Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 36 vom 28.10.2025, Seiten 569 – 590, Größe: 740 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-28

Quellenkennung: gazette-2025-036. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

berührt. Hamburg, den 15. Oktober 2025 Das Bezirksamt Wandsbek 584 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt II Vom 21. Oktober 2025 Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: §1 §4 Innovationsbereich Gesamtaufwand Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben Der Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Ober- sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein- grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich- darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen nach § 5 1 503 591 Euro. Grundstücke aufgeführt. §5 §2 Verwaltungspauschale Ziele und Maßnahmen Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali- (1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das ger Pauschalbetrag in Höhe von 14 887 Euro festgesetzt. Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gas­ tronomiestandort Wandsbek Markt II zu stärken. §6 Anpassungsfaktor (2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß- nahmen vorgesehen: Nach § 9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück a) Maßnahmen zur Straßenraumgestaltung, wie die Erneue- 1. Hinterm Stern ohne Nummer; Klappstraße ohne Nummer; rung der Gehwegbeleuchtung, Quarree; Wandsbeker Marktstraße 97, 99, 101, 103; Schüne- b) Servicemaßnahmen, mannstieg ohne Nummer; Wandsbeker Marktstraße ohne Nummer; östlich Wandsbeker Marktstraße 83, Flurstücke c) Einsatz eines Citymanagements, 3627, 3592, 3590, 3206, 3144 ein Anpassungsfaktor von 0,82, d) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und 2. Schloßstraße 48; Am Alten Posthaus 2, 4, 6; Schloßgarten 9, e) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innova­ Flurstück 3504 ein Anpassungsfaktor von 0,67 tionsbereich. festgesetzt. §3 §7 Aufgabenträgerin Geltungsdauer Aufgabenträgerin ist die Stadt + Handel City- und Stand- Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten ortmanagement BID GmbH. außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. Oktober 2025. Anhang 1 HmbGVBl. Nr. 36 Gebietsabgrenzung Innovationsbereich Wandsbek Markt II Dienstag, den 28. Oktober 2025 Anhang 1 585 586 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 Anhang 2 Der Innovationsbereich Wandsbek Markt II umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Flurstücks- Nummer Belegenheit nummer 1 Wandsbeker Marktstraße 1; Brauhausstieg ohne Nummer; Brauhausstraße ohne Nummer 3651 2 Wandsbeker Marktstraße 9 1390 3 Wandsbeker Marktstraße 15; Brauhausstieg 23 (teilweise) 1388 4 Wandsbeker Marktstraße 17; Brauhausstieg ohne Nummer 1386 5 Wandsbeker Marktstraße 19; Brauhausstieg ohne Nummer 1385 6 Wandsbeker Marktstraße 21; Brauhausstieg ohne Nummer 2048 7 Wandsbeker Marktstraße 25; Brauhausstieg ohne Nummer 2564 8 Wandsbeker Marktstraße 27 2559 9 Wandsbeker Marktstraße 29 1375 10 Wandsbeker Marktstraße 31 1374 11 Wandsbeker Marktstraße 33, 35 1352 12 Wandsbeker Marktstraße 37 1373 13 westlich Wandsbeker Marktstraße 41; Wandsbeker Marktstraße ohne Nummer 1371 14 Wandsbeker Marktstraße 41; Brauhausstieg ohne Nummer 1370 15 Wandsbeker Marktstraße 43 1369 16 Wandsbeker Marktstraße 45 1368 17 Wandsbeker Marktstraße 47; Wandsbeker Königstraße 1, 3 1367 18 Wandsbeker Marktstraße 57; Wandsbeker Königstraße 2 2627 19 Wandsbeker Marktstraße 59, 61 3291 20 Wandsbeker Marktstraße 63, 65; Wandsbeker Königstraße ohne Nummer; Schünemannstieg ohne Nummer; Quarree 2513 21 Wandsbeker Marktstraße 67 2629 22 Wandsbeker Marktstraße 69, 71; Schünemannstieg ohne Nummer 2630 23 Wandsbeker Marktstraße 73; Schünemannstieg ohne Nummer 2599 24 Wandsbeker Marktstraße 75; Schünemannstieg ohne Nummer 2600 25 Wandsbeker Marktstraße 77; Schünemannstieg ohne Nummer 2631 26 Wandsbeker Marktstraße 79; Schünemannstieg ohne Nummer 2633 27 Wandsbeker Marktstraße 81, 83; Schünemannstieg ohne Nummer 3628 28 Schünemannstieg ohne Nummer; Wandsbeker Marktstraße ohne Nummer 2635 29 Hinterm Stern ohne Nummer; Klappstraße ohne Nummer; Quarree; Wandsbeker Marktstraße 97, 99, 101, 103; 3627, 3592, ­Schünemannstieg ohne Nummer; Wandsbeker Marktstraße 3590, 3206, ohne Nummer; östlich Wandsbeker Marktstraße 83 3144 30 Wandsbeker Marktstraße 85, 87; Schünemannstieg ohne Nummer 2636 31 Wandsbeker Marktstraße 89, 91; Schünemannstieg ohne Nummer 2749 32 Wandsbeker Marktstraße 97, 99, 101, 103; Klappstraße ohne Nummer; Schünemannstieg ohne Nummer; nördlich Wandsbeker Marktstraße 99 3365, 3818 HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 587 Flurstücks- Nummer Belegenheit nummer 33 Wandsbeker Marktstraße 109; Hinterm Stern ohne Nummer 2777 34 Wandsbeker Marktstraße 111, 113 747 35 Wandsbeker Marktstraße 115 746 36 Wandsbeker Marktstraße 117 716 37 Wandsbeker Marktstraße 119 715 38 Wandsbeker Marktstraße 123; Litzowstraße ohne Nummer 714 39 Wandsbeker Marktstraße 125; Litzowstraße ohne Nummer 712 40 Wandsbeker Marktstraße 127; Wandsbeker Allee 72; ­Litzowstraße ohne Nummer; Litzowstieg ohne Nummer 711 41 Wandsbeker Marktstraße 2; Hammer Straße 1, 3; Knutzenweg ohne Nummer 2482 42 Wandsbeker Marktstraße 8; Knutzenweg ohne Nummer 2453 43 Wandsbeker Marktstraße 10, 10a; Knutzenweg ohne Nummer 2454 44 Wandsbeker Marktstraße 18; Knutzenweg ohne Nummer 2455 45 Wandsbeker Marktstraße 20, 22 3072 46 Wandsbeker Marktstraße 24, 26 3074 47 Wandsbeker Marktstraße 28; Knutzenweg ohne Nummer 2458 48 Wandsbeker Marktstraße 30 1457 49 Wandsbeker Marktstraße 38; Knutzenweg ohne Nummer 2460 50 Wandsbeker Marktstraße 40 1459 51 Wandsbeker Marktstraße 42; Knutzenweg ohne Nummer 2461 52 Wandsbeker Marktstraße 44; Knutzenweg 14 (teilweise) 2462, 3570 53 Wandsbeker Marktstraße 46 1467 54 Wandsbeker Marktstraße 48, 50 1472 55 Schloßstraße 2, 4, 6; Knutzenweg ohne Nummer; Botenstieg ohne Nummer 2464 56 Schloßstraße 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g; Bärenallee ohne Nummer; Botenstieg ohne Nummer (teilweise) 3506 57 Schloßstraße 10 3294 58 Schloßstraße 12; Claudiusstraße ohne Nummer; Bärenallee 43 128 59 Schloßstraße 14; Claudiusstraße ohne Nummer 2120 60 Schloßstraße 36 156 61 Schloßstraße 38; Schloßgarten ohne Nummer 157 62 Schloßstraße 42; Schloßgarten 1 3639 63 Schloßstraße 44 3053 64 Schloßstraße 48; Am Alten Posthaus 2, 4, 6; Schloßgarten 9 3504 65 Schloßstraße 60; Robert-Schuman-Brücke 2, 4, 6, 8, 10; Am Alten Posthaus 1, 3, 5, 7, 9 3568 Gemarkungen Wandsbek und Marienthal, Bezirk Wandsbek 588 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97 Vom 22. Oktober 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9) in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest- stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas- sergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geän- dert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird ver­ ordnet: §1 gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf (1) Der Bebauungsplan Niendorf 97 für den Geltungs­ des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bereich nördlich der Kollau, östlich der Kleingärten, südlich bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die des Gewerbegebiets, westlich der Kollaustraße und der Nien- ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. dorfer Straße (Bezirk Hamburg-Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt. 3. Unbeachtlich werden Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten West- und Nordgrenze des Flurstücks 11750, Nordgrenzen der Verfahrens- und Formvorschriften, Flurstücke 12758, 12760 und 18184, über die Flurstücke 18183 und 18190 (Kollaustraße), über das Flurstück 3247 (Niendor- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des fer Straße), Südgrenze des Flurstücks 12410 (Langenhorst), BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ostgrenzen der Flurstücke 11645 und 12135 der Gemarkung Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- Niendorf, Nordgrenze des Flurstücks 89, über die Flurstücke zungsplans und 3247 und 4627 (Niendorfer Straße), Südgrenze des Flurstücks c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Män- 90, über das Flurstück 90, Westgrenzen der Flurstücke 3164 gel des Abwägungsvorgangs, sowie 5175 der Gemarkung Lokstedt, Westgrenze des Flur- stücks 12410 (Langenhorst) der Gemarkung Niendorf, West- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ grenze des Flurstücks 5173 und Nordgrenze des Flurstücks machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem 4721 der Gemarkung Lokstedt. örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die worden sind. ihm beigegebene Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB werden beim Staatsarchiv zur §2 kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: hende Vorschriften: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die 1. In dem Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- „Sportzentrum“ ist die Errichtung von Gebäuden und digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei sonstigen baulichen Anlagen zulässig, die dem Betrieb eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim eines Sportzentrums dienen. Oberhalb des zweiten Voll­ Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ geschosses sind auch nicht wesentlich störende Gewerbe- erstattung erworben werden. betriebe sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesund- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Ver- heitliche Zwecke zulässig. mögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädi- 2. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen gungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die sind die Errichtung und Nutzung von Sportanlagen sowie Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die die Unterbringung von sonstigen mit diesem Nutzungs- Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- zweck verbundenen baulichen Anlagen (insbesondere HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 589 Gebäude, Spielfelder, Tribünen, Stellplätze und Neben­ Fläche für Sportanlagen entlang des „Geh-, Fahr- und Lei- anlagen) zulässig. tungsrechts 2“, sowie in den mit „(B)“ bezeichneten 3. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen ­Flächen für Sportanlagen. Werbeanlagen in den übrigen sind Spielfelder mit zugehörigen Stehtraversen, Zäunen, Teilen der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen Flutlichtanlagen und Zuwegungen zulässig. sind zu den Spielfeldern auszurichten; zu öffentlichen Ver- kehrsflächen ausgerichtete Werbeanlagen sind unzulässig. 4. Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sport­ anlagen darf die festgesetzte Grundfläche von insgesamt 10. Sichtschutzmauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m 3 400 m² durch bauliche Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- zulässig. sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt 11. Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur im Sonder­ geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) und nicht gebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ überdachte Zuschauertribünen bis zu einem Maß von ins- zulässig. gesamt 10 300 m² überschritten werden. Sport- und Spiel- 12. Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sport- felder bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. zentrum“ sind Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- 5. Innerhalb der Flächen für Sportanlagen sind Beleuch- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung an tungsanlagen bis zu einer Höhe von 18 m und Ballfang- den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientie- zäune mit einer maximalen Höhe von 8 m, jeweils gemes- ren. Soweit die Anordnung an den vom Straßenver- sen ab der Oberkante des Spielfeldes, zulässig. kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, 6. Gebäude, die keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an BauNVO sind, sind nur innerhalb der festgesetzten über- Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der baubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze für Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Kraftfahrzeuge sind nur innerhalb der festgesetzten über- 13. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ist baubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig. Grundstücken offen zurückzuhalten und zu versickern, 7. Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1“ um­­ sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Die für die fasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Versickerung vorgesehenen Flächen sind als Vegetations- einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzu­ flächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die legen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene Rückhaltung und Versickerung nicht Flurstücke 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt, den Weg möglich ist, kann die Rückhaltung und Versickerung aus- bis zum Wegfall der auf den Flurstücken 83 und 85 der nahmsweise auch durch unterirdische Anlagen erfolgen. Gemarkung Lokstedt genehmigten Nutzung mit Kraft- fahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, 14. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ist unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken offen zurückzuhalten, sofern es nicht Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2“ gesammelt oder genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, offene Rückhaltung nicht möglich sein, kann ausnahms- einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg zuzüglich weise eine unterirdische Rückhaltung vor Einleitung des der erforder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.