Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 36 vom 28.10.2025, Seiten 569 – 590, Größe: 740 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-28

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Beurteilung ist hinreichend aussage- 12. bei Führungskräften das Gesamturteil Führung gemäß kräftig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens § 24 und dessen Begründung sowie das zusammengesetzte drei Jahren vor dem Beginn des Auswahlverfahrens Gesamturteil II gemäß § 25, bekannt gegeben wurde und mindestens einen Beurtei- 13. soweit dies möglich ist, eine Potenzialeinschätzung gemäß lungszeitraum von zwölf Monaten abdeckt, § 26, 6. vor Eintritt in eine Beurlaubung, Abordnung, befristete 14. bei Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Vorbereitung Umsetzung, Zuweisung, Freistellung oder sonstige einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme geplante Abwesenheit von Dienstaufgaben für eine Dauer einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurtei- von mindestens zwölf Monaten; im Falle einer teilweisen lungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung Abwesenheit gilt dies entsprechend, wenn die für Dienst- oder Maßnahme, aufgaben verbleibende Arbeitszeit weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, 15. eine Stellungnahme der bzw. des Zweitbeurteilenden zur Einordnung von Eignung, Befähigung und fachlicher 7. beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden sowie beim Leistung der bzw. des zu Beurteilenden. Eintritt der bzw. des Erstbeurteilenden in eine Abord- nung, befristete Umsetzung, Zuweisung, Freistellung oder (2) Die Beurteilung kann eine Schlussbemerkung enthal- andere geplante Abwesenheit, die voraussichtlich ein Hin- ten. ausschieben der Beurteilung (§ 8) um mehr als drei Monate (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmten zur Folge haben würde, Stellen sind ermächtigt, für die Beurteilungen Formulare in 8. beim Wechsel auf einen höherwertigen Dienstposten oder schriftlicher oder elektronischer Form festzulegen und deren bei einem Wechsel auf einen Dienstposten, der einer ande- Verwendung oder die Nutzung elektronischer Verfahren vor- ren Laufbahn zugeordnet ist, zuschreiben. 9. bei Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umset- § 11 zung von mindestens zwölf Monaten Dauer, Erst- und Zweitbeurteilung 10. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn diese bzw. (1) Die bzw. der zu Beurteilende wird von zwei Beurteilen- dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat. den unabhängig voneinander beurteilt (Erst- und Zweit­ beurteilung). Die Beurteilenden sind weisungsfrei. Die Erstbe- Abschnitt 3 urteilung umfasst die Angaben nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 14 und eine Schlussbemerkung nach § 10 Absatz 2. Die Form und Verfahren Zweitbeurteilung umfasst die Stellungnahme gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 15. § 10 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen (2) Wer Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler und Zweit­ beurteilerin bzw. Zweitbeurteiler ist, bestimmt die bzw. der (1) Eine Beurteilung muss die folgenden Angaben enthal- Dienstvorgesetzte. Verantwortlich für die Beurteilung in der ten: Funktion als Erst- oder Zweitbeurteilende können jeweils 1. die Beschäftigungsstelle beziehungsweise Organisations- auch zwei Personen sein. In diesem Fall wird die Erst- bzw. einheit, der die bzw. der zu Beurteilende zugeordnet ist, Zweitbeurteilung gemeinsam erstellt. 2. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Besoldungsgruppe, (3) Erstbeurteilende müssen umfassende Kenntnisse über Beschäftigungsart und Beschäftigungsumfang sowie gege- die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten besit- benenfalls längerfristige Beurlaubungen der bzw. des zu zen. Zweitbeurteilende müssen die zu Beurteilenden und Beurteilenden sowie Name und Amtsbezeichnung oder deren dienstliche Tätigkeiten kennen sowie einen Überblick Funktion der Beurteilenden, über die Verwendungsmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Statusamtes besitzen. Sind die Voraus- 3. ob die bzw. der zu Beurteilende eine Vorgesetzte bzw. ein setzungen von Satz 2 nicht erfüllt, kann nach einer Entschei- Vorgesetzter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dung der oder des Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von (Führungskraft) ist, einer Zweitbeurteilung abgesehen werden. Von einer Zweitbe- 4. die Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung urteilung kann auch abgesehen werden, wenn die bzw. der gemäß § 4 Absatz 1), Erstbeurteilende einem Mitglied des Senats unmittelbar nach- 5. den Beurteilungszeitraum gemäß § 14, geordnet ist. 6. den Zeitpunkt, ab welchem die bzw. der zu Beurteilende (4) Fehlt eine Bestimmung durch die Dienstvorgesetzte der bzw. dem Erstbeurteilenden unterstellt ist, sowie bzw. den Dienstvorgesetzten, so obliegt die Erstbeurteilung 574 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten und die Zweit­ der Abordnung beziehungsweise Umsetzung fällige Beurtei- beurteilung der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten. lung einbezogen werden. (5) Personen, die zu der bzw. dem zu Beurteilenden in (3) Ein Beurteilungszeitraum soll in den Fällen von § 9 einem in § 20 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfah- Nummer 4 mindestens sechs Monate und in allen anderen rensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), Fällen mindestens zwölf Monate umfassen. zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), genann- ten Verhältnis stehen, dürfen nicht Beurteilende sein. In die- (4) Ein bereits beurteilter Zeitraum soll nicht erneut sen Fällen bestellt die oder der Dienstvorgesetzte eine andere be­urteilt werden. Person zur Beurteilerin bzw. zum Beurteiler. (5) Nicht zum Beurteilungszeitraum gehören Zeiten nach § 12 § 5 sowie andere Zeiten, in denen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten die Leistungen der bzw. des zu Beurtei- Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen lenden nicht von der bzw. dem Erstbeurteilenden beobachtet (1) Jede Beurteilerin bzw. jeder Beurteiler hat die Leistun- werden konnten und für die auch kein Beurteilungsbeitrag gen der von ihr bzw. ihm zu Beurteilenden fortlaufend zu (§ 16) vorliegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt beobachten. sich entsprechend. (2) Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die § 15 Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe verantwort- Beurteilungsverfahren lich. Sie haben sich zu diesem Zweck regelhaft jährlich mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilenden zu besprechen (vertikale (1) Die bzw. der Erstbeurteilende erstellt unverzüglich Beurteilungskonferenz). Zusätzlich haben sich die Zweitbeur- einen Beurteilungsentwurf und legt diesen der bzw. dem teilenden in einer Behörde auch untereinander zu besprechen Zweitbeurteilenden vor; bei Regelbeurteilungen ist zuvor ein (horizontale Beurteilungskonferenz). Über die Durchführung Beurteilungsgespräch zu führen (§ 7). Kommen Erst- und und Ausgestaltung der Beurteilungskonferenzen entscheiden Zweitbeurteilende zu wesentlich unterschiedlichen Bewertun- die Dienstvorgesetzen für ihren jeweiligen Zuständigkeits­ gen, sind diese vor der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs bereich. zwischen ihnen zu erörtern. Können die wesentlichen Unter- § 13 schiede nicht ausgeräumt werden, ist die bzw. der Dienst­ vorgesetzte zu unterrichten. Abgeordnete und befristet umgesetzte Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte (2) Der nach Absatz 1 erstellte Entwurf der Beurteilung ist auf geteilten Arbeitsplätzen der bzw. dem zu Beurteilenden unverzüglich zu eröffnen. Der bzw. dem zu Beurteilenden ist eine angemessene Frist von (1) Für die Beurteilung von abgeordneten oder befristet mindestens zwei Arbeitstagen einzuräumen, um sich mit dem umgesetzten Beamtinnen bzw. Beamten ist die aufnehmende Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen. Im Anschluss daran Stelle zuständig, wenn die Abordnung oder Umsetzung zum ist der Entwurf mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu erörtern. Zeitpunkt der Beurteilung mindestens zwölf Monate angedau- Das Gespräch führt die bzw. der zuständige Erstbeurteilende. ert hat. Kommt die bzw. der Zweitbeurteilende zu von der Erstbeurtei- (2) Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter auf zwei Dienstpos- lung wesentlich abweichenden Ergebnissen, ist die Zweitbe­ ten in derselben Dienststelle tätig, so bestimmt die bzw. der urteilung in der Erörterung durch die Zweitbeurteilende bzw. Dienstvorgesetzte gemäß § 11 Absatz 2, wer die Beurteilenden den Zweitbeurteilenden zu vertreten. Die bzw. der Dienstvor- sind. Sind die Dienstposten unterschiedlichen Dienststellen gesetzte hat das Recht zur Teilnahme. Die bzw. der zu Beurtei- zugeordnet, so obliegt die Beurteilung der Stammdienststelle. lende kann zu der Erörterung ein Mitglied des Personalrates, Diese holt Beurteilungsbeiträge ein. die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauf- tragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen. § 14 (3) Nach der Erörterung des Beurteilungsentwurfs ist die Beurteilungszeitraum abschließende Fassung der Beurteilung unverzüglich zu erstel- (1) Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich mit len und der bzw. dem Beurteilten bekannt zu geben. Die bzw. dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Regel- oder der Beurteilte hat die Möglichkeit, zu der Beurteilung Stellung Anlassbeurteilung, bei Beamtinnen und Beamten, die neu in zu nehmen. Eine Stellungnahme wird zur Personalakte genom- den Dienst aufgenommen wurden, mit dem Zeitpunkt der men. Aufnahme in den Dienst. Der Beurteilungszeitraum endet bei Regelbeurteilungen mit Ablauf des Regelbeurteilungszeit- § 16 raums (§ 6 Absatz 1) und bei Anlassbeurteilungen, die mit Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter Ablauf eines Zeitraums oder Eintritt eines Ereignisses anzufer- tigen sind, mit dem Ablauf dieses Zeitraums oder Eintritt die- (1) Dritte können durch einen Beurteilungsbeitrag nach ses Ereignisses. Muss die Anlassbeurteilung zu einem bestimm- den Absätzen 2 bis 5 oder durch eine sonstige Mitwirkung ten Zeitpunkt oder Ereignis vorliegen, so ist sie rechtzeitig nach Absatz 6 an einer Beurteilung mitwirken. Ihre Mitwir- vorher zu erstellen und das Ende des Beurteilungszeitraums kungsbeiträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. entsprechend festzulegen. Die Beurteilenden sind an die darin enthaltenen Bewertungen nicht gebunden. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeit- raum einer Anlassbeurteilung, die aus Anlass der Beendigung (2) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung einer Abordnung oder befristeten Umsetzung erstellt wird, auf der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beam- die Zeit der Abordnung beziehungsweise Umsetzung begrenzt tin bzw. des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums werden. Sofern Zeiten vor Beginn der Abordnung beziehungs- oder für einen Teil der während des Beurteilungszeitraums weise Umsetzung auf diese Weise beurteilungsfrei bleiben, erbrachten dienstlichen Leistungen, der bei der Erstellung der sollen sie nach Möglichkeit in die nächste nach Beendigung dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 575 (3) Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich zu fertigen trauen der bzw. des Beurteilten nicht entgegensteht. Sind die 1. wenn ein Beurteilungsanlass nach § 9 besteht, jedoch der Beurteilenden nicht mehr im Dienst oder nicht mehr zustän- Mindestzeitraum für eine Beurteilung (§ 14 Absatz 3) nicht dig, so wird die Berichtigung durch die Dienstvorgesetzte bzw. erreicht wird, den Dienstvorgesetzten verfügt. 2. bei Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umset- Abschnitt 4 zung von weniger als zwölf Monaten Dauer oder wenn wäh- rend einer Abordnung oder befristeten Umsetzung durch Urteile die abgebende Stelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, § 19 3. wenn die bzw. der Beurteilte auf mehr als einem Dienstpos- ten tätig ist und keine gemeinsame Beurteilung gemäß § 11 Beurteilungsmaßstab Absatz 2 Sätze 2 und 3 erstellt wird, oder (1) Zu beurteilen sind die in der übertragenen Funktion 4. nachdem die bzw. der Erstbeurteilende für mehr als drei erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähi- Monate beurlaubt, freigestellt oder erkrankt gewesen ist gung. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der oder aus anderen Gründen ihre bzw. seine Dienstaufgaben Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu nicht wahrgenommen hat oder wenn die Funktion der bzw. Grunde zu legen. des Erstbeurteilenden für mehr als drei Monate unbesetzt (2) Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des gewesen ist; wurde während dieses Zeitraums eine Beurtei- zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes, wie sie lung angefertigt, so gilt dies nur dann, wenn danach ein sich aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Beam- Zeitraum von mehr als drei Monaten unbeurteilt geblieben tinnen und Beamten des entsprechenden Statusamtes ergeben. ist. Im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der (4) Bezieht sich der Beurteilungsbeitrag Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes 1. auf einen Zeitraum von weniger als acht Wochen oder sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes als Maß- 2. auf einen Arbeitszeitumfang von weniger als 20 v. H. der stab heranzuziehen. regelmäßigen Arbeitszeit, (3) Die Beurteilung ist unabhängig von vorangegangenen so kann er als Fließtext gestaltet werden. Anderenfalls ist der Beurteilungen zu erstellen. Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 10 zu gestalten. In den (4) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es keiner Zweitbeurteilung. ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichge- (5) Der Beurteilungsbeitrag ist der bzw. dem zu Beurteilen- stellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches den zur Kenntnis zu geben. Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, (6) Eine Beurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen, 3), nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quanti- in denen eine Einschätzung der fachlichen Leistungen durch tativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht die bzw. den Erstbeurteilenden nicht möglich ist, unter sonsti- nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle ger Mitwirkung Dritter erstellt werden. Derartige Leistungs- Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungs- einschätzungen Dritter erfolgen schriftlich oder in Textform. maßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt einge- schränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig § 17 auswirken. Bestätigung der letzten Beurteilung (5) Teilzeitbeschäftigung, Dienst an einem anderen Ort, (1) Wenn Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf 1. die letzte Beurteilung innerhalb der letzten 18 Monate vor die Beurteilung auswirken. Das gleiche gilt für einen unter- dem Beurteilungsanlass bekannt gegeben wurde, wertigen oder laufbahnfremden Einsatz. 2. die letzte Beurteilung vollinhaltlich noch zutrifft, § 20 3. der Beurteilungsmaßstab nach § 19 Absatz 2 unverändert ist Beurteilungskriterien und 4. die Person der bzw. des Erstbeurteilenden sich nicht geän- (1) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzel- dert hat, merkmalen (Beurteilungskriterien). so genügt eine Bestätigung der letzten Beurteilung durch die (2) Die Beurteilungskriterien für alle Beamtinnen und Erst- und Zweitbeurteilenden. Beamten (allgemeine Beurteilungskriterien) sind: (2) Eine Beurteilung kann nur einmal bestätigt werden. 1. Analysefähigkeit und Urteilsvermögen: Analyse und Be­urteilung von Sachverhalten, konzeptionelles Denken, (3) Ist eine Anlassbeurteilung anzufertigen, die nach ihrem Entscheidungsfreude, Zweck eine aktuelle Eignungsaussage für eine unmittelbar 2. Fachliche Kompetenz: Einsatz und Weiterentwicklung von bevorstehende oder vorzubereitende Personalentscheidung Fachwissen, erfordert, so kann diese nicht durch eine Bestätigung nach Absatz 1 ersetzt werden. 3. Arbeitsergebnisse: Qualität und Quantität der Arbeits­ ergebnisse, § 18 4. Selbstmanagement: Gestaltung des Arbeitsalltags, Ressour- Berichtigung ceneinsatz, Verantwortungsübernahme, Reflexionsfähig- Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in keit und Zielerreichung, Beurteilungen können jederzeit berichtigt werden. Im Übri- 5. Sozial- und Diversitätskompetenz, Kommunikationsfähig- gen kann eine Beurteilung berichtigt werden, wenn die bzw. keit: Kooperations- und Argumentationsvermögen sowie der Beurteilte ein berechtigtes Interesse daran hat oder wenn die Fähigkeit und innere Haltung, einen wertschätzenden dienstliche Belange dies erfordern und schutzwürdiges Ver- und diskriminierungsfreien Umgang zu pflegen, 576 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 6. Innovations- und Veränderungsfähigkeit, digitale Kompe- 1. ab 32 Punkten: A** (Anforderungen deutlich tenz: Haltung zu und Umgang mit Veränderungen von übertroffen), Arbeitsumgebungen und -weisen, Changeprozessen und 2. von 25 bis 31 Punkten: A* (Anforderungen übertroffen), digitalen Entwicklungen. 3. von 12 bis 24 Punkten: A (Anforderungen erfüllt), (3) Bei Führungskräften treten folgende besondere Beurtei- lungskriterien (Führungskriterien) hinzu: 4. von 4 bis 11 Punkten: B (Anforderungen mit Einschrän- kungen erfüllt), 1. Selbstreflexion und Integrität: Führungskraft als reflektier- tes Vorbild, 5. von 0 bis 3 Punkten: C (Anforderungen nicht erfüllt). 2. Empathie, Vertrauen und Konfliktfähigkeit: Führungskraft Die Vergabe der Note „A“ oder einer besseren Note setzt als Coach und Talentmanagerin bzw. Talentmanager, ­voraus, dass sämtliche allgemeinen Beurteilungskriterien mit mindestens zwei Punkten bewertet werden. 3. Weitblick und Ganzheitlichkeit: Führungskraft als Vernet- zerin bzw. Vernetzer, § 24 4. Mut und Veränderungsbereitschaft: Führungskraft als Bildung des Gesamturteils Führung Change Managerin bzw. Manager und Innovatorin bzw. Innovator, Für Führungskräfte sind die für die Führungskriterien 5. Verantwortungsübernahme, Ergebnis- und Zielorientie- vergebenen Punkte (§ 20 Absatz 3) zu summieren. Aus der rung, Entscheidungsfreude: Führungskraft als Strategin ermittelten Summe erg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.