Sachsen

Sächsisches Naturschutzgesetz

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Quellenkennung: 12836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 8, S. 451 Fsn-Nr.: 653-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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t zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist. (2) 1Enteignungsbegünstigte können der Freistaat Sachsen, Landkreise, Gemeinden oder die nach § 32 Abs. 1 anerkannten Naturschutzvereinigungen sein. 2Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Die oder der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. 2Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 Abs. 1 SächsEntEG.22 Teil 10 Naturschutzbeirat, Naturschutzdienst, Aus- und Fortbildung § 42 Naturschutzbeiräte (1) 1Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. 2Bei der oberen und den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. 3Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat. 4Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und auch die Kosten zu tragen hat. (2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten. (3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung der Beiräte sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.23 § 43 Naturschutzdienst (1) 1Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte sowie Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. 2Das Mindestalter für die Bestellung als Naturschutzhelferin und Naturschutzhelfer beträgt 16 Jahre. 3Die obere Naturschutzbehörde kann Landesnaturschutzbeauftragte bestellen. 4Eine Wiederbestellung ist möglich. 5Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören. (2) 1Die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. 2Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. 3Absatz 8 bleibt unberührt. (3) 1Die Naturschutzbeauftragten sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer haben die Aufgabe, 1. geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen, 2. Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren, 3. Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern. 2Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer sowie Naturschutzbeauftragte tragen Dienstabzeichen. (4) 1Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. 2Den Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. 3Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden. (5) 1Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte bestellt werden. 2Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe, 1. Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren, 2. die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen, 3. Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken. (6) 1Zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzbeauftragten sowie die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte die Befugnis, 1. Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten, 2. eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist, 3. eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind, 4. eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten, 5. besonders geschützte Tiere oder Pflanzen oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen. 2Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 gilt auch für die nach Absatz 1 bestellten Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt nur Satz 1 Nummer 1. 3Die Naturschutzbeauftragten, die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer können von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn sie einen Nachweis über ihre Bestellung mit sich führen. 4Sie sind verpflichtet, diesen vorzuzeigen. (7) 1Die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte werden durch die obere Naturschutzbehörde bestellt. 2Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. 3Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (8) 1Den Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer beigeordnet werden. 2Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. 3Die Verantwortung trägt die Naturschutzwartin oder der Naturschutzwart. 4Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend. (9) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen und die Gestaltung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen.24 § 44 Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege (1) Der Freistaat Sachsen kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten und fördern. (2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere, 1. in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln, 2. die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten, das Verständnis für die Verantwortung des Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 BNatSchG zu fördern sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen. (3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, Landschaftspflegeverbänden oder Naturschutzvereinigungen eng zusammen. § 45 Naturschutzfonds (1) 1Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtete Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. 2Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Forschung anzuregen und modellhafte Untersuchungen auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern, 2. Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern, 3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder selbst zu betreiben oder durch Gebietskörperschaften oder anerkannte Naturschutzvereinigungen zu fördern, 4. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten oder anderen, nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten anzuregen und zu fördern, 5. wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen zu fördern. (2) In den Naturschutzfonds fließen insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen, das Aufkommen der Ersatzzahlungen (§ 15 Abs. 6 BNatSchG) und andere zweckgebundene Zuwendungen. Teil 11 Organisation und Zuständigkeit § 46 Naturschutzbehörden (1) Naturschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde, 3. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. (2) 1Naturschutzfachbehörden sind 1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sowie in den Biosphärenreservaten, 3. der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft. 2Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.25 § 47 Allgemeine Zuständigkeit (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. (2) Die obere Naturschutzbehörde kann sich für zuständig erklären, wenn 1. eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt, 2. Gefahr im Verzug ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag. (3) 1Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. 2In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann. (4) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 48 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen (1) 1Zuständig für Unterschutzstellungen gemäß §§ 13 Abs. 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 sind 1. für Nationalparke, Nationale Naturmonumente und Biosphärenreservate die oberste Naturschutzbehörde, 2. für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Naturparke die unteren Naturschutzbehörden, 3. für geschützte Landschaftsbestandteile die Gemeinden. 2Wenn die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde. (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 39, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. 2Abweichend hiervon ist 1. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Naturschutzbehörde auch für die Erteilung des Einvernehmens nach § 39 zuständig, soweit ein Eingriff nach § 14 BNatSchG und § 9 die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Sinne von § 29 Abs. 2 BNatSchG umfasst, 2. die obere Naturschutzbehörde zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz sowie aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate. (3) 1Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. 2Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fallen, kann die obere Naturschutzbehörde eine dieser unteren Naturschutzbehörden für zuständig erklären. (4) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die untere Naturschutzbehörde zuständig, finden § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.26 Teil 12 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 49 Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer zum Schutz von Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen sowie aufgrund von § 25 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder aufgrund von § 24 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist, 2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist, 3. entgegen § 13 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört, 4. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, 5. entgegen § 28 Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen fährt, zeltet oder Fahrzeuge aufstellt oder abstellt, 6. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt, 7. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt, 8. Sperren der in § 29 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet, 9. den in § 37 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 37 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet. (2) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 bis zu 50 000 EUR, 2. in den übrigen Fällen bis zu 15 000 EUR. 2Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 70 Nr. 3 BNatSchG ist 1. die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat oder soweit Vorschriften über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder über Biosphärenreservate betroffen sind, 2. die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 19 oder nach § 22 SächsNatSchG in der am 22. Juli 2013 geltenden Fassung eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG in der am 22. Juli 2013 geltenden Fassung oder auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 verweist, 3. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde. § 50 Einziehung (zu § 72 BNatSchG) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 OWiG ist anzuwenden. Teil 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften (1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649) übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), zuletzt geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 2001 S. 2785, 2828, BGBl. I 2002 S. 2972), in der am 3. April 2002 geltenden Fassung, sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241) erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft. (2) 1Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz – Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten (Naturschutzverordnung – NaturschutzVO) vom 18. Mai 1989 (GBl. DDR I S. 159) können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. 2§ 72 BNatSchG und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) 1Für die übergeleiteten Schutzvorschriften tritt die Befreiung nach § 67 BNatSchG an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen. 2Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne von § 67 BNatSchG gelten als erfüllt, wenn die beantragte Handlung die Zielsetzung der übergeleiteten Schutzvorschriften oder, wenn eine konkrete Zielsetzung nicht abzuleiten ist, die allgemeinen Zielsetzungen der jeweiligen Schutzkategorie gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht gefährdet. (4) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet. (5) 1Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 BauGB) sind nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. 2Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 26 BNatSchG ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. (6) Werden anlässlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden. § 52 Übergangsvorschriften, sonstige Vorschriften (1) Ein Verein, der nach § 29 BNatSchG in der am 3. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 SächsNatSchG in der am 23. April 2007 geltenden Fassung anerkannt war, gilt als anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 32. (2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2019 (SächsGVBl. S. 262) geändert worden ist, werden dem Zweckverband „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“ jährlich 350 800 Euro, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 144 700 Euro und dem Landkreis Görlitz jährlich 60 000 Euro gewährt. (3) § 48 Abs. 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bis zum 1. August 2008 erlassene Verordnungen zum Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten abweichende Zuständigkeiten vorsehen.27 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 235) 2 § 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 3 § 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 4 § 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 5 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 235) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 6 § 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 7 § 19 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) 8 § 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 9 § 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 10 § 24 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 11 § 26 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 12 § 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 13 § 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 14 § 29 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 15 § 30 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 16 § 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 17 § 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 235), durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 362), durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 18 § 36 geändert du

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.