Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 36 vom 28.10.2025, Seiten 569 – 590, Größe: 740 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-28

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ibt sich das Gesamturteil Führung in bzw. Stratege und Umsetzerin bzw. Umsetzer. Form einer der folgenden Noten: (4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmten 1. ab 27 Punkten: A** (Anforderungen deutlich Stellen können nähere Bestimmungen zur weiteren Ausfor- über­­troffen), mung und Abgrenzung der Beurteilungskriterien erlassen. 2. von 21 bis 26 Punkten: A* (Anforderungen übertroffen), 3. von 10 bis 20 Punkten: A (Anforderungen erfüllt), § 21 4. von 3 bis 9 Punkten: B (Anforderungen mit Einschrän- Einzelurteile kungen erfüllt), (1) Jedes Beurteilungskriterium ist gesondert unter Ver- 5. von 0 bis 2 Punkten: C (Anforderungen nicht erfüllt). wendung der nachfolgend bezeichneten Punktnoten zu bewer- Die Vergabe der Note „A“ und besser setzt zudem voraus, dass ten. sämtliche Führungskriterien mit mindestens zwei Punkten (2) Ein Beurteilungskriterium ist zu bewerten bewertet werden. 1. mit 0 Punkten, wenn die Anforderungen nicht erfüllt wer- § 25 den, Bildung des Gesamturteils II 2. mit 1 Punkt, wenn die Anforderungen mit Einschränkun- gen erfüllt werden, Bei Führungskräften wird aus dem Gesamturteil I und dem Gesamturteil Führung nach Maßgabe der folgenden Tabelle 3. mit 2, 3 oder 4 Punkten, wenn die Anforderungen im unte- ein Gesamturteil II gebildet: ren Bereich (eben), im mittleren Bereich oder im oberen Bereich (deutlich) erfüllt werden, Gesamturteil II 4. mit 5 Punkten, wenn die Anforderungen übertroffen wer- A** B B A* A* A** den, Gesamturteil I A* B B A A* A** 5. mit 6 Punkten, wenn die Anforderungen deutlich übertrof- fen werden. A B B A A* A* § 22 B C B B B B Gesamturteile C C B B B B (1) Die dienstlichen Beurteilungen aller zu Beurteilenden C B A A* A** schließen mit einem Urteil ab, das sich gemäß § 23 aus den Gesamturteil Führung Einzelurteilen der allgemeinen Beurteilungskriterien ergibt (Gesamturteil I). § 26 (2) Die dienstlichen Beurteilungen von Führungskräften enthalten darüber hinaus ein Urteil über die Führungsleistun- Potenzialeinschätzungen gen, das sich gemäß § 24 aus den Führungskriterien ergibt (1) Die Beurteilung hat, soweit hierzu Aussagen möglich (Gesamturteil Führung). Das Gesamturteil I und das Gesamt- sind, Einschätzungen hinsichtlich des Potenzials für die wei- urteil Führung sind gemäß § 25 in einem übergreifenden tere berufliche Entwicklung zu enthalten (Potenzialeinschät- Gesamturteil (Gesamturteil II) zusammenzuführen. zung). § 23 (2) Die Potenzialeinschätzung bezieht sich darauf, ob die bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist, Bildung des Gesamturteils I 1. im innegehabten Statusamt erweiterte Aufgaben oder Ver- Die für die allgemeinen Beurteilungskriterien vergebenen antwortung zu übernehmen, Punkte (§ 20 Absatz 2) sind zu summieren. Aus der ermittelten Summe ergibt sich das Gesamturteil I in Form einer der fol- 2. das nächsthöhere Statusamt übertragen zu bekommen oder genden Noten: 3. eine erste Führungsaufgabe zu übernehmen. HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 577 (3) Eine positive Potenzialeinschätzung begründet keine (3) Die Beurteilung umfasst an Stelle der Potenzialeinschät- Rechtsansprüche. zung gemäß § 26 eine Einschätzung, ob die bzw. der zu Beurtei- lende dafür geeignet ist, § 27 1. eine Leitungsfunktion in der Staatsanwaltschaft bei dem Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen Landgericht zu übernehmen, und Beamten 2. eine Funktion als Dezernentin bzw. Dezernent in der Gene- (1) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Tätig- ralstaatsanwaltschaft zu übernehmen. keit als Schwerbehindertenvertretung oder Mitglied eines ­Personalrates freigestellt sind, ist die letzte nach dieser Ver­ Zu diesem Zweck enthält die Einschätzung nach Satz 1 eine ordnung erstellte Regel- oder Anlassbeurteilung vor der Frei- Darstellung der Tätigkeiten, eine Erörterung der Leistungen stellung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichba- sowie eine Schlussbemerkung. Abschließend ist das Ausmaß rer Beamtinnen und Beamter (Vergleichsgruppe) fortzuschrei- der Eignung für jede der beiden in Satz 1 genannten Verwen- ben (fiktive Beurteilung). Die fiktive Beurteilung umfasst dungsmöglichkeiten gesondert dahingehend zu bewerten, ob keine Einzelurteile. Sie erfolgt nur, wenn ein Beurteilungs­ die bzw. der zu Beurteilende für die jeweilige Verwendung anlass (§ 9) vorliegt. – sehr gut geeignet, (2) Bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten ist – gut geeignet, eine fiktive Beurteilung nicht zu erstellen, wenn beurteilbare – geeignet (oberer Bereich), dienstliche Tätigkeiten mit mindestens 20 v. H. der regelmäßi- gen Arbeitszeit wahrgenommen werden. – geeignet (mittlerer Bereich), – geeignet (unterer Bereich), (3) Die fiktive Beurteilung darf sich längstens auf einen Zeitraum von acht Jahren erstrecken. Im Falle einer längeren – nicht geeignet Freistellung oder im Falle einer zwischenzeitlichen Beförde- ist. rung ist keine fiktive Beurteilung zu erstellen. § 30 (4) Die Vergleichsgruppe soll nach Möglichkeit zehn und Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung muss mindestens drei zum Zeitpunkt der Freistellung ver- gleichbar beurteilte Beamtinnen und Beamten, die derselben Für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung Laufbahn beziehungsweise demselben Laufbahnzweig sowie gelten die Regelungen dieser Verordnung mit den folgenden derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören und Maßgaben: deren Beurteilungen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt 1. an die Stelle der in § 6 Absatz 1 vorgesehen Regelbeurtei- erstellt worden sind, umfassen. lungszeiträume von vier Jahren treten Regelbeurteilungs- zeiträume von drei Jahren, Abschnitt 5 2. die Regelbeurteilungszeiträume enden abweichend von § 14 Besondere Regelungen Absätze 1 und 5 zu festen Stichtagen; eine Beurteilung für den zurückliegenden Regelbeurteilungszeitraum erhält jede § 28 Beamtin und jeder Beamte, die bzw. der während des Regel- beurteilungszeitraums mindestens zwölf Monate in Dienst- Wissenschaftliches und künstlerisches Personal aufgaben tätig gewesen ist; abweichend von § 14 Absatz 4 (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten werden Zeiträume innerhalb des Regelbeurteilungszeit- keine Beurteilungen. Andere Angehörige des wissenschaft­ raums, die bereits Gegenstand einer Anlassbeurteilung lichen und künstlerischen Personals an Hochschulen erhalten gewesen sind, erneut beurteilt, keine Regelbeurteilungen; eine Anlassbeurteilung erhalten sie 3. abweichend von § 13 Absatz 1 ist bei Abordnungen stets ein nur, wenn sie dies beantragen und ein berechtigtes Interesse Beurteilungsbeitrag zu erstellen, geltend machen können. Das gleiche gilt für die hauptamt­ lichen Mitglieder der Präsidien und Dekanate. 4. Anlassbeurteilungen werden nur in den Fällen von § 9 Nummern 1 bis 4 und 10 angefertigt, (2) Bei der Beurteilung von Personen, zu deren dienstlichen 5. die in § 27 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Aufgaben die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Auf­ Beamten erhalten abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 3 fik- gaben in Forschung, Lehre oder Kunst gehört, ist die Freiheit tive Regelbeurteilungen, von Wissenschaft und Kunst (Artikel 5 Absatz 3 des Grund­ gesetzes) zu beachten. 6. in den Regelbeurteilungen von Beamtinnen und Beamten mit dem Statusamt A 8 oder höher in der Laufbahngruppe § 29 1, zweites Einstiegsamt, dem Statusamt A 11 oder höher in Staatsanwältinnen, Staatsanwälte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie dem Sta- tusamt A 14 oder höher in der Laufbahngruppe 2, zweites (1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für eine Einstiegsamt, sind zusätzlich Eignungsaussagen der Zweit- Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten zum Zwecke beurteilenden zur Einschätzung der individuellen Entwick- der Feststellung ihrer Eignung für zukünftige Verwendungen lungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestimmte höherwer- an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet sind, erhalten tige oder aufgabenverschiedene Dienstposten zu treffen, zum Ende der Erprobungszeit eine Beurteilung. 7. zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der (2) Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler ist die Beamtin bzw. Beurteilungsmaßstäbe zu den Stichtagen nach Nummer 2 der Beamte, die bzw. der in der Generalstaatsanwaltschaft die können Richtwerte für die Vergabe der Gesamturteile in fachliche Aufsicht über die abgeordnete Staatsanwältin bzw. den verschiedenen Statusämtern festgelegt werden (Richt- den abgeordneten Staatsanwalt führt. Zweitbeurteilerin bzw. wertempfehlungen); die Richtwertempfehlungen sollen Zeitbeurteiler ist die Generalstaatsanwältin bzw. der General- von der bzw. dem Dienstvorgesetzten spätestens drei staatsanwalt. Monate vor dem Stichtag bekannt gegeben werden. 578 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 § 31 § 34 Anlassbeurteilungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren Übergangsbestimmungen für die Qualifizierungsmaßnahme Masterstudiengang Public Management (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen Beur- teilungen nur noch nach den Bestimmungen dieser Verord- Beamtinnen und Beamte, die die von der obersten Dienst- nung erstellt werden. Auf welchen Zeitraum sich die Beurtei- behörde festgesetzten Voraussetzungen für die Teilnahme am lung bezieht, ist nicht maßgeblich. Beurteilungen, deren Ent- Auswahlverfahren für eine nach § 6 Absatz 2 der Verordnung wurf vor Inkrafttreten dieser Verordnung der bzw. dem zu über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste Beurteilenden eröffnet worden sind, können innerhalb der auf vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am das Inkrafttreten folgenden drei Kalendermonate nach den 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579), eingerichtete Qua- bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden. lifizierungsmaßnahme erfüllen, erhalten für ihre Teilnahme an (2) Nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossene diesem Auswahlverfahren auf ihren Antrag eine Anlassbe­ Beurteilungen bleiben gültig. urteilung. Dieser ist eine erweiterte Potenzialeinschätzung beizufügen, aus der hervorgeht, ob und in welcher Ausprägung (3) Nur Beurteilungen, die nach dieser Verordnung erstellt die bisherigen Leistungen und die beobachtbare Eignung und worden sind, können nach § 27 fortgeschrieben werden. Der Befähigung bezogen auf die Beurteilungskriterien nach § 20 Vergleichsgruppe nach § 27 Absatz 4 können nur Beamtinnen Absatz 2 auf entsprechendes Potenzial für die Aufgaben in der und Beamten angehören, die Beurteilungen nach dieser Ver- Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, hinweisen. Das ordnung erhalten haben. Nähere regelt die oberste Dienstbehörde. (4) Wenn Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Abschnitt 6 nach den bisher für Beurteilungen geltenden Vorschriften auf ihren Antrag keiner Beurteilungspflicht unterlagen, so sind für Übergangs- und Schlussbestimmungen diese Personen auch nach dieser Verordnung keine Regelbeur- teilungen zu erstellen. Die bzw. der zu Beurteilende kann den § 32 Verzicht jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle ist inner- Verwaltungsvorschriften halb von sechs Monaten nach der Rücknahme des Verzichts, frühestens jedoch drei Jahre nach der Eröffnung der letzten (1) Die oberste Dienstbehörde kann Verwaltungsvorschrif- Beurteilung, ein Beurteilungsgespräch zu führen und inner- ten zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. halb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsgespräch eine (2) Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 der allgemein Regelbeurteilung zu erstellen; § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zuständigen bleiben unberührt. obersten Dienstbehörde sind auf die Beamtinnen und Beam- (5) Die ersten Stichtage für die Regelbeurteilungen in den ten der Bürgerschaftskanzlei anzuwenden, wenn die Präsiden- Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gemäß § 30 tin oder der Präsident der Bürgerschaft dies anordnet. Für die Nummer 1 sind bei der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Daten- schutz und Informationsfreiheit beschäftigten Beamtinnen 1. für Bedienstete der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegs­ und Beamten gilt dies entsprechend. amt: der 1. Januar 2028, 2. für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt: (3) Soweit die unabhängige Stellung des Rechnungshofes der 1. Januar 2027, dies erfordert, kann das Kollegium des Rechnungshofes abwei- chende Verwaltungsvorschriften erlassen. 3. für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegs­ amt: der 1. Januar 2026. § 33 Vor diesen Stichtagen erfolgt die Auswahl für die Übertragung Datenverarbeitung von Beförderungsämtern nach den Regelungen von § 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerver- (1) Die Beurteilung wird zur Personalakte genommen. waltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556), zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579), in der (2) Beurteilungsbeiträge werden in der Personalakte ver- am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung und der dazu erlas- wahrt und sind zwei Jahre nach Bekanntgabe der dienstlichen senen Verwaltungsvorschriften. Beurteilung auf Antrag zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfah- Artikel 2 rens. Das gleiche gilt für Leistungseinschätzungen nach § 16 Verordnung Absatz 6. zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Beurteilungswesens (3) Notizen zur Leistungsbewertung sowie Entwürfe für Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln, gegen den Auf Grund von § 10a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Zugriff Dritter zu schützen und nach Fertigstellung der Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom Be­urteilung zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: (4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtig- ten Stellen werten die Beurteilungen insbesondere im Hin- Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen blick auf die Gewährleistung einer einheitlichen und diskrimi- nach § 10a Absatz 5 Satz 1 HmbBG wird für nierungsfreien Beurteilungspraxis statistisch aus. Sie sind 1. die Laufbahn der Fachrichtung Polizei und befugt, die Daten aus den Beurteilungen (§ 10) für diesen Zweck in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die Daten sind 2. die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr so zu aggregieren, dass keine eindeutige Zuordnung zu einzel- auf die Behörde für Inneres und Sport weiter übertragen. Die nen Personen möglich ist. Das Nähere hierzu regelt die oberste Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Personalamt zu Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift (§ 32). erlassen. HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 579 Artikel 3 „c) in den Verwendungen nach Buchstabe a überdurchschnitt- Änderung der Verordnung über die Laufbahnen liche Leistungen gezeigt haben, wovon hier in der Regel der hamburgischen Beamtinnen und Beamten dann auszugehen ist, wenn mindestens zum Abschluss der letzten sowie einer weiteren Verwendung in den dienst­ Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes lichen Beurteilungen jeweils das Gesamturteil „Anforde- vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert rungen übertroffen“ vergeben wurde und“. am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: Artikel 6 In § 9 Absatz 5 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember Änderung der Verordnung über die Laufbahnen 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 19. November der Fachrichtung Steuerverwaltung 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), wird Satz 7 gestrichen. Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes Artikel 4 vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert Änderung der Verordnung über die Laufbahnen am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: der Fachrichtung Allgemeine Dienste Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556), vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert zuletzt geändert am 8. April 2025 (HmbGVBl. S. 318), wird wie am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: folgt geändert: § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung 1. § 3 wird aufgehoben. Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206, 2. § 4 erhält folgende Fassung: 208), wird wie folgt geändert: „§ 4 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Beförderung 1.1 Die Textstelle „Die Beamtinnen und Beamten können nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer (1) Die Auswahl für die Übertragung von Beförderungs­ zweijährigen Qualifizierungsmaßnahme in der Form eines ämtern erfolgt grundsätzlich im Rahmen ranglistenbasier- Masterstudiengangs Public Management zugelassen wer- ter Auswahlentscheidungen (Beförderungsreihen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.