Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 36 vom 28.10.2025, Seiten 569 – 590, Größe: 740 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-28

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lichen offenen Oberflächenentwässerung Niederschlagswassers in die öffentliche Vorflut zugelassen anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger werden. der Flurstücke 5175 der Gemarkung Lokstedt und 12760 der Gemarkung Niendorf den Weg mit Kraftfahrzeugen zu Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Fläche für Sport­ befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische anlagen sind zur Vermeidung oder Verringerung von ­Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Stark­ regen Aufschüttungen des Geländes bis zu einer Höhe von Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 3“ um­­ maximal 8,5 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. fasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zuzüglich 15. Auf den mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) und der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung zu „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Flächen für Maßnah- unterhalten, die Befugnis des Kleingartenvereins 301 den men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Weg bis zur festgesetzten Fläche für Stellplätze mit Kraft- Boden, Natur und Landschaft sind Abgrabungen zulässig, fahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, um das Gelände zur Vermeidung oder Verringerung von unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Stark­ regen als Retentionsraum herzustellen. Abgrabungen sind Das festgesetzte „Leitungsrecht 1“ und das festgesetzte in der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) „Leitungsrecht 2“ umfassen jeweils die Befugnis der Ver- bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,80 m über NHN und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und und in der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche zu unterhalten. auf eine Höhe von 6,30 m über NHN zu begrenzen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flä- 16. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen chen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte können zugelas- sind Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von sen werden. bis zu 20 Grad herzustellen und zu 70 von Hundert (v. H.), 8. Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sport- bezogen auf die Gebäudegrundfläche gemäß § 19 Absatz 2 zentrum“ ist die Anbringung von zu öffentlichen Ver- BauNVO mit einem mindestens 15 cm starken, durch­ kehrsflächen hin ausgerichteten Werbeanlagen nur an der wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit standort- Stätte der Leistung und bis zu einer maximalen Höhe von gerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dach­ 5 m, gemessen ab der Geländeoberfläche, zulässig. begrünung ist dauerhaft zu erhalten. 9. Werbeanlagen und Sichtschutzplanen an Ballfangzäunen 17. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind unzulässig an der Südseite der mit „(A)“ bezeichneten sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von 590 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4 m beträgt, mit streifen der Kollau eine naturnahe Sekundäraue als wech- Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen. Je Meter Wand- selfeuchtes Feucht- beziehungsweise Nassgrünland mit länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie mit einzelnen ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durch- dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger wurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m zu und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. berücksichtigen. Die Fassadenbegrünungen sind dauer- haft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 27. Die Flächen „M4“ und „M5“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 18. Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroni- Landschaft sind als Biotopkomplex aus Streuobstwiese ger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. (Teilfläche „M4“) und binsen-, seggen- oder hochstauden- 19. Die Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von reichem Feucht- beziehungsweise Nassgrünland (Teilflä- Bäumen und Sträuchern sind flächig mit Bäumen (20 v. H.) che „M5“) zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und Sträuchern (80 v. H.) zu bepflanzen und dauerhaft zu und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. erhalten. Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden 28. Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wird die inner- Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. halb des Flurstücks 89 der Gemarkung Lokstedt gelegene 20. Für festgesetzte Gehölzpflanzungen sind standortgerechte Ökokontofläche O-012 den Flächen für Sportanlagen heimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige anteilig zugeordnet. In der flächenhaften Abgrenzung ent- Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens spricht dieser zugeordnete Anteil der Maßnahmenfläche 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von min- „M5“. destens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflan- 29. An Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² zenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von min- sind an fachlich geeigneter Stelle je ein für den Star geeig- destens 12 m² anzulegen und zu erhalten. neter Nistkasten, drei für den Haussperling geeignete Nist- kästen sowie drei Fledermausspaltkästen anzubringen und 21. Ballfangzäune sind auf mindestens 25 v. H. ihrer Länge mit dauerhaft zu erhalten. immergrünen Rankpflanzen sowie Rankpflanzen mit Blühaspekt zu begrünen. 30. Flutlicht-Leuchten sind zum Schutz von wildlebenden 22. Auf den Flächen für Sportanlagen sind Geh- und Fahr- Tierarten auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sport- wege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehr- anlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal zufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchläs- 4000 Kelvin und auf der mit „(B)“ bezeichneten Flächen sigem Aufbau herzustellen. für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind 23. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß- gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta­ auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von tionsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungs- oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser- schächte unterhalb der Geländeoberfläche) in den Grund- flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig. 31. Außenleuchten, die nicht unter Nummer 30 fallen, sind 24. Auf der mit „M1“ (Gehölzgruppen/Parkanlage) bezeichne- zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich ten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur mit Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind extensiv gepflegte Wiese mit einzelnen heimischen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen ­Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser- flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. 25. Auf der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 32. Zur Kompensation des geplanten Eingriffs in das gesetz- Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- lich geschützte Biotop „Feuchtgrünland“ wird eine Teilflä- schaft ist ein naturnahes Feuchtgrünland mit Hochstau- che des Flurstücks 18031 der Gemarkung Niendorf außer- denfluren mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträu- halb des Bebauungsplangebietes als naturschutzrechtliche chern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Ausgleichsfläche den Flächen für Sportanlagen zugeord- Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutz­ net. mittel ausgebracht werden. §3 26. Auf der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- von Boden, Natur und Landschaft ist im Gewässerrand- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 22. Oktober 2025. Das Bezirksamt Eimbüttel Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.