Sachsen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129 Fsn-Nr.: 113-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson. (2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 entsprechend unterzeichnet sein. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. (3) 1Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. 2§ 30a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat, 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, 3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10A, 4. die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes). (5) Die Bescheinigung der Wählbarkeit ist kostenfrei zu erteilen.11 § 30a Besondere Anforderungen an Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes (1) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung der Absätze 2 bis 6 zu erbringen. (2) 1Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 3Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und die Anschrift der Hauptwohnung der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 4Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 5Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. 6Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. 7Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 3 bis 5 genannten Angaben im Kopf der Formblätter. 8Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl im Kopf der Formblätter vermerkt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt bei der Anforderung, dass im Formblatt die vollständige Anschrift verwendet werden soll. (3) 1Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen. 2Neben der Unterschrift sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. (4) 1Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. 3Die Bescheinigung des Wahlrechts ist kostenfrei zu erteilen. 4Die Gemeinde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. (5) 1Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. 2Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen. (6) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.12 § 31 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter (1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. 2Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. (2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin. (3) 1Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, entscheidet er unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters. 2Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen der Bewerberin oder des Bewerbers zu geben.13 § 32 Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. 2Sie oder er legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) 1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 30 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. 2Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers als Kennwort. 3Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen, gilt diese. (4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 26 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes). (5) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. 2Nach der Sitzung übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihr oder ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 3Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen. § 33 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses (1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt ihre oder seine Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ein. 3Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. (2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages sowie die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2Der Vertrauensperson ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Diese ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.14 § 34 Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Sächsischen Wahlgesetzes und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 38 Absatz 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. 3Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. 4Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 30 Absatz 4 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Anschrift enthalten soll. 5Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle des Wohnortes und der Postleitzahl eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. 6Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. § 35 Inhalt und Form der Landeslisten (1) 1Die Landesliste muss bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eingereicht werden und enthalten 1. den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, 2. für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Sie soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden und die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) 1Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Freistaates Sachsen liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. (3) Der Landesliste sind beizufügen 1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 14, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben, 2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 14, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind, 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, nach dem Muster der Anlage 15 mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15A, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist, 4. die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern die Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 27 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes). (4) 1Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. 2Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen. (5) 1Muss eine Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts auf amtlichen Formblättern nach Anlage 16 zu erbringen. 2Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 3Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, anzugeben. 4Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 5Die Partei hat ferner die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. 6Im Übrigen gilt § 30a Absatz 3 bis 6 entsprechend. (6) § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.15 § 36 Vorprüfung der Landeslisten durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter (1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. (2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 31 Absatz 3 entsprechend.16 § 37 Zulassung der Landeslisten (1) 1Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 35 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei. (2) 1Für das Verfahren gilt § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 Satz 1 entsprechend. 2Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. § 38 Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten (1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 35 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. 3Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 35 Absatz 3 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Anschrift enthalten soll. 4Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle des Wohnortes und der Postleitzahl eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. (2) Gleichzeitig teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit. § 39 Stimmzettel, Wahlumschläge (1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten des Stimmzettels von außen nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. 3Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 17 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung 1. die für die Wahl im Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, oder unter Angabe des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes) und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung sowie 2. die für die Wahl nach Landeslisten zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, sowie unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. 4Sofern die Bewerberin oder der Bewerber einen eingetragenen Doktorgrad oder einen eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen angegeben hat (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), ist auch dieser aufzunehmen. 5Hat die Bewerberin oder der Bewerber nachgewiesen, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist bei der Angabe nach Satz 3 Nummer 1 anstelle des Ortes der Hauptwohnung der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 6Jede Direktkandidatin und jeder Direktkandidat sowie jede Landesliste erhalten ein abgegrenztes Feld. 7Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk eines Wahlkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 8Für wahlstatistische Auszählungen nach §§ 70 oder 72 können Unterscheidungskennzeichnungen aufgedruckt werden. (2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde und Sehbehinderte wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. (3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und grün sowie nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein. (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und gelb sowie nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein. (5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. (6) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zu. 2Sie oder er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.17 Unterabschnitt 5 Wahlräume, Wahlzeit § 40 Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurne (1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 des Sächsischen Wahlgesetzes mindestens einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. (2) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. 3In den Wahlkabinen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen. 4Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. (3) 1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. 2Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. 3Sie wird an oder auf den Tisch gestellt, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt. § 41 Wahlzeit Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. § 42 Wahlbekanntmachung der Gemeinde (1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 17A den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume, gegebenenfalls ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei weist di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.