Sachsen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129 Fsn-Nr.: 113-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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es neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. (4) 1Wählerinnen und Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt war, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird. (5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. (7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen. § 68 Ersatzwahl (1) Bei der Ersatzwahl sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Kreiswahlvorschläge neu einzureichen. (2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Ersatzwahl und zugleich die von ihr oder ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind. 2Sie oder er kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. § 69 Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die nächste Listenbewerberin oder den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung und weist sie oder ihn auf § 44 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie oder er fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass sie oder er nicht aus der Partei ausgeschieden ist, welche die Liste eingereicht hat. 3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes entsprechend. (2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der Listennachfolgerin oder des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem die Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. 2Im Falle von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche Bewerberin oder welcher Bewerber in den Sächsischen Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Sächsischen Landtages. (4) 1Eine nicht gewählte Bewerberin oder ein nicht gewählter Bewerber verliert die Anwartschaft als Listennachfolgerin oder Listennachfolger, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht erklärt. 2Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Abschnitt 6 Wahlstatistische Auszählungen § 70 Wahlstatistische Auszählungen (1) 1Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über 1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen, 2. die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Ungültigkeitsgründe von Stimmen als Landesstatistik zu erstellen. 2Bei der Erstellung der Statistik ist das Wahlgeheimnis zu wahren. 3Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. (2) 1Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt. 2Es dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent aller Wahlbezirke an der Statistik teilnehmen. 3Ein für die Statistik ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. (3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nummer 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. 2Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Alter zusammengefasst sind. 3Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nummer 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. 4Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Alter zusammengefasst sind. 5Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis, Wahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer. § 71 Durchführende Stellen (1) 1Die Statistik nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. 2Dazu können die Wählerverzeichnisse um die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe ergänzt werden. 3Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit. (2) 1Die Statistik nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 wird unter Verwendung der amtlichen Stimmzettel vom Statistischen Landesamt durchgeführt. 2Dazu werden die Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wählerin oder des Wählers versehen. 3Die Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. 4Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeinden zurück. 5Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit. (3) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. § 72 Kommunalstatistiken 1Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes erfüllt, können mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 70 ausgewählten Wahlbezirken in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke repräsentative Wahlstatistiken durchführen. 2Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf 15 Prozent der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. 3§ 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 71 Absatz 3 gelten entsprechend. § 73 Veröffentlichung der Ergebnisse 1Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. 2Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. 3Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. 4Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 74 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen 1. durch das Staatsministerium des Innern sowie durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt, 2. durch die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, 3. durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise. (2) 1Der Inhalt der nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift oder eines Wohnortes mit Postleitzahl ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen nach Satz 1 von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 34 und § 38 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Satz 1 und § 69 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.29 § 75 Zustellungen, Schriftform, Fristen (1) Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Wahrung der Schriftform und für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung. § 76 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft für ihren oder seinen Wahlkreis 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), 2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5), 3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an ihrem oder seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, 4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7), 5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8), 6. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidatinnen und Direktkandidaten (Anlage 9), 7. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11), 8. die Stimmzettel (Anlage 17), 9. die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18), 10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20), 11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21). (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft 1. die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13), 2. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und für die Versicherungen an Eides statt (Anlage 10, 10A, 15 und 15A), 3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber (Anlage 14), 4. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16). (3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke soweit nicht nach Absatz 1 und 2 die Beschaffung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erfolgt. (4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9–16, 18, 19, 21–23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen. § 77 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. § 78 Vernichtung von Wahlunterlagen (1) Verzeichnisse und Vermerke über geleistete Unterstützungsunterschriften gemäß § 30a sowie § 35 Absatz 5 sind ab dem 65. Tag vor der Wahl unverzüglich zu vernichten. (2) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten. (3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (4) 1Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.30 § 79 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Landeswahlordnung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 20. April 2023 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Anlagen Anlage 1 Wahlbenachrichtigung31 Anlage 2 Wahlscheinantrag 32 Anlage 2A Bekanntmachung der Gemeinde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen33 Anlage 3 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses Anlage 4 Wahlschein34 Anlage 5 Wahlumschlag für die Briefwahl Anlage 6 Wahlbriefumschlag35 Anlage 7 Merkblatt zur Briefwahl36 Anlage 8 Kreiswahlvorschlag37 Anlage 9 Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und Bescheinigung der Wählbarkeit38 Anlage 10 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten39 Anlage 10A Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten40 Anlage 11 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)41 Anlage 12 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge Anlage 13 Landesliste42 Anlage 14 Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber einer Landesliste und Bescheinigung der Wählbarkeit43 Anlage 15 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste44 Anlage 15A Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste45 Anlage 16 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)46 Anlage 17 Stimmzettel47 Anlage 17A Wahlbekanntmachung der Gemeinde48 Anlage 18 Schnellmeldung Anlage 19 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk49 Anlage 20 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse Anlage 21 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses50 Anlage 22 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Anlage 23 Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses 1 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 2 § 4 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 3 § 11 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 4 § 12 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 5 § 16 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 6 § 17 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 7 § 19 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 8 § 23 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 9 § 24 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 10 § 29 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 11 § 30 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 12 § 30a eingefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 13 § 31 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 14 § 33 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 15 § 35 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 16 § 36 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 17 § 39 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 18 § 42 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 19 § 43 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 20 § 45 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 21 § 47 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 22 § 48 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 23 § 50 neugefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 24 § 53 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 25 § 54 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 26 § 55 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 27 § 58 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 28 § 61 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 29 § 74 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 30 § 78 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 31 Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 32 Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 33 Anlage 2A neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 34 Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 35 Anlage 6 geändert gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 36 Anlage 7 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 37 Anlage 8 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 38 Anlage 9 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 39 Anlage 10 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 40 Anlage 10A neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 41 Anlage 11 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 42 Anlage 13 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 43 Anlage 14 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 44 Anlage 15 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 45 Anlage 15A neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 46 Anlage 16 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 47 Anlage 17 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 48 Anlage 17A neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 49 Anlage 19 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) 50 Anlage 21 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.