Sachsen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129 Fsn-Nr.: 113-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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immzettel mit fortlaufenden Nummern. 4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (8) 1Die nach den Absätzen 5 bis 7 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. 2Zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 3 bis 7 zu wiederholen. 4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (9) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln 1. die Stimmzettel, auf denen die Direktstimme und die Listenstimme oder nur die Direktstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Direktstimme zugefallen ist, 2. die Stimmzettel, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, 3. die ungekennzeichneten Stimmzettel, 4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.26 § 56 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den dort bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 57 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. § 57 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet. 2Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. (2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. 2Sie enthält die Zahlen 1. der Wahlberechtigten, 2. der Wählerinnen und Wähler, 3. der gültigen und ungültigen Direktstimmen, 4. der gültigen und ungültigen Listenstimmen, 5. der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen, 6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Listenstimmen. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet. (5) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. (6) 1Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeinden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3Sie oder er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und ihr oder ihm mitzuteilen sind. 4Die so mitgeteilten Ergebnisse darf die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet berücksichtigen, wenn die Mitteilung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 vorliegt. § 58 Wahlniederschrift (1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Beschlüsse nach § 47 Absatz 6, § 49 Satz 3 und § 55 Absatz 7 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlniederschrift sind beizufügen 1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 7 besonders beschlossen hat, 2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Satz 3 besonders beschlossen hat. (2) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. 2Die Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 3Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 20 bei. 4Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeinden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.27 § 59 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln, 2. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. 3Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde die ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen. (2) 1Die Gemeinde verwahrt die Pakete nach Absatz 1, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. 2Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. 3Sie hat die Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. 4Werden nur Teile eines Pakets angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 5Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. § 60 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) 1Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach 16:00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Die für die Durchführung der Briefwahl zuständige Stelle 1. verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, 2. übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, 3. sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und 4. stellt dem Briefwahlvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. (3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. § 61 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) 1Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines oder gegen den Wahlbrief erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt auszusondern. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. (2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlbriefe. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Sächsischen Wahlgesetzes vorliegt. 3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. 5Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) 1Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 54 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. 2Die §§ 54 und 55 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. 3Leere Wahlumschläge sind ungekennzeichneten Stimmzetteln entsprechend zu behandeln; Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 55 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 7 und 9 Nummer 4 zu behandeln. (4) 1Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übermittelt das festgestellte Briefwahlergebnis auf schnellstem Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Gemeinde, die es in ihre Schnellmeldung übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis dem Landkreis, der die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter weitermeldet. 3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet. (5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. 2Dieser sind beizufügen 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 55 Absatz 7 besonders beschlossen hat, 2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, 3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) 1Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeinde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde oder dem Landkreis zu übergeben. 3Die zuständige Gemeinde oder der Landkreis übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 21 bei. 4§ 58 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (7) 1Der Briefwahlvorstand verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 59 Absatz 1 und übergibt sie der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. 2Die zuständige Stelle verfährt nach § 59 Absatz 2. (8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend. (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 57 Absatz 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 62 übernommen. (10) 1Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.28 § 62 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 20 zusammen. 3Dabei bildet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. (2) 1Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen, 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen, 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen, 7. die im Wahlkreis gewählte Bewerberin oder den im Wahlkreis gewählten Bewerber. 2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. 4Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (3) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 22 zu fertigen. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. (4) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie oder ihn auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie oder er teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 40 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob diese oder dieser die Wahl abgelehnt hat. 3Im Falle des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. § 63 Ermittlung und Feststellung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets nach dem Muster der Anlage 20 zusammen. (2) 1Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen, 4. die Zahlen der für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Listenstimmen, 5. die Parteien, die nach § 6 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben, 6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen, 7. welche Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber gewählt sind. 2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. 3Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 4Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 23 zu fertigen. 5§ 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 41 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3Im Falle des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind. § 64 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse 1Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen 1. die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen der gewählten Direktkandidatin oder des gewählten Direktkandidaten, 2. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerberinnen und Bewerber öffentlich bekannt. 2Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages. § 65 Prüfung der Wahl durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. 2Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet sie oder er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. 3Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Abschnitt 5 Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Berufung von Listennachfolgern § 66 Nachwahl (1) 1Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. (2) 1Stirbt die Bewerberin oder der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor der Wahl, fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. 2Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson eigenhändig unterzeichnet sein. 3Das Verfahren nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes bedarf es nicht. (3) Bei der Nachwahl wird 1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, 2. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, 3. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen, 4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. (4) 1Findet die Nachwahl wegen Todes einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten statt, haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. 2Sie werden von Amts wegen ersetzt. 3§ 24 Absatz 3 ist anzuwenden. 4Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. 5Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 53 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. (5) 1Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. (6) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. 2Sie oder er macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. § 67 Wiederholungswahl (1) 1Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu wiederholen, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt. (2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden. (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichniss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.