Sachsen

Sächsisches Naturschutzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 8, S. 451 Fsn-Nr.: 653-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Kompensationsmaßnahmen anzuordnen. 3§ 15 Abs. 6 BNatSchG ist entsprechend anzuwenden. (7) 1Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel der Eigentümerstellung oder der Nutzungsberechtigung auch die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. 2Diese haben begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.5 Teil 4 Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund § 13 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG) (1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark erfolgt durch Rechtsverordnung. (2) 1Für Nationalparke, einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. 2Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. 3Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. 4Das Nähere regelt die Erklärung zur Unterschutzstellung. (3) 1Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. 2Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. 3Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. 4Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. 5Mit der Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. 6Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden. (4) 1Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 sind in Verzeichnisse einzutragen, die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. 2Die unteren Naturschutzbehörden dokumentieren die Schutzgebiete, für deren Ausweisung sie zuständig sind, sowie geschützte Landschaftsbestandteile. 3Die Verzeichnisse können während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. (5) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden. 3Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 2 sind sie durch die zuständige Behörde hinzuweisen. 4Bei mehr als fünf Betroffenen kann der Hinweis durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. (6) 1Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die 1. unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder 2. in Gebieten, die zum Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gehören, ohne die nach § 34 BNatSchG erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durchgeführt werden. 2Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG entsprechend. 4Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen werden.6 § 14 Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG) (1) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen wie 1. der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten, 2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern, 3. der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon. (2) 1Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ wahr. § 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG) (1) 1§ 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. 2Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen. (2) 1Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. § 16 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG) (1) Über § 25 Abs. 1 BNatSchG hinaus sollen Gebiete, die als Biosphärenreservat festgesetzt werden, geeignet sein, nach dem Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische Ökosysteme der Erde anerkannt zu werden. (2) 1Für die Verwaltung und Betreuung eines Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr. § 17 Naturparke (zu § 27 BNatSchG) In der Erklärung zum Naturpark ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln. § 18 Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG) 1Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. 2Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden. § 19 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG) (1) 1Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung. 2Über § 29 Abs. 1 BNatSchG hinaus können geschützte Landschaftsbestandteile zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen festgesetzt werden. (2) 1Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden: 1. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie Bäume im Wald, 2. Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2In der Satzung können weitere Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden. (3) 1Über den Antrag auf Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles entscheidet die Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. 3Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei. 4Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für eine gleichzeitig erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG und § 39 von artenschutzrechtlichen Vorschriften. (4) 1Ist für ein Vorhaben, zu dessen Verwirklichung eine Genehmigung nach Absatz 3 erforderlich ist, eine andere Gestattung notwendig, ersetzt diese Gestattung die Genehmigung nach Absatz 3. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach der Satzung vorliegen und die für den Vollzug der Satzung zuständige Behörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3Die Frist nach Absatz 3 Satz 1 gilt in diesen Fällen nicht.7 § 20 Verfahren bei Unterschutzstellung (zu § 22 Abs. 2 und 3 BNatSchG) (1) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern, berufsständigen Interessenvertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die landesweit tätig und strukturiert sind, und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. 3Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. 4Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden. (2) 1Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. 2Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können. 4Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie, soweit bekannt, sonstigen Nutzungsberechtigten ist der Hinweis nach Satz 3 schriftlich zu erteilen. 5Von dem schriftlichen Hinweis nach Satz 4 kann abgesehen werden, wenn es sich um mehr als 5 Betroffene handelt. (3) 1Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2. 4Wird eine Verordnung zur Rechtsbereinigung neu gefasst, ohne dass ihr materieller Regelungsgehalt geändert wird, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2. (4) 1Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 26 BNatSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB) erfolgt ist. 2Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. 3Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage, insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen. (5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. (6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. (7) 1Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. 2Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. 3Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist 1. entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder 2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. (8) Die Rechtsverordnung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. (9) 1Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, dass sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung der Verordnung, im Übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. 2In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. 3Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. 4In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. (10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird. (11) 1Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in den Absätzen 1 bis 7 geregelte Verfahren. 2Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. (12) 1Die Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 19 entsprechend. 2Satzungen werden ortsüblich bekannt gemacht.8 § 21 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG) (1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind: 1. magere Frisch- und Bergwiesen, 2. höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, 3. Serpentinitfelsfluren, 4. Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern. (2) 1Abweichend von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang unberührt. 2Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind. (3) Abweichend von § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Regelung in § 34 BNatSchG nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, Energieleitungstrassen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes, Deponien oder auf durch den öffentlichen Verkehr zulässigerweise genutzten Anlagen ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. (4) 1Werden Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. 2Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG anzuordnen. (5) 1Abweichend von § 30 Abs. 6 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren. 2Diese Frist kann bei Zulassung der bergbaulichen Maßnahme auf maximal 20 Jahre verlängert werden, wenn die Art des Abbauvorhabens längere Unterbrechungen erforderlich machen kann. (6) 1Die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. 4Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. 5Dient der Eingriff der unverzüglichen Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die für die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. (7) 1Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. 2Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG schriftlich informiert. 3Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 4§ 13 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.9 § 21a Biotopvernetzung (zu § 21 Abs. 6 BNatSchG) 1Bei der Erhaltung und Schaffung der nach § 21 Abs. 6 BNatSchG zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente soll eine räumlich ausgewogene Verteilung angestrebt und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich, berücksichtigt werden. 2Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. 3Insbesondere dann, wenn Landschaftsstrukturelemente für die Vernetzungsfunktion nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, sind als geeignete Maßnahmen langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen. Teil 5 Netz „Natura 2000“ § 22 Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (zu § 32 Abs. 4 BNatSchG) 1Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der oberen Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele und der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden bestimmt werden. 2Die Verordnung kann den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten. 3Rechtsverordnungen im Sinne von Satz 1 sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 4§ 48 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend. 5Im Falle der Ersatzverkündung im Sinne von § 20 Abs. 9 sind Karten oder zeichnerische Darstellungen auch bei den unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. 6Mit der Verkündung der Rechtsverordnung sind die ausgewählten Gebiete besondere Schutzgebiete nach Artikel 1 Buchst. l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7). 7Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Erhaltungszielen genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Vogelarten und ihrer Lebensräume in den Europäischen Vogelschutzgebieten. 8Die Naturschutzbehörde kann die zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. § 23 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen (zu den §§ 34 bis 36 BNatSchG) (1) 1Ist für die Zulassung eines Projektes im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, oder wird es von einer Behörde durchgeführt, ist diese Behörde auch für die Prüfung nach § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG zuständig. 2Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. 3§ 17 Abs. 4 BNatSchG, § 12 Abs. 6 und 7 und § 21 Abs. 6 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 15 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Zuständig für die Verträglichkeitsprüfung für Pläne im Sinne von § 36 BNatSchG ist die Stelle, die den Plan aufstellt. 2§ 17 Abs. 4 BNatSchG und Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Über § 35 Nr. 2 BNatSchG hinaus ist § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG auch für Handlungen nach § 35 Nr. 2 BNatSchG anwendbar, wenn sie auf einer benachbarten Fläche zu einem Natura-2000-Gebiet stattfinden und dadurch geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. (4) 1Bei Auswirkungen von Plänen und Projekten im Sinne der § 34 Abs. 1 und § 36 BNatSchG in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. 2Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. 3Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden. (5) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen des § 8 UVPG entsprechend anzuwenden. Teil 6 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope § 24 Ermächtigungen (zu § 45 Abs. 7 Satz 4 und § 54 Abs. 7 BNatSchG) (1) Die durch § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG erteilte Ermächtigung wird auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft übertragen. (2) 1Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.