Sachsen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129 Fsn-Nr.: 113-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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e Gemeinde darauf hin, 1. dass die Wählerin oder der Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme hat und sich das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament nur aus der Anzahl der Listenstimmen errechnet, 2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist, 4. in welcher Weise mit Wahlschein und durch Briefwahl gewählt werden kann, 5. dass nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist, 6. dass und unter welchen Voraussetzungen nach § 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen können, 7. dass und unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches Wahlfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist. 3Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit sowie den Angaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 4Dem Aushang ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen. (2) 1Werden in der Gemeinde repräsentative Wahlstatistiken nach §§ 70 oder 72 durchgeführt, weist die Gemeinde in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Statistiken durchgeführt werden. 2Der Hinweis ist dem Aushang nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.18 § 43 Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben 1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Sinne des § 3 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, muss 1. auf Veranlassung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durch die Gemeinde die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und der zugelassenen Landeslisten, 2. durch die Gemeinde a) die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen, b) die Wahlbenachrichtigung mit dem Wahlscheinantrag, c) der Wahlschein, d) die Beschriftung des Wahlumschlages für die Briefwahl und des Wahlbriefumschlages, e) die Wahlbekanntmachung, 3. durch den Wahlvorstand die Kenntlichmachung der Wahlräume auch in sorbischer Sprache erfolgen. 2Das Merkblatt zur Briefwahl ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es von der oder dem Wahlberechtigten im Wahlscheinantrag in sorbischer Sprache angefordert wird.19 Abschnitt 3 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 44 Ausstattung des Wahlvorstandes Die Gemeinde übergibt jeder Wahlvorsteherin und jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung 1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. den Vordruck der Wahlniederschrift, 5. den Vordruck der Schnellmeldung, 6. Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, 7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit und den Angaben nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des § 42 Absatz 1 Satz 2, 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne, 9. Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine. § 45 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinweist. (2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies. 3Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 23 Absatz 2 Satz 3, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2. (3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt oder versiegelt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.20 § 46 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum 1Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und hat Handlungen zu unterbinden, die geeignet sind, das Wahlgeheimnis zu gefährden, die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Stimmabgabe zu beeinflussen oder den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen zu behindern. § 47 Stimmabgabe (1) 1Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlraum betritt, erhält sie oder er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie oder er hierzu ihre oder seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) 1Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (3) 1Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. 2Auf Verlangen hat sie oder er die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über ihre oder seine Person auszuweisen. (4) 1Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Die Wählerin oder der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne oder übergibt ihn der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zum Einwurf. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses. (5) 1Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweist, 3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 5. den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, 6. den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einer äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat, 7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 8. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. 2Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeinde bis 15:00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (6) 1Hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) 1Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der alte Stimmzettel ist zu vernichten.21 § 48 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson (1) 1Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein; darauf ist die Wählerin oder der Wähler bei Bedarf hinzuweisen. (2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. (3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. 3Hierauf ist hinzuweisen. (4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.22 § 49 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheines 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheines nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. 6Einen Wahlschein, der für einen anderen Wahlkreis gültig ist und bei dem kein Zweifel über den rechtmäßigen Besitz besteht, gibt sie oder er der Wählerin oder dem Wähler mit einem entsprechenden Hinweis zurück. § 50 Schluss der Wahlhandlung 1Sobald die Wahlzeit (§ 41) abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.23 Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen § 51 Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Wahlberechtigten zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein haben. (2) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung mindestens einen geeigneten Wahlraum sowie die Wahlzeit im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf. 2Die Gemeinde richtet den Wahlraum her. 3Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 3 hin. (3) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 49 und 47 Absatz 4 bis 7. 3Dabei muss jeder Wählerin und jedem Wähler Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet den Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. 4Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 5Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 6Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. 7Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 52 Stimmabgabe mit Wahlschein vor beweglichem Wahlvorstand (1) Die Gemeinde kann im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen. (2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten richtet die Anstaltsleitung den Wahlraum in Abstimmung mit der Gemeinde her. 5Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. 6Sie sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach §§ 49, 47 Absatz 4 bis 7 sowie § 51 Absatz 3 Satz 4 bis 7. (4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 53 Briefwahl (1) 1Wer durch Briefwahl wählt, 1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu, 2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, 3. steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 4. klebt den Wahlbriefumschlag zu und 5. übersendet oder übergibt den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. 2Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) 1Die Wahlbriefe müssen bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für Landkreise oder für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, müssen die Wahlbriefe bei dem Landratsamt oder bei der mit der Briefwahl betrauten Gemeinde eingehen. (3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 47 Absatz 7 gilt entsprechend. 2Für Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, gilt § 48 entsprechend. 3Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.24 Abschnitt 4 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse § 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 55 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen, 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen, 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.25 § 55 Zählung der Wählerinnen und Wähler sowie Stimmen (1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 4Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 5Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen den Zahlen der abgegebenen Stimmzettel und der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. (2) 1Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2Am Wahlraum des übergebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. 3Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers oder der jeweiligen Stellvertreterin oder des jeweiligen Stellvertreters, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 46 Satz 1 anwesender Personen. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des übergebenden Wahlvorstands zu vermerken. 5Der übernehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 51 Absatz 3 Satz 6 und vermerkt diesen Vorgang sowie die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen in seiner Wahlniederschrift. (3) 1Anschließend bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerberin oder den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist, sowie einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerberinnen und Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direkt- oder Listenstimme jeweils zweifelsfrei nach § 38 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Sächsischen Wahlgesetzes gültig abgegeben worden ist. 2Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in Verwahrung genommen. (4) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter. 2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. 3Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind. 4Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen den nach Absatz 3 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (5) 1Danach zählen je zwei Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter nach Absatz 4 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (6) 1Sodann legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel des nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stapels zunächst getrennt nach Listenstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Listenstimme abgegeben worden ist. 2Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktstimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Listenstimme ungültig ist. 3Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 3 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. 4Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 5 gezählt. 5Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Direktstimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 1 bis 4 verfahren. 6Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist. 7Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (7) 1Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. 3Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels die Entscheidung des Wahlvorstandes und versieht die St

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.