Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 36 vom 28.10.2025, Seiten 569 – 590, Größe: 740 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-28

Quellenkennung: gazette-2025-036. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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folgen). den,“ wird durch die Textstelle „Die oberste Dienstbe- Die Beförderungsreihenfolgen werden anhand des in der hörde kann als Zusatzausbildung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 letzten Regelbeurteilung vergebenen Gesamturteils I gemäß Nummer 1 HmbLVO eine zweijährige Qualifizierungs- § 23 der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 14. Okto- maßnahme in der Form eines Masterstudiengangs Public ber 2025 (HmbGVBl. S. 571) gebildet, bei gleichem Gesamt- Management einrichten und hierfür Beamtinnen und urteil I gibt die gemäß § 23 Satz 1 BeurtVO gebildete Summe Beamte zulassen,“ ersetzt. den Ausschlag. In Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 4 kann vorgesehen werden, dass Beamtinnen und Beamte, die 1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: nach Abschluss ihrer beamtenrecht­lichen Probezeit, nach „3.  in den Gesamturteilen der nach Ablauf der Mindest- ihrem Aufstieg gemäß § 7 oder aus anderen vorgesehenen verweildauer in der Verwendung oder den Verwen- Gründen noch keine Regelbeurteilung in ihrem derzeitigen dungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beur- Statusamt erhalten haben, auf Grund einer Anlassbeurtei- teilungen jeweils mindestens die Bewertung „Anfor- lung in Beförderungsreihenfolgen einbezogen werden. Bei derungen erfüllt“ erhalten haben und die aus Anlass Bediensteten mit Führungsaufgaben werden die Beförde- der Bewerbung für die Qualifizierungsmaßnahme rungsreihenfolgen anhand des in der letzten Regelbeurtei- gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrneh- lung vergebenen Gesamturteils II gemäß § 25 BeurtVO mung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt gebildet, bei gleichem Gesamturteil II gibt die Gesamt- erforderliche Fach- und Führungspotential aus- summe aus der gemäß § 23 Satz 1 BeurtVO gebildeten weist,“. Summe und dem 1,75-fachen der gemäß § 24 Satz 1 BeurtVO 2. Absatz 6 Nummer 3 erhält folgende Fassung: gebildeten Summe den Ausschlag. „3.  in den Verwendungen nach Nummer 2 überdurch- (2) Die Auswahl für die Übertragung von Beförderungs­ schnittliche Leistungen gezeigt haben, wovon hier in ämtern kann bei besonderen funktionellen Anforderungen der Regel dann auszugehen ist, wenn mindestens zum abweichend von Absatz 1 auch im Rahmen von anlassbezo- Abschluss der letzten sowie einer weiteren Verwen- genen Auswahlverfahren für bestimmte Dienstposten erfol- dung jeweils das Gesamturteil „Anforderungen über- gen. Dies gilt in der Regel für das Amt A 9 der Laufbahn- troffen“ vergeben wurde, und“. gruppe 1, zweites Einstiegsamt, die Ämter A 12 oder A 13 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder die Ämter Artikel 5 ab A 15 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Die Einbeziehung in anlassbezogene Auswahlverfahren nach Änderung der Verordnung über die Laufbahnen Satz 1 setzt voraus, dass in der letzten Regelbeurteilung der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 30 Nummer 6 BeurtVO die Eignung für den jewei- Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes ligen Dienstposten festgestellt worden ist. Für Bedienstete, vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert die nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag ein höheres am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: Statusamt erreicht haben, kann zur Teilnahme an anlassbe- zogenen Auswahlverfahren die Eignung für den jeweiligen § 5 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über die Lauf- Dienstposten nachträglich festgestellt werden. bahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297), geändert am 19. Juli 2016 (HmbGVBl. (3) Die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren nach den S. 325), erhält folgende Fassung: Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass 580 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 1. kein Beförderungsverbot vorliegt, 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 602), wird wie folgt 2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt wur- geändert: den und 1. In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle „§ 4,“ gestrichen. 3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen 2. § 4 wird aufgehoben. laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt werden. Artikel 9 Bedienstete der Besoldungsgruppen ab A 13, die bisher Änderung der Verordnung über die Laufbahnen nicht auf einem Dienstposten mit Führungsfunktion einge- der Fachrichtung Justiz setzt sind oder waren, müssen vor einem Wechsel auf einen entsprechenden Dienstposten ein verwaltungsinternes Aus- Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes wahlverfahren für entsprechende Aufgaben erfolgreich vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert durchlaufen haben. In dem verwaltungsinternen Auswahl- am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: verfahren werden durch ein strukturiertes Interview, ein Rollenspiel oder andere geeignete eignungsdiagnostische § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbah- Instrumente die erforderlichen Führungsfähigkeiten fest- nen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. gestellt. S. 279), zuletzt geändert am 8. April 2025 (HmbGVBl. S. 318, 319), erhält folgende Fassung: (4) Das Nähere zu den Auswahlverfahren regelt die zustän- dige Behörde durch Verwaltungsvorschriften.“ „1. im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung min- destens die Bewertung „entspricht den Anforderungen“ Artikel 7 erreicht wurde und die Beurteilung das für die Wahrneh- Änderung der Verordnung über die Laufbahn mung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder- der Fachrichtung Polizei liche Potential ausweist,“. Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes Artikel 10 vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert Schlussbestimmungen am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9 ­ olizei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt P genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: geändert am 2. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 150), wird wie folgt (1) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. geändert: Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft. 1. Die Überschrift von Abschnitt II erhält folgende Fassung: (2) Beurteilungen, die nach § 34 Absatz 2 der Beurteilungs- „Berufliche Entwicklung“. verordnung vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571) gültig 2. § 3 wird aufgehoben. bleiben, können bei der Anwendung von 3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „grundsätzlich 1. § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 3 der jährlich in“ durch die Wörter „in regelmäßigen“ ersetzt. Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allge- 4. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle „nach meine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), § 3 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen. zuletzt geändert durch Artikel 4 dieser Verordnung, 2. § 5 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über die Lauf- Artikel 8 bahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni Änderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die 2012 (HmbGVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 5 Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr dieser Verordnung, Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes 3. § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbah- vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert nen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieser Verordnung, Die Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbil- berücksichtigt werden, wenn sie die in den Nummern 1 bis 3 dung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom genannten Vorschriften in der am 31. Dezember 2025 gelten- 8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479), zuletzt geändert am den Fassung jeweils genannten Anforderungen erfüllen. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Oktober 2025. HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 581 Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 14. Oktober 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysander- Sonntagsöffnung am 2. November 2025 straße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring umgrenzten Gebiet. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus §2 Anlass der Veranstaltung „Martinsmarkt“. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den auf Verkaufsstellen im von den Straßen Lohbrügger Markt, Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee von Hausnummer 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, unberührt. Hamburg, den 14. Oktober 2025. Das Bezirksamt Bergedorf 582 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (EAktfSteuerStrafBußVO) Vom 15. Oktober 2025 Auf Grund von – § 32 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351 S. 1, 4), in Verbindung mit Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord- nung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steu- erbußgeldverfahren vom 8. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 469), – § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), in Verbindung mit Nummer 2 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertra- gungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuer- straf- und Steuerbußgeldverfahren wird verordnet: §1 dere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Anwendungsbereich Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bun- desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der zum Diese Verordnung ist anzuwenden auf die in den Bußgeld- Zeitpunkt der Übertragung aktuellen Fassung genügt wird. und Strafsachenstellen des Finanzamts für Prüfungsdienste Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert. und Strafsachen in Hamburg geführten Akten 1. in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgaben- §4 ordnung (AO) in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. I Struktur und Format der elektronischen Akten, Repräsentat, Nr. 24 S. 5) und Nutzung von KONSENS-Verfahren 2. in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 (1) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, AO. dass sie die dienststelleninterne Bearbeitung sowie den Akten- §2 austausch unterstützen. Elektronische Dokumente sowie sons- Elektronische Aktenführung tige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genom- men, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte Hamburg werden die Akten, die in Steuerstrafverfahren, werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente ein- Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und in Verfahren wegen schließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026 Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elekt- neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. Akten, ronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formu- die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, lare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze über- werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. Dies gilt ent- mittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektroni- sprechend auch für in Papierform angelegte Akten in Verfah- schen Akte gespeichert. ren, die von einer anderen Behörde übernommen werden. (2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespei- §3 cherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden kön- Bildung der elektronischen Akte, Übertragung nen; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsen- von Papierdokumenten tat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Aus- (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer nahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struk- elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht wer- tur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die den, sind in die elektronische Form zu übertragen und zur Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein Akte zu nehmen. Beweismittel können in die elektronische entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An Form übertragen werden. Ausgenommen sind in Papierform die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke geführte Akten anderer Behörden und Beiakten sowie sonstige über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss Papierdokumente, deren Übertragung wegen ihres Umfangs druckbar, kopierbar und durchsuchbar sein. Die Seiten des oder ihrer sonstigen Beschaffenheit einen unvertretbaren Auf- Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert wand verursacht. § 4 Absatz 4 bleibt unberührt. werden können. (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unter­ vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermitt- lagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung lung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbeson- maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 583 der jeweils anwendbaren und durch die Bundesregierung (BGBl. I S. 3122, 3129) eine gesetzliche Einsatzverpflichtung bekannt gemachten technischen Anforderungen an die Über- besteht. mittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen §5 und die Bearbeitung zu unterstützen. Ersatzmaßnahmen (4) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte in Papier- (1) Im Fall technischer Störungen beim Betrieb der elektro- form geführte Akten anderer Behörden und Beiakten sowie nischen Akte kann die Amtsleitung des betroffenen Finanz- sonstige Papierdokumente vor, so muss die elektronische Akte amts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anord- einen Hinweis auf diese enthalten. nen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist auf Anordnung der Amtsleitung in die elektronische Form zu (5) Zur elektronischen Aktenführung und zur elektroni- übertragen, sobald die Störung behoben ist. schen Übermittlung werden IT-Verfahren oder Software des Gesamtvorhabens KONSENS genutzt, für welche gemäß § 5 (2) Bei technischen Störungen im Sinne von Absatz 1 ist die Absatz 2 Satz 3 des KONSENS-Gesetzes vom 14. August 2017 Behörde für Finanzen und Bezirke zu unterrichten. Hamburg, den 15. Oktober 2025. Die Behörde für Finanzen und Bezirke Neunundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek Vom 15. Oktober 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich), Sonntagsöffnung am 2. November 2025 3. Nummer 3 auf die Straßenzüge Im Alten Dorfe, Claus- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November Ferck-Straße, Dorfwinkel, Eulenkrugstraße 21 bis 67, 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Uppenhof und Wiesenhöfen, Anlass der Veranstaltungen 4. Nummer 4 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/ 1. „Fotokultur im Fokus“, Heegbarg bis zum Saseler Damm, 2. „Kulturtage“, 5. Nummer 5 auf die Marktplatz Galerie, Bramfelder Chaussee 3. „Kunst und Kulturmeile in Volksdorf “, 230, 4. „Kunst & Kultur“, beschränkt. 5. „Street-Art-Culture in der Marktplatz Galerie“. §2 (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Schlussvorschrift wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den 1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140, Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 2. Nummer 2 auf das QUARREE Wandsbek sowie die Straßen geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.