG, §§ 13 bis 19, 22) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 30 BNatSchG, § 21) 1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen, 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben, 3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden. (2) 1Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. 2Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG oder Absatz 1, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. (3) 1Soweit der Freistaat Sachsen zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung die obere Naturschutzbehörde zuständig. 2Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. 3Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Entscheidung über die nutzungsbeschränkende Maßnahme. 4Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme ist auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften. 5Im Fall des Satzes 2 ergeht die Entscheidung zur Frage der Gewährung von Entschädigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt. (4) 1Über § 68 Abs. 2 BNatSchG hinaus kann die Entschädigung auch in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. 2Ist einer Eigentümerin oder einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten ein Grundstück zu behalten, kann sie oder er die teilweise oder vollständige Übernahme des Grundstückes verlangen. 3Der Freistaat Sachsen, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen. (5) 1Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder von Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne dass das Ausmaß des § 68 Abs. 1 BNatSchG erreicht wird, so kann der oder dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG kann der Ausgleich auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 4Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. (6) 1Werden durch wild lebende Tiere der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Wolf (Canis lupus), Bär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx Lynx) Sachschäden verursacht, so kann der oder dem Betroffenen abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. 2Die Zahlung erfolgt nur, wenn die oder der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Schadenseintritt getroffen hat. 3Der Ausgleich wird durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt.21 § 41 Enteignung (zu § 68 Abs. 3 BNatSchG) (1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die 1. in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden, 2. zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Einhaltung von europäischen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich sind, benötigt werden, 3. an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 61 BNatSchG) liegen, is

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.